Urteil des BVerwG vom 29.10.2002

Nachbar, Willkür, Überprüfung, Ermessen

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 62.02
OVG 2 R 9/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juni
2002 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf
12 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger
legt nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
hat. Er wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsge-
richts, dass die von ihm bekämpfte Duldungsanordnung im Ver-
bund mit der an die Bauherrn des baurechtswidrigen Bauvorha-
bens gerichteten Beseitigungsverfügung nicht an Ermessensfeh-
lern leidet.
Ob die Bauaufsichtsbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen,
gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, fehlerfreien
Gebrauch gemacht hat, ist eine Frage der Auslegung und der An-
wendung des Bauordnungsrechts, das der revisionsgerichtlichen
Überprüfung entzogen ist, da es dem irrevisiblen Landesrecht
angehört (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Einen bundesrechtlichen Bezug weist das Beschwerdevorbringen
freilich insofern auf, als der Kläger dem Beklagten vorhält,
sich des bauordnungsrechtlichen Eingriffsinstrumentariums un-
ter Verstoß gegen den Gleichheitssatz willkürlich bedient zu
haben. Art. 3 GG ist Teil des revisiblen Rechts. Der Kläger
legt indes nicht näher dar, inwiefern sich gerade im Hinblick
auf diese Verfassungsnorm klärungsbedürftige Fragen stellen.
Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht
haben wiederholt ausgeführt, dass sich aus Art. 3 Abs. 1 GG
das Verbot entnehmen lässt, vergleichbare Sachverhalte will-
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kürlich ungleich zu behandeln. Es bedarf nicht eigens der
Durchführung eines Revisionsverfahrens, um diesen Grundsatz
erneut zu bestätigen. Wann eine Ungleichbehandlung durch das
Merkmal der Willkür gekennzeichnet ist, lässt sich nicht an-
hand abstrakter Maßstäbe beurteilen, sondern hängt von einer
Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Nach Ansicht der
Vorinstanz kann von einem willkürlichen Verhalten dann keine
Rede sein, wenn die Bauaufsichtsbehörde gegen die Missachtung
nachbarschützender Vorschriften jedenfalls in den Fällen vor-
geht, in denen der Nachbar ihr gegenüber die Verletzung rügt.
Der Kläger bringt zum Ausdruck, dass er diese Auffassung nicht
teilt, er zeigt jedoch nicht auf, weshalb Anlass zu einer über
den Einzelfall hinausweisenden Prüfung besteht, ob der vom Be-
rufungsgericht als maßgeblich erachtete Gesichtspunkt unter
dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG als Differenzierungskri-
terium untauglich ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 und § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Halama
Gatz