Urteil des BVerwG vom 04.10.2006

Forstwirtschaft, Begriff, Landwirtschaft, Urproduktion

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 64.06
OVG 1 A 11628/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Beru-
fungsurteil weicht weder vom Urteil des Senats vom 4. März 1983 - BVerwG
4 C 69.79 - (BauR 1983, 343) noch von den Entscheidungen des Senats vom
30. November 1984 - BVerwG 4 C 27.81 - (NVwZ 1986, 203) und 28. August
1998 - BVerwG 4 B 66.98 - (NVwZ-RR 1999, 106) ab. Die Vorinstanz hat sich
nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung
tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in den genannten
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch gesetzt.
Das Berufungsgericht hat das Ablängen geschlagenen Stammholzes auf 1 m
und das Aufspalten zum Absetzen des Rohholzes als Raummeter in „Bänken“
noch der forstwirtschaftlichen Urproduktion zugerechnet, nicht aber die weiteren
Aufarbeitungsmaßnahmen wie z.B. die Herstellung von Pfählen oder die
Herstellung von Scheitholz durch Schneiden auf die jeweilige Ofenlänge zwi-
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schen 20 und 35 cm, die Lagerung zum Trocknen über mehrere Jahre, das
Verpacken des Holzes auf Paletten bzw. in Säcken und die spätere Verladung
des Holzes auf Kleintransporter zur Auslieferung an die jeweiligen Endkunden.
Damit hat es dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Gefolgschaft verweigert;
denn der beschließende Senat hat sich im Urteil vom 4. März 1983 auf den
Rechtssatz beschränkt, forstwirtschaftliche Holzwirtschaft sei die Bewirtschaf-
tung, die planmäßig Anbau, Pflege und Abschlag von (Hoch-, Mittel- oder
Nieder-)Wald zum Zwecke der Holzgewinnung umfasse. Zu der Frage, ob und
inwieweit Arbeitsvorgänge, die sich an den Abschlag anschließen, noch zur
forstwirtschaftlichen Betätigung gehören, hat er sich nicht geäußert.
Die Frage, ob die forstwirtschaftsfremden Betätigungen der Klägerin nach den
Grundsätzen über den „mitgezogenen“ Betriebsteil an der Privilegierung des
§ 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB teilhaben, hat das Berufungsgericht danach beurteilt,
ob die Tätigkeiten bei konkret betriebsbezogener Betrachtungsweise eine
bodenrechtliche Nebensache von untergeordneter Bedeutung darstellen, denen
in Bezug auf den nach wie vor gegebenen forstwirtschaftlichen Betrieb eine
bloße Hilfsfunktion zukommt. Es hat die Frage verneint, weil die forstwirt-
schaftsfremden Betätigungen der Klägerin, am Umsatz gemessen, für ihren
(Gesamt-)Betrieb von größerer Bedeutung sind als der forstwirtschaftliche
Zweig. Die Beschwerde kritisiert die allein wirtschaftliche Betrachtungsweise,
behauptet aber selbst nicht, dass die von ihr zitierten Entscheidungen des Se-
nats vom 30. November 1984 und 28. August 1998 diese Betrachtungsweise
verbieten. Das ist auch nicht der Fall. Der Senat hat im Urteil vom
30. November 1984 vielmehr dargelegt, dass sich nicht allgemein sagen lasse,
welche Kriterien für ein Überwiegen der privilegierten Nutzung maßgebend sei-
en; bedeutsam könnten die Umsatzanteile, die Wertschöpfung und der damit
verbundene Betriebsgewinn oder der Arbeitseinsatz „an Ort und Stelle“ sein.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätz-
licher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Soweit die von der Beschwerde
aufgeworfene Frage, wie der Begriff der Forstwirtschaft in § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB zu verstehen ist und ob zur forstwirtschaftlichen Urproduktion auch die
von der Klägerin erwähnten Aufarbeitungsmaßnahmen, z.B. die Herstellung von
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Pfählen und von Scheitholz (Brennholz) gehören, überhaupt einer fallüber-
greifenden Klärung zugänglich ist, lässt sie sich auf der Grundlage der vorhan-
denen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Ge-
setzesinterpretation ohne weiteres auch außerhalb eines Revisionsverfahrens
beantworten.
Seit dem Senatsurteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 13.82 - (BRS 44 Nr. 79)
ist für den Begriff der Landwirtschaft geklärt, dass es das Erfordernis der
unmittelbaren Bodenertragsnutzung nicht ausschließt, der Bodenertrags-
nutzung folgende Produktions- oder Veredelungsstufen ebenfalls der Landwirt-
schaft zuzurechnen. Für den Begriff der Forstwirtschaft gilt nichts anderes. Der
Zuordnung von Verarbeitungs- oder Veredelungsstufen sind freilich dadurch
Grenzen gesetzt, dass eine Prägung durch die reine Bodenertragsnutzung ge-
geben sein muss. Sie setzt eine Nähe der unmittelbar durch Bodennutzung er-
worbenen Produkte zu der jeweiligen Produktions- und Verarbeitungsstufe vor-
aus; bei entfernteren Stufen fehlt die prägende Wirkung (Söfker, in: Ernst/
Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 25).
An diesen Maßstab hat sich die Vorinstanz gehalten. Sie hat nicht nur den plan-
mäßigen Anbau, die Pflege und den Abschlag von Holz zum Zwecke der Holz-
gewinnung als forstwirtschaftliche Tätigkeit gewertet, sondern auch noch die
nachfolgenden Arbeiten zur Herstellung des verkaufsfähigen Produkts
„Stammholz“, nämlich das Ablängen des Stammholzes auf 1 m und das Auf-
spalten zum Absetzen des Rohholzes als Raummeter in „Bänken“. Dass sie die
weiteren Aufarbeitungsmaßnahmen wie die Anfertigung von Pfählen oder die
Herstellung von Brennholz durch Schneiden auf Ofenlänge nebst dessen
Trocknung, Verpackung und Verladung zwecks Auslieferung an die jeweiligen
Endkunden bis in den Frankfurter Raum hinein nicht mehr zu den Arbeiten in
der Urproduktion eines Forstbetriebes gerechnet hat, ist bundesrechtlich nicht
zu beanstanden. Diese Tätigkeiten sind, wie im Berufungsurteil festgestellt,
typische Arbeitsvorgänge des holzverarbeitenden Gewerbes. Ohne Belang ist,
dass offenbar der steuerrechtliche Begriff der Forstwirtschaft - wie auch derje-
nige der Landwirtschaft (vgl. Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 201
Rn. 12) weiter ist. Eine einheitliche, für alle Regelungswerke geltende Definition
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des Begriffs der Forstwirtschaft gibt es nicht. Vielmehr orientiert sich die Be-
griffsbestimmung jeweils an den Zielen und Zwecken der gesetzlichen Rege-
lungen, für die sie gelten soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
BauGB
§ 35 Abs. 1 Nr. 1
Stichworte:
Forstwirtschaft; Holz; Holzeinschlag; Verarbeitung.
Leitsatz:
Zur forstwirtschaftlichen Betätigung können auch Arbeiten gehören, die sich an
den Holzeinschlag anschließen.
Beschluss des 4. Senats vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 4 B 64.06
I. VG Koblenz vom 19.07.2005 - Az.: VG 7 K 3139/04.KO -
II. OVG Koblenz vom 06.07.2006 - Az.: OVG 1 A 11628/05 -