Urteil des BVerwG vom 21.05.2008

Befreiung, Wiedergabe, Grundstück, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 64.07
VGH 3 UE 1288/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2007 wird
zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht von den durch die
Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
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1.1 Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht sei mit seiner Aussage, die
mit der angefochtenen Baugenehmigung erteilte Befreiung sei mit § 31 Abs. 2
BauGB nicht zu vereinbaren, weil sie die nachbarlichen Interessen der Kläger
unangemessen zurückstelle, von dem Urteil des Senats vom 19. September
1986 - BVerwG 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409 abgewichen. In diesem Urteil werde
als Voraussetzung für eine Befreiung mehr als die Zurückstellung nachbarlicher
Interessen, nämlich eine Verletzung von Rechten des Nachbarn gefordert. Da-
mit ist ein Widerspruch zwischen einem in der genannten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz und einem im Berufungs-
beschluss zugrunde gelegten Rechtssatz nicht aufgezeigt. Wie im Senatsurteil
vom 19. September 1986 ausgeführt, verletzt eine Befreiung nach § 31 Abs. 2
BauGB den Nachbarn in seinen Rechten, wenn die Behörde bei der Ermes-
sensentscheidung die nachbarlichen Interessen nicht ordnungsgemäß würdigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat also auf der Grundlage seiner Feststellung, die
Interessen der Kläger seien unangemessen zurückgestellt worden, in Überein-
stimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verlet-
zung von Rechten der Kläger angenommen. Die Frage, ob diese Würdigung
der nachbarlichen Interessen zutreffend oder, wie die Beschwerde meint, zu
beanstanden ist, betrifft die Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze im
Einzelfall und kann nicht mit Erfolg zum Gegenstand einer Divergenzrüge ge-
macht werden.
1.2 Auch mit der Aussage, die Kläger würden durch den straßenseitigen Vor-
sprung am Haus des Beigeladenen spürbar tatsächlich beeinträchtigt, geht der
Berufungsbeschluss nicht von einem Rechtssatz aus, der im Widerspruch zu
dem Senatsurteil vom 19. September 1986 oder zu dem von der Beschwerde
weiter angeführten Urteil des Senats vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C
22.75 - BVerwGE 52,122 stünde. Im Urteil vom 19. September 1986 wird dar-
gelegt, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht allein deshalb
Drittschutz vermitteln, weil von ihnen ein bestimmter Grad von tatsächlichen
Beeinträchtigungen eines Nachbarn ausgehen kann. Dies hat auch der Verwal-
tungsgerichtshof nicht angenommen. Vielmehr prüft er die „spürbare Beein-
trächtigung“ lediglich als eine Bagatellgrenze, die zusätzlich zur fehlerhaften
Würdigung nachbarlicher Interessen in tatsächlicher Hinsicht überschritten sein
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muss, damit sich ein gegen die Baugenehmigung klagender Nachbar mit Erfolg
auf einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 BauGB berufen kann.
2. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
2.1 Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf den Gegenstand der beiden
Divergenzrügen dem Rechtsstreit auch eine grundsätzliche Bedeutung bei-
misst, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen unter Nr. 1.1 und Nr.
1.2, dass die betreffenden Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts bereits geklärt sind.
2.2 Mit der Frage, ob die Auslegung der Baulast durch das Berufungsgericht
zutreffend ist oder ob demgegenüber, wie die Beschwerde meint, die Baulast
keinen deckungsgleichen Anbau an das Nachbarhaus verlangt, wird keine
Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung bezeichnet. Vielmehr richtet sich die
Auslegung der Baulast nach den Umständen des Einzelfalls. Zu den in diesem
Zusammenhang angeführten Vorschriften des § 133 BGB (allgemeine Ausle-
gungsgrundsätze) und § 31 Abs. 2 BauGB formuliert die Beschwerde keine
klärungsbedürftigen Rechtsfragen.
3. Auch die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht begründet.
Zu Unrecht hält die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof einen Gehörsver-
stoß (§ 108 Abs. 2 VwGO) und einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO)
vor, weil er das Vorbringen des Beigeladenen im Schriftsatz vom 14. August
2006 zum straßenseitigen Vorsprung des Hauses und die darauf bezogenen
Beweisangebote nicht berücksichtigt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Eilbeschluss vom 6. April 2006 die
unangemessene Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen der Kläger u.
a. damit begründet, dass die Kläger durch den gegen die Baulast verstoßenden
straßenseitigen Hausvorsprung mindestens im Obergeschoss wegen der ein-
engenden Wirkung spürbar tatsächlich beeinträchtigt würden. In den angefoch-
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tenen Berufungsbeschluss wurden diese Ausführungen unverändert und ohne
zusätzliche Begründung übernommen.
Die Beschwerde legt nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO genügenden Weise dar, zu welchen Ausführungen des Schriftsatzes
vom 14. August 2006 sie ein Eingehen im Berufungsbeschluss vermisst und
aus welchen Gründen eine derartige Auseinandersetzung und gegebenenfalls
Beweiserhebung geboten gewesen wäre. Stattdessen verweist sie in ihrer Be-
schwerdebegründung vom 30. November 2007 (Seite 9/10) lediglich pauschal
auf die inhaltliche Wiedergabe des Schriftsatzes vom 14. August 2006 in Ab-
schnitt I) 3) der Beschwerdebegründung. In diesem Abschnitt wird praktisch der
gesamte Schriftsatz vom 14. August 2006, gegliedert nach rund zwanzig recht-
lich und tatsächlich unterschiedlichen Themenbereichen, zusammenfassend
referiert. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sondern wäre Sache
der Beschwerde gewesen, konkret darzulegen, welche Ausführungen und Be-
weisangebote aus dem umfangreichen Vorbringen sich mit der Thematik des
straßenseitigen Hausvorsprungs und dessen Wirkungen auf das Grundstück
der Kläger befasst haben und aus welchen Gründen der Verwaltungsgerichts-
hof es verfahrensfehlerhaft unterlassen hat, auf diese Punkte über die im Beru-
fungsbeschluss enthaltene Begründung hinaus näher einzugehen. Von einer
weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2
VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Bei der Fest-
setzung des Streitwerts nach § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG war zu be-
rücksichtigen, dass Gegenstand der Beschwerde nur noch ein Teil des ur-
sprünglichen Streitgegenstandes ist.
Dr. Paetow
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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