Urteil des BVerwG vom 11.01.2006

Rechtliches Gehör, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 63.05 (4 B 53.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme
der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Be-
schluss vom 8. September 2005 - BVerwG 4 B 53.05 - den Anspruch des Klägers auf
rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom
28. November 2005 näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp