Urteil des BVerwG vom 20.11.2006

Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 63.06
OVG 10 A 80/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni
2006 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Divergenzrüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Eine die Re-
vision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz,
läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von ei-
nem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufge-
stellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre. Dieser Zulassungsgrund
muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein
soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem
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Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet
werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwal-
tungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten
Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen
nicht die Zulassung der Revision (stRspr).
Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung und Anwendung von § 51
Abs. 7 BauO NRW - einer, wie auch die Beschwerde nicht verkennt, nicht revi-
siblen Norm des Landesrechts - keinen Grundsatz des Bundesrechts aufge-
stellt, der zu einem im Beschluss des Senats vom 20. März 2003 - BVerwG 4 B
59.02 - (Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 10 = NVwZ 2003, 1516) oder im
Urteil vom 7. Dezember 2000 - BVerwG 4 C 3.00 - (Buchholz 406.12 § 15
BauNVO Nr. 31 = NVwZ 2001, 813) aufgestellten Grundsatz des Bundesrechts
in Widerspruch stünde. Im Übrigen schließt der in den genannten Entscheidun-
gen des Senats enthaltene Hinweis auf die Beachtung der besonderen Um-
stände des Einzelfalls es nicht aus, bei deren Beurteilung Typisierungen hin-
sichtlich der jahreszeitlichen Benutzung von Garagen vorzunehmen, wie es das
Oberverwaltungsgericht hier getan hat (Urteilsabdruck S. 11).
2. Auch die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Die Beschwerde legt nicht dar,
dass sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung
eine weitere Ermittlung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverstän-
digengutachtens hätte aufdrängen müssen. Sie führt vielmehr aus, dass auf der
Grundlage der vom Beigeladenen vertretenen Rechtsauffassung weitere Ermitt-
lungen erforderlich gewesen wären. Darauf kommt es indes bei einer Aufklä-
rungsrüge nicht an.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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