Urteil des BVerwG vom 29.10.2002

Fahrstreifen, Senkung

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 63.02
VGH 8 A 01.40096
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2002 wird
zurückgewiesen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je-
weils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Der Rechtssache kommt
nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Kläger bei-
messen.
1. Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob es zulässig
sei, im Rahmen einer Neuplanung eines Bundesverkehrsweges
grundsätzlich keine Entwicklungspotenziale für eine weitere
Ausbaustufe (etwa von vier auf sechs Fahrstreifen) vorzusehen.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht,
weil sie aus Anlass des vorliegenden Falles nicht in verallge-
meinerungsfähiger oder allgemein gültiger Weise beantwortet
werden könnte. Ob bei der Trassenplanung einer Bundesfernstra-
ße Ausbaureserven für zusätzliche Fahrstreifen zu berücksich-
tigen sind, hängt naturgemäß von verschiedenen Faktoren, wie
z.B. der Netzfunktion einer Straße, ihren Kapazitätsgrenzen,
der voraussehbaren Verkehrsentwicklung und dem Verkehrsbedarf
sowie von den räumlich-geografischen Ausbaumöglichkeiten an
Ort und Stelle ab, die jeweils von den tatsächlichen Gegeben-
heiten im Einzelfall und den mehr oder weniger konkreten Pla-
nungsabsichten des Vorhabenträgers bestimmt werden. Ein
Rechtssatz des Inhalts, dass bei der Neuplanung einer Fern-
straßentrasse Ausbaureserven für zusätzliche Fahrstreifen ein
notwendig ("zwingend") zu berücksichtigender Abwägungsbelang
darstellen, ließe sich daher in einem Revisionsverfahren nicht
aufstellen. Diese einzelfallorientierte Betrachtungsweise
liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde. Danach konnten Aus-
bauabsichten hier außer Betracht bleiben, weil es für den von
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den Klägern befürchteten Ausbau der Autobahn auf sechs Fahr-
streifen keinerlei greifbare Anhaltspunkte gegeben habe.
2. Ebenfalls nicht rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist die
von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es zulässig sei, im
Rahmen der fachplanerischen Abwägung dem Aspekt einer Reduzie-
rung der Entwurfsgeschwindigkeit (hier von 120 km/h auf
100 km/h) kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Die Fra-
ge, welches Gewicht der Senkung der Entwurfsgeschwindigkeit
auf einem Teilabschnitt einer transeuropäischen Verkehrsachse
in der planerischen Abwägung zukommt, lässt sich nur vor dem
Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen.
Die Fragestellung der Beschwerde führt deshalb nicht zu einer
Rechtsfrage, die sich über den vorliegenden Einzelfall hinaus
in verallgemeinerungsfähiger Weise klären ließe.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159
Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Streitwer-
tes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Rojahn