Urteil des BVerwG vom 22.07.2003

Klagebefugnis, Widerspruchsverfahren, Unentgeltlich, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 63.03
VGH 19 ZB 97.883
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , G a t z
und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
30. April 2003 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnah-
me der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die
Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes genügt.
Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden, weil der Kläger weder die erforderli-
che Prozessführungsbefugnis noch die Klagebefugnis besitze. Die Beschwerde greift die
Ausführungen des Berufungsgerichts im Einzelnen an und macht geltend, die Frage der Kla-
gebefugnis "eines Vaters, der ein Grundstück unentgeltlich auf seinen minderjährigen Sohn
überträgt, für das bereits ein Widerspruchsverfahren bezüglich einer Abmarkung durchge-
führt wurde", habe grundsätzliche Bedeutung. Ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO ist damit nicht dargetan. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kann
immer nur eine konkrete, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage haben (vgl. BVerwGE 13,
90). Eine solche Frage lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Geltend
gemacht wird vielmehr sinngemäß, dass das Berufungsgericht angesichts der besonderen
Umstände des vorliegenden Einzelfalls die Zulässigkeit der Klage nicht hätte verneinen dür-
fen. Ein solcher Vortrag ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Wert des Streit-
gegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG fest.
Lemmel Gatz Jannasch