Urteil des BVerwG vom 10.10.2002

Sachprüfung, Rücknahme, Fristversäumnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 61.02
VGH 2 B 96.1323
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 12. Juni 2002 wird ver-
worfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 21 474 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist nicht fristgerecht begründet worden. Die
Begründungsfrist endete am 4. September 2002. Der begründende
Schriftsatz vom 5. September 2002 ist bei Gericht erst am
5. September 2002 eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin ist auf das Fristversäumnis mit der Anheimgabe der
Beschwerderücknahme hingewiesen worden. Eine Rücknahme ist
nicht erfolgt.
2. Die Beschwerde genügt mit ihrem Vorbringen im Übrigen nicht
der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2.1 Die Beschwerde legt keine Frage von grundsätzlicher Bedeu-
tung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Sie bezeichnet
keine klärungsfähige oder klärungsbedürftige Frage des revi-
siblen Rechts. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung
die Auslegung und die Anwendung des Art. 82 Satz 1 BayBO und
damit eine Rechtsvorschrift des irrevisiblen Landesrechts
zugrunde. Insoweit können sich keine Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung ergeben, die ein Revisionsverfahren
klären könnte (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 560 ZPO). Die
von der Beschwerde angeführten bundesverfassungsrechtlichen
Bestimmungen gehören zwar dem revisiblen Recht an. Die
Beschwerde weist jedoch nicht auf, in welcher Hinsicht
angesichts der umfassenden Rechtsprechung des
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Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
ein weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte. Die Beschwerde
übersieht in ihrem Vorbringen, dass das Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde nicht der Sachprüfung des an-
gegriffenen Urteils, sondern allein der Prüfung dient, ob die
geltend gemachten gesetzlichen Zulassungsgründe gegeben sind.
2.2 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche
von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1973
- BVerwG 4 C 40.71 - BVerwGE 42, 30 = DVBl 1973, 636 ab. Auch
dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Eine Abweichung ist nicht schlüssig dargelegt. Dazu gehört der
Nachweis, dass das Berufungsurteil und das bezeichnete Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts in einer abstrakten Rechtsfrage
nicht übereinstimmen. Davon kann keine Rede sein. Das Beru-
fungsgericht folgt der angegebenen Entscheidung. Allerdings
hält es einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
nicht für gegeben. Soweit die Beschwerde diese Beurteilung
kritisiert, wendet sie sich gegen eine tatrichterliche
Beurteilung. Damit kann eine Divergenzrüge nicht begründet
werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 14 Abs. 3, § 13
Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Berkemann
Gatz