Urteil des BVerwG vom 29.05.2008

Urteil vom 29.05.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 63.07
OVG 1 KO 332/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beklagte und der Beigeladene haben ihre Beschwerden gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
30. August 2007 mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 bzw. 19. Mai 2008 zurück-
genommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwen-
dung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzu-
stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1
GKG.
Dr. Paetow
Prof. Dr. Rojahn
Dr. Bumke
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