Urteil des BVerwG vom 10.10.2006

Überzeugung, Verfahrensmangel, Windenergie, Abrede

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 61.06
OVG 9 LC 225/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz, die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Hofherr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2006 wird zurück-
gewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es den Vorgang des Beklagten
zur Aufstellung des regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis
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Harburg 2000 (RROP 2000) nicht beigezogen und nicht ausgewertet habe. Sie
legt jedoch nicht, wie dies erforderlich wäre, dar, hinsichtlich welcher tatsächli-
cher Umstände weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte. Der Aufstellungs-
vorgang hat dem Oberverwaltungsgericht in einem Parallelverfahren (9 LC
139/04) vorgelegen (vgl. UA S. 14). Das Oberverwaltungsgericht hat der Beige-
ladenen auf deren Antrag Einsicht in diesen Vorgang gewährt. Anschließend
hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 22. März 2006 vorgetragen, welche
Erkenntnisse sie durch Einsicht in den Aufstellungsvorgang gewonnen hat; au-
ßerdem hat sie diese Erkenntnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ge-
würdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Richtigkeit des Vortrags der Beige-
ladenen zum Inhalt des Aufstellungsvorgangs, insbesondere zu den in einer
Synopse zusammengestellten Stellungnahmen der Gemeinden, nicht in Abrede
gestellt. Das gilt auch, soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung
vorgetragen hat, die Träger öffentlicher Belange seien bei der Standortwahl
Windenergie nicht beteiligt worden. Es hat aus der Vorgehensweise des Be-
klagten bei der Aufstellung des RROP 2000 lediglich nicht den von der Beige-
ladenen für richtig gehaltenen Schluss gezogen, dass die übergeordnete regio-
nalplanerische Sicht durch die Partikularinteressen der kreisangehörigen Ge-
meinden ersetzt worden sei (vgl. UA S. 14). Ein Verfahrensmangel liegt darin
nicht; die Beweiswürdigung ist regelmäßig dem sachlichen Recht zuzuordnen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - juris). Dass
das Oberverwaltungsgericht durch Beiziehung des Aufstellungsvorgangs weite-
re, von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 22. März 2006 und in der mündli-
chen Verhandlung nicht vorgetragene entscheidungserhebliche Tatsachen hätte
feststellen können, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
2. Die Beschwerde meint außerdem, das Oberverwaltungsgericht habe die
Pflicht, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonne-
nen Überzeugung zu entscheiden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), verletzt, weil es
von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei und wesentliche Be-
kundungen der Beigeladenen nicht berücksichtigt habe. Auch insoweit zeigt sie
jedoch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Oberverwaltungsgericht die von
der Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen, die - wie insbesondere die Größe
der ausgewiesenen Vorrangstandorte und ihre avifaunistische Eignung - in der
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mündlichen Verhandlung erörtert worden sind (vgl. Niederschrift über die
öffentliche Sitzung vom 28. März 2006, S. 4 f.), nicht zur Kenntnis genommen
haben könnte. Das Gericht kann sich im Rahmen seiner Aufgabe, die Gründe
anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind
(§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), auf die wesentlichen Gründe beschränken. Das
Oberverwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt (UA S. 13 - 16),
dass das RROP 2000 weder hinsichtlich der planerischen Verfahrensschritte
noch hinsichtlich des abschließenden Abwägungsergebnisses an Abwägungs-
fehlern leide (UA S. 13). Der Sache nach richtet sich die Verfahrensrüge gegen
diese dem materiellen Recht zuzuordnende tatsächliche und rechtliche Würdi-
gung des RROP 2000 durch das Oberverwaltungsgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Gatz Dr. Philipp Dr. Hofherr
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