Urteil des BVerwG vom 22.06.2015

Rüge, Gutachter, Aktenwidrigkeit, Ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 60.14
VGH 8 A 11.40053
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtli-
chen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung
von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in
der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Er-
weiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb
einer dritten Start- und Landebahn. Sie sind Eigentümer eines landwirtschaftlich
genutzten Grundstücks, das für das Vorhaben unmittelbar in Anspruch genom-
men wird, und Eigentümer von Wohngrundstücken in F.. Der Verwaltungsge-
richtshof hat ihre Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2
Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on.
1
- 3 -
II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimes-
sen.
a) Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob Verfahrensbeteiligte einer nicht auf Beweiserhebung
gestützten richterlichen Überzeugung von der mangelnden
Kausalität von Verfahrensfehlern für den Inhalt einer an-
gegriffenen Planungsentscheidung im Anwendungsbe-
reich der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG, heute
Richtlinie 2011/92/EU) mit substantiierten Einwendungen
oder Beweisanträgen entgegentreten müssen (Beschwer-
debegründung S. 2).
Die Frage führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der
Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil, soweit es sich zu formel-
len Mängeln des Planfeststellungsbeschlusses verhält, entgegen der Ansicht
der Kläger nicht auf alternative, sondern auf kumulative Begründungen gestützt.
Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht mit Verfahrensfehlern behaftet (UA
Rn. 358 bis 366), und etwaige Verfahrensfehler seien unbeachtlich, weil die
konkrete Möglichkeit zu verneinen sei, dass der Planfeststellungsbeschluss oh-
ne die geltend gemachten Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (UA
Rn. 366, 367). Die Kläger greifen nur die zweite Begründung mit der Grundsatz-
rüge an. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende
Begründungen gestützt, so kann die Revision aber nur zugelassen werden,
wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund
aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994
- 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn
nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese
Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des
Verfahrens ändert. Nur bei hier nicht vorliegenden alternativen Begründungen
reicht es aus, wenn die Beschwerde einen der beiden Begründungsteile an-
2
3
4
5
- 4 -
greift. Denn wenn nur einer von ihnen in Zweifel gerät, ist nicht mehr gesichert,
dass der andere Begründungsteil die Entscheidung trägt (BVerwG, Beschluss
vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3.93 - NVwZ 1994, 269 f.).
b) Grundsätzlichen Klärungsbedarf weisen die Kläger den Fragen zu,
ob der vorhabenbedingte Wertverlust von Grundstücken,
der bei der planerischen Abwägungsentscheidung als pri-
vater, gegen das Vorhaben streitender Belang zu berück-
sichtigen ist, als Differenz zwischen dem prognostisch zu
ermittelnden Wert bei Verwirklichung des Vorhabens (Pla-
nungsfall) und dem ebenfalls prognostisch zu ermittelnden
Wert bei Unterlassung des Vorhabens (Planungsnullfall)
zu bestimmen ist (Beschwerdebegründung S. 5) und
ob im Rahmen der fachplanerischen Abwägung planbe-
dingt entgehende Wertsteigerungen von Wohngrundstü-
cken und Mietwohnanlagen im Eigentum Privater als ge-
gen das Vorhaben streitende Belange zu berücksichtigen
sind (Beschwerdebegründung S. 11).
Beide Fragen hängen miteinander zusammen, weil die Kläger dem Verwal-
tungsgerichtshof vorhalten, dadurch von dem von ihnen für richtig gehaltenen
"Differenzmodell" abgewichen zu sein, dass er noch nicht realisierte Markt-
chancen und Erwartungen an zukünftige Wertsteigerungen als nicht schutzwür-
dig ausgeblendet habe (Beschwerdebegründung S. 7 und 11). Die Kläger wol-
len klären lassen, ob das Abwägungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ver-
langt, dass noch nicht realisierte Marktchancen und Erwartungen an zukünftige
Wertsteigerungen planbetroffener Grundstückseigentümer als planfeindliche
private Belange ermittelt und berücksichtigt werden müssen, auch wenn der
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt wird (Beschwerdebegrün-
dung S. 9).
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das vorinstanzliche Ur-
teil enthält keine Feststellungen dazu, ob nicht realisierte Marktchancen und
Erwartungen an zukünftige Wertsteigerungen, wie sie die Kläger außerhalb des
Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 GG zu ihren Gunsten reklamieren, als Ab-
wägungsposten in die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde
eingeflossen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
6
7
8
- 5 -
scheidet die Zulassung der Revision aber aus, wenn ein Instanzgericht eine
Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen
Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht,
dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer
Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. No-
vember 2005 - 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159). Es ist nicht die Aufgabe des Revi-
sionsgerichts, losgelöst von fehlenden Feststellungen der Vorinstanz und wie
ein Tatsachengericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu
prüfen.
Im Zusammenhang mit dem Thema des vorhabenbedingten Wertverlusts von
Immobilien werfen die Kläger ferner die Frage auf,
ob private Grundstückseigentümer in der unmittelbaren
Umgebung eines Fachplanungsvorhabens beanspruchen
können, dass die als Abwägungsbelang zu berücksichti-
gende Wirkung des Vorhabens auf den Wert ihrer Liegen-
schaft individuell ermittelt wird (Beschwerdebegründung
S. 20).
Ihre Frage löst die Zulassung der Revision nicht aus, weil sie auf einen anderen
als den vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt zugeschnitten
ist. Die ihr zugrunde liegende Behauptung, dass keine der vom Verwaltungsge-
richtshof ausgewerteten Erkenntnismittel sich individuell mit ihrem Wohnhaus
oder ihrer Mietwohnanlage befasse (Beschwerdebegründung S. 21), geht daran
vorbei, dass der Verwaltungsgerichtshof mit bindender Wirkung (§ 137 Abs. 2
VwGO) für den Senat festgestellt hat, für das mit den höchsten absoluten
Lärmwerten belastete klägerische Wohnanwesen ergebe sich im Prognosefall
nach beispielhafter Berechnung des Gutachters (gemeint ist der Gutachter O.
vom Hamburgischen Weltwirtschaftsinstitut) eine Wertminderung um 6,7 %
oder geringfügig darunter (UA Rn. 614). Im Übrigen bedarf es keiner Klärung in
einem Revisionsverfahren, dass jedenfalls im Fall der Planfeststellung eines
Flughafens kein Anspruch darauf besteht, dass die als Abwägungsbelang be-
rücksichtigende Wirkung des Vorhabens auf den Wert einer Immobilie jeweils
individuell ermittelt wird. Denn eine solche individuelle Ermittlung wäre stets mit
9
10
- 6 -
der Unsicherheit behaftet, dass die Flugverfahren für An- und Abflüge noch
nicht feststehen (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 -
BVerwGE 141, 1 Rn. 147). Es geht also um die "Wertentwicklung in der Umge-
bung" (so BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125,
116 Rn. 405) und die realistische Abbildung der insoweit für die Abwägung re-
levanten Größenordnung (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. -
BVerwGE 144, 1 Rn. 50).
c) Die Kläger sehen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,
ob das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2550) über den Fluglärm und den luftverkehrs-
bedingten Schadstoffeintrag hinaus auch die nachteiligen
Auswirkungen (Erschütterungen, Lichtimmissionen, opti-
sche Wahrnehmung der Flugzeuge und damit einherge-
hende Irritation sowie Aktivierung durch das Bewusstsein
des erhöhten Absturzrisikos) tiefer Über- und Vorbeiflüge
in unmittelbarer Flughafennähe erfasst (Beschwerdebe-
gründung S. 15).
Ihrer Meinung nach ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass
nicht nur die zu erwartenden vorhabenbedingten Lärm- und Schadstoffimmissi-
onen, sondern auch alle anderen nachteiligen Auswirkungen für die Nachbar-
schaft zumutbar seien, wenn feststünde, dass die Werte des § 2 Abs. 2 Satz 1
FluglärmG eingehalten würden. Die Kläger unterstellen dem Verwaltungsge-
richtshof einen rechtlichen Standpunkt, den er nicht eingenommen hat. Der
Verwaltungsgerichtshof versteht das Fluglärmschutzgesetz entgegen der Kritik
der Kläger (Beschwerdebegründung S. 20) nicht als allgemeines Flughafen-
nachbarschafts- und Überfluggesetz. Den Fragen, ob der Planfeststellungsbe-
schluss die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Erschütterun-
gen und Lichteinwirkungen sowie die von den Betroffenen geltend gemachte
"erdrückende" visuelle Wirkung des Überflugs großer Flugzeuge in niedriger
Höhe planerisch fehlerfrei bewältigt, hat er sich nicht unter Hinweis darauf ent-
zogen, dass der Planfeststellungsbeschluss mit den Vorschriften des Fluglärm-
schutzgesetzes vereinbar ist, sondern hat sie gesondert und ohne Bezugnahme
auf das Fluglärmschutzgesetz beantwortet (UA Rn. 537, 538 i.V.m. Rn. 577).
11
12
- 7 -
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ver-
fahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, sind entwe-
der nicht dargelegt oder liegen nicht vor.
a) Die Kläger werten als Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts zur Erforschung
des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof
ihren in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2014 gestellten Beweisan-
trägen zur Gesamtwirkung der multiplen Belastungen nicht entsprochen hat
(Beschwerdebegründung S. 25 f.). Ihre Rüge verhilft der Beschwerde nicht zum
Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beweisanträge in der mündlichen
Verhandlung vom 15. Januar 2014 mit der Begründung abgelehnt, dass es auf
die unter Beweis gestellten Tatsachen jedenfalls aus rechtlichen Gründen nicht
ankomme, und die Begründung in den Urteilsgründen dahingehend vertieft,
dass von Rechts wegen keine gesonderte rechtliche Würdigung der Gesamt-
wirkung multipler Belastungen - etwa mit der Konsequenz der Annahme von
Sicherheitszuschlägen zu Grenzwerten hinsichtlich verschiedenartiger Immissi-
onen - geboten sei (UA Rn. 585). Für einen Anspruch auf Einbeziehung in das
Übernahmegebiet für Entschädigungsansprüche komme es allein darauf an, ob
der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität sei, dass das Wohngrundstück
seine Wohnqualität einbüße oder der Grad einer Gesundheitsgefährdung er-
reicht werde (UA Rn. 581). Vor dem Hintergrund dieses maßgeblichen materi-
ell-rechtlichen Standpunkts des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 24. Juli 2014 - 4 B 28.14 - juris Rn. 6 m.w.N.) ist die Ablehnung des Be-
weisantrags nicht verfahrensfehlerhaft. Dass der Verwaltungsgerichtshof den
Beweisanträgen in den Urteilsgründen - für die Kläger dem Vernehmen nach
überraschend (Beschwerdebegründung S. 29) - auch eine hinreichende tat-
sächliche Grundlage abgesprochen hat (UA Rn. 585), ist ohne Belang, weil die
Ablehnung der Anträge mangels rechtlicher Erheblichkeit der behaupteten Tat-
sachen die Entscheidung selbständig trägt ("Dessen ungeachtet …").
b) Einen weiteren Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sehen die Kläger in
der Ablehnung ihres Antrags, zum Beweis der bereits von Prof. Dr. Oh. sach-
verständig bekundeten Tatsache, dass bei Realisierung des planfestgestellten
Vorhabens ihr Wohnanwesen einen Verkehrswertverlust von 70 % und ihre
13
14
15
- 8 -
Mietwohnanlage einen Verkehrswertverlust von 55 % erfahre, ein gerichtliches
Sachverständigengutachten einzuholen (Beschwerdebegründung S. 30). Die
Rüge ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch der Klä-
ger auf eine Entschädigung für planbedingte Wertverluste ihrer Liegenschaften
verneint, weil die Verluste unter der maßgeblichen Schwelle von 20 % lägen.
Dass die Verluste nicht an diese Schwelle heranreichen oder darüber hinaus-
gehen könnten, sei das übereinstimmende Ergebnis der Gutachten der Sach-
verständigen H. und O. (UA Rn. 608). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ein-
zelnen dargelegt, warum er die Gutachten methodisch für überzeugend hält
(UA Rn. 610 bis 615). Zur Anordnung weiterer Begutachtungen brauchte er sich
nicht veranlasst zu sehen. Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutach-
ten oder gutachterlicher Stellungnahmen liegt nach § 98 VwGO i.V.m. § 404
Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermes-
sen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn sich dem Gericht die
Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil
die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck erfüllen
können, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sach-
verhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der
für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem
Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des
Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen
erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzu-
treffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln
an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG,
Beschluss vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 Rn. 19). Dass
diese Voraussetzungen hier gegeben waren, lässt sich der Beschwerde nicht
entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf die unterschiedlichen Einschät-
zungen der Gutachter zur zukünftigen Entwicklung der Grundstückswerte ein-
gegangen. Die Wertverluste, die Prof. Dr. Oh. für die Minderung der Verkehrs-
werte der klägerischen Immobilien prognostiziert, hält er für überhöht, weil in die
Berechnung zum einen zu Unrecht noch nicht realisierte Marktchancen und Er-
wartungen an zukünftige Wertsteigerungen eingeflossen seien (UA Rn. 619)
und zum anderen die Vergleichbarkeit der Grundstücke in der Ortslage Frank-
furt-Lerchesberg, deren Preisentwicklung Prof. Dr. Oh. als Referenzgröße in
- 9 -
Ansatz gebracht habe, mit den Grundstücken in F. zweifelhaft sei (UA Rn. 620).
Die Kläger legen nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof trotz der im
Kern identischen Einschätzungen der Sachverständigen H. und O. und der kriti-
schen Würdigung der Untersuchung des Sachverständigen Oh. die Einschal-
tung eines weiteren Gutachtens zum Beweis ihrer Behauptung hätte aufdrän-
gen müssen, ihr Wohnanwesen verliere durch das planfestgestellte Vorhaben
70 % und ihre Mietwohnanlage 55 % ihres Werts.
Ihre Kritik, die Ablehnung des Beweisantrags sei überraschend, weil sie im Ur-
teil auch auf Gründe gestützt werde, die in dem Ablehnungsbeschluss vom
18. Dezember 2013 nicht genannt seien (Beschwerdebegründung S. 34), führt
nicht auf einen Gehörsverstoß. Es kommt nicht darauf an, ob die vom Gericht in
der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung fehlerhaft oder defizitär ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob - wie hier nicht - die Ablehnung des Beweisan-
trags durch keine prozessrechtlich tragfähige Argumentation zu rechtfertigen ist
(Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 32). Im Übrigen fehlt es
an Vortrag dazu, welches Vorbringen den Klägern durch das von ihnen bean-
standete Vorgehen abgeschnitten worden sein soll.
c) Die Kläger beanstanden die Ablehnung ihrer Beweisanträge zur mangelnden
Eignung der Gutachten H. und O., die Minderung der Verkehrswerte ihrer Bau-
grundstücke zutreffend zu erfassen (Beschwerdebegründung S. 34 bis 37). Die
Gutachten hätten die Entwicklung der Verkehrswerte der weniger preissensib-
len einfachen Einfamilienhäuser, Reihen- und Doppelhäuser unbesehen auf
Luxusimmobilien und Mietwohnanlagen übertragen (Beschwerdebegründung
S. 40). Auch hätten sie sich darauf beschränkt, nur den Einfluss von Lärmim-
missionen auf die Wertentwicklung der Immobilien zu untersuchen, und eine
Reihe weiterer wertrelevanter und nachteiliger Einflüsse (Wirbelschleppen,
Lichtimmissionen etc.) ausgeblendet. Daher hätten sie für den Wertverlust, den
die Kläger zu erwarten hätten, keine Aussagekraft. Das Gutachten O. habe für
ihre Immobilien ferner deshalb keine Gültigkeit, weil es ein Berechnungsmodell
mit einem Dauerschallpegel von maximal 62,3 dB(A) zugrunde lege, ihre Lie-
genschaften im Ausbaufall aber wesentlich höhere Lärmwerte zu erwarten hät-
ten. Die Berechtigung all dieser Einwände hätte der Verwaltungsgerichtshof
16
17
- 10 -
durch einen Sachverständigen feststellen lassen müssen. Auch diese Rügen
greifen nicht durch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der mündlichen Verhandlung - nach ei-
gener Einschätzung umfänglich - mit dem Thema befasst, ob mit dem Vorhaben
entschädigungspflichtige Minderungen der Verkehrswerte der klägerischen Im-
mobilien verbunden sind (UA Rn. 617). Er hat dies verneint, weil er der Ein-
schätzung der Sachverständigen H. und O. zur Immobilienpreisentwicklung ge-
folgt ist. Der Gutachter H. hat die Immobilienpreisentwicklung auf der Grundlage
der Auswertung von Verkaufsvorgängen in 23 Ortsteilen im Landkreis Erding,
27 Ortsteilen im Landkreis Freising und fünf Ortsteilen innerhalb der Großen
Kreisstadt Freising in den Jahren 2003 bis 2009 im Rahmen einer Vergleichs-
preisanalyse eingeschätzt (UA Rn. 609) und sich bei seiner Vorgehensweise an
den Vorschriften der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010
(BGBl. I S. 639) orientiert (UA Rn. 610). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich
davon überzeugt, dass die Ausgangsdaten und die Untersuchungsmethodik
keinen Bedenken ausgesetzt sind (UA Rn. 610). Zu Unrecht machen die Kläger
geltend, dass die Vergleichspreisanalyse vorliegend eine ungeeignete Methode
sei, weil nur die Preise von Grundstücken in die Analyse eingeflossen seien, die
mit ihren Grundstücken nicht vergleichbar seien. Der Beklagte weist zutreffend
darauf hin (Beschwerdeerwiderung S. 19 f.), dass Prof. Dr. H. sowohl eine
mehrgeschossige Bebauung, wie sie die Mietwohnanlage der Kläger darstellt,
als auch eine Gebäudeausstattung bis zur Stufe "hervorragend ausgestattet"
berücksichtigt hat (Gutachten vom 16. März 2010, S. 98, 102). Für alle Immobi-
lien prognostiziert Prof. Dr. H. einen Wertverlust von deutlich unterhalb 20 %
(UA Rn. 608). Das Gutachten O., welches auch der Qualitätssicherung dient
und nach der mathematisch-statistischen Methode der Regressionsanalyse als
einem Standardverfahren der empirischen Wirtschaftsforschung erstellt worden
ist, kommt zu demselben Ergebnis und erwartet im Untersuchungsbereich Im-
mobilienwertverluste im Bereich von 9,3 bis 12,3 % (UA Rn. 612). Die Kläger
stellen weder die Methode noch deren Anwendung in Frage. Nach alledem
musste sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zur Einholung des vermissten
Sachverständigengutachtens veranlasst sehen.
18
- 11 -
Auch die Ablehnung der beiden weiteren Beweisanträge führt nicht auf einen
Verfahrensfehler. Die Kläger legen entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon
nicht dar, warum der Verwaltungsgerichtshof weiteren Sachverständigenbeweis
hätte erheben müssen, obwohl die Gutachten H. und O. die Belastungen be-
rücksichtigen, die neben dem Fluglärm für Verkehrswertverluste von Immobilien
relevant sind (UA Rn. 615, 621), und sich die Gutachter zur Minderung des
Verkehrswerts von Immobilien geäußert haben, die mit einem Lärm beauf-
schlagt werden, der einen Dauerschallpegel von 62,3 dB(A) überschreitet (UA
Rn. 613, 623).
d) Mit der zutreffend auf § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützten
Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festge-
stellt, greifen die Kläger die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs an (UA
Rn. 620), die Ortslage Frankfurt-Lerchesberg sei im Zuge der Errichtung der
Landebahn Nordwest erstmalig mit flughafeninduziertem Lärm belastet worden
(Beschwerdebegründung S. 40). Die Rüge geht fehl. Die Rüge der Aktenwidrig-
keit verlangt den schlüssigen Vortrag, zwischen den in der angegriffenen Ent-
scheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstritte-
nen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben, und zudem eine genaue Darstel-
lung des Verstoßes durch konkrete Angaben von Textstellen aus den vorins-
tanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll (BVerwG,
Beschluss vom 2. November 1999 - 4 BN 41.99 - juris Rn. 24). Diesen Anforde-
rungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht. Die Kläger behaupten nicht,
dass das von ihnen in das Verfahren eingeführte Gutachten G.10.1 Teil C, An-
hang A.1-1, Tabellenblatt 2 von 6 der Planungsgemeinschaft BESB-Obermeyer
vom 20. November 2006 zur Flughafenerweiterung Frankfurt die wörtliche Aus-
sage enthält, der Stadtteil Frankfurt-Lerchesberg sei bereits vor der Errichtung
der Landebahn Nordwest flughafeninduziertem Lärm ausgesetzt gewesen,
sondern machen geltend, dass die auf den Ist-Zustand 2005 bezogenen Lärm-
werte von 53,8 dB(A)
tags
und 49,1 dB(A)
nachts
, die das von ihnen im Schriftsatz
vom 5. November 2013 (S. 6) in Bezug genommene Tabellenblatt 2 für Ler-
chesberg ausweist, nicht den Schluss rechtfertigen, die der Verwaltungsge-
richtshof aus ihnen zieht. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und Überzeu-
19
20
- 12 -
gungsbildung ist der Rüge der Aktenwidrigkeit indes nicht zugänglich (BVerwG,
Beschluss vom 2. November 1999 a.a.O. Rn. 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3
VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52
Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
21