Urteil des BVerwG vom 24.06.2010

Gemeinde, Behandlung, Kritik, Wehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 60.09
VGH 8 S 1686/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 8. Juli 2009 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsge-
richt die Klage der Klägerin - einer Gemeinde, die zugleich Baurechtsbehörde
ist - gegen einen dem Beigeladenen im Widerspruchsverfahren erteilten Vorbe-
scheid zur Errichtung eines Weinguts am Fuße der Rebflächen im Außenbe-
reich mit doppelter Begründung als unbegründet angesehen (VGH Mannheim,
Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 S 1686/08 - DÖV 2009, 917). Zum einen führt er aus,
die Gemeinde könne nur eine Verletzung ihrer materiellrechtlichen Planungs-
hoheit geltend machen; auf das vollständige Prüfungsprogramm zur planungs-
rechtlichen Zulässigkeit könne sie sich nicht berufen. Hierauf beziehen sich die
Divergenzrüge (Teil A I der Beschwerdebegründung) sowie die Grundsatzrügen
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unter Teil A II und Teil B II - zweite Rechtsfrage -. Zum anderen prüft und bejaht
er im Zusammenhang mit der Frage, ob die materiellrechtliche Planungshoheit
der Klägerin verletzt wird, auch die materielle Rechtmäßigkeit des Vor-
bescheids. Die gegen die Begründung, mit der der Verwaltungsgerichtshof die
materielle Rechtmäßigkeit des Vorbescheids bejaht, erhobenen Rügen (Teil B I
und II - erste Rechtsfrage - sowie Teil C der Beschwerdebegründung) bleiben
ohne Erfolg (2.). Daher kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.
Denn wenn die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbständig tragende
Begründungen gestützt ist, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn
hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund vorliegt
(stRspr. vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4 VwGO und vom 1. Februar 1990
- BVerwG 7 B 19.90 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22). Wenn nur bezüglich
einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung
nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens
ändert.
Die Beschwerde wendet hiergegen ein, der Verwaltungsgerichtshof führe die
materiellrechtliche Prüfung nicht konsequent zu Ende. Dem ist nicht zu folgen.
Der Verwaltungsgerichtshof setzt sich mit den aufgeworfenen Fragen zur
Rechtmäßigkeit des Vorbescheids abschließend auseinander. Auch hinsichtlich
der Frage, ob die Landschaftsschutzgebietsverordnung der Erteilung eines
Vorbescheids entgegensteht, stützt sich der Verwaltungsgerichtshof entgegen
der Behauptung der Beschwerde nicht nur auf seine Auffassung, wonach die
klagende Gemeinde nicht in einer eigenen Rechtsposition betroffen wäre.
Vielmehr legt er selbständig tragend („Im Übrigen“) dar, dass die untere Natur-
schutzbehörde die nach der Verordnung erforderliche Befreiung/Erlaubnis in
Aussicht gestellt habe. Dabei seien bestimmte Ausführungsmodalitäten einzu-
halten, auf deren Realisierung im Baugenehmigungsverfahren zu achten wäre
(UA S. 36 f.). Daraus wird deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof auch unter
dem Gesichtspunkt des öffentlichen Belangs des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) die Rechtmäßigkeit des erteil-
ten Vorbescheids bejaht hat.
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2.1 Die Divergenzrüge (Teil B I der Beschwerdebegründung) greift nicht durch.
Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten
Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts-
satz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Dieser Zu-
lassungsgrund muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Angabe der Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht ab-
gewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in
unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze
bezeichnet werden. Bei der auf S. 15 der Beschwerdebegründung formulierten
Darstellung handelt es sich jedoch nicht um einen - vom Verwaltungsge-
richtshof aufgestellten - Rechtssatz, sondern um eine - von der Beschwerdefüh-
rerin formulierte - Umschreibung derjenigen rechtlichen Erwägungen, die dem
von der Vorinstanz auf der Grundlage einer Reihe von Besonderheiten des
Einzelfalls gewonnenen Ergebnis zu der Frage, ob das Vorhaben einem land-
wirtschaftlichen Betrieb dient, aus der Sicht der Beschwerde zugrunde gelegen
haben könnten. Diese Umschreibung steht überdies mit der ausführlichen Wür-
digung des Verwaltungsgerichtshofs (UA S. 25 - 32) inhaltlich nicht im Einklang.
Außerdem ist ein Abweichen von in den genannten Entscheidungen des Bun-
desverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen nicht erkennbar.
2.2 Das Vorbringen unter Teil B II 1. a) - erste Rechtsfrage - der Beschwerde-
begründung ergibt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangt unter eingehender Behandlung der Teilfra-
gen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben dem Weinbaubetrieb des Beigela-
denen . Er lässt dagegen nicht - wie in der Fragestellung der Beschwerde
angenommen wird - das Erfordernis der räumlichen Zuordnung der bewirtschaf-
teten Betriebsflächen zur Betriebsstätte zugunsten einer durch äußerliche Krite-
rien vermittelten Authentizität der Betriebsstätte genügen. Der Verwaltungsge-
richtshof geht vielmehr davon aus, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass bei einer Verlegung der Hofstelle an die Ortsrandlage der Gemeinde die
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räumliche Zuordnung zu seinen verstreut liegenden Betriebsflächen verloren
gehen könnte (UA S. 31).
2.3 Auch die Verfahrensrügen (Teil C der Beschwerdebegründung) bleiben oh-
ne Erfolg.
Die Aufklärungsrüge enthält in weiten Teilen ihrer Begründung eine auf rechtli-
che und tatsächliche Aspekte gestützte Kritik an der Würdigung des Verwal-
tungsgerichtshofs; ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt. Im Übrigen
hätte die Beschwerde substantiiert darlegen müssen, hinsichtlich welcher tat-
sächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet
und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht ge-
kommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der
unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären;
weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf
die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt-
lungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs-
sen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines
Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der
Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. z.B. Beschlüsse vom
5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784 und vom 17. De-
zember 1999 - BVerwG 6 B 47.99 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 8; stRspr).
Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge würden den genannten
Anforderungen nicht genügen.
Auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht ersichtlich. Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Betei-
ligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist aber
nicht gezwungen, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen
ausdrücklich oder mit der von einem Beteiligten gewünschten Ausführlichkeit zu
befassen. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, dass der Verwaltungsge-
richtshof, wenn er das - vermeintlich verletzte - rechtliche Gehör gewährt hätte,
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auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung zu einem anderen
Ergebnis gelangt wäre.
3. Da somit bereits die Rügen, die sich gegen das die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 35 BauGB bejahende zweite Begrün-
dungselement des Berufungsurteils richten, nicht durchgreifen, können die ge-
gen das erste Begründungselement - das nach Ansicht des Verwaltungsge-
richtshofs im Falle einer Klage einer mit der unteren Baugenehmigungsbehörde
identischen Gemeinde eingeschränkte Prüfprogramm - gerichteten Rügen nicht
zur Zulassung der Revision führen.
Allerdings geben die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Anlass zu fol-
genden Hinweisen: Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 19. August 2004
- BVerwG 4 C 16.03 - (BVerwGE 121, 339) entschieden, dass die mit der unte-
ren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde die Ablehnung eines
Bauantrags nicht - lediglich - mit der Versagung ihres Einvernehmens begrün-
den darf. Daher kann sich eine Gemeinde - wie im vorliegenden Fall - nicht al-
lein unter Berufung auf ihr fehlendes Einvernehmen gegen einen von der Wi-
derspruchsbehörde erteilten Bauvorbescheid zur Wehr setzen. Der Senat hat
aber zugleich hervorgehoben, dadurch werde der Gemeinde nicht die Befugnis
abgeschnitten, sich gegenüber der Widerspruchsbehörde auf den Schutz der
materiellrechtlichen Planungshoheit zu berufen (a.a.O. S. 344). Hierzu ist in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die gemeindliche
Planungshoheit berührt wird, wenn ein Vorhaben auf der Grundlage des § 35
BauGB zugelassen oder verwirklicht wird. Im Ergebnis sind die Vorausset-
zungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin auch dann in
vollem Umfang nachzuprüfen, wenn die Gemeinde mit der Baugenehmigungs-
behörde identisch ist (Urteile vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 -
BRS 50 Nr. 86 S. 199, vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000,
1048 = BRS 63 Nr. 115 S. 533 und vom 20. Mai 2010 - BVerwG 4 C 7.09 -).
Der Beschluss des Senats vom 11. August 2008 - BVerwG 4 B 25.08 - (Buch-
holz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59) rechtfertigt keine gegenteiligen Schlüsse. Die
Gemeinde kann also insbesondere geltend machen, dass ein Vorhaben nicht
nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sei und öffentliche Belange nach § 35
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Abs. 3 BauGB beeinträchtige; sie kann sich auch auf eine Verletzung ihrer Pla-
nungshoheit berufen, weil die ausreichende Erschließung eines Vorhabens
nicht gesichert sei. Verstöße gegen andere Rechtsnormen können dem
Rechtsmittel der Gemeinde dagegen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn sie
auch dem Schutz der Gemeinde, insbesondere ihrer Planungshoheit zu dienen
bestimmt sind (Urteil vom 31. Oktober 1990 a.a.O.).
Somit reicht die Rechtstellung der Gemeinde bei der Erteilung einer Bauge-
nehmigung oder eines Vorbescheids weiter, als dies bei Vorhaben der Fall ist,
die nach den Regelungen des Fachplanungsrechts planfestgestellt oder ge-
nehmigt werden. Dies verdeutlicht auch die Vorschrift des § 38 BauGB. Mit sei-
ner Auffassung (UA S. 24), von einer Verletzung der gemeindlichen Planungs-
hoheit könne regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben
eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des
Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommuna-
le Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden, knüpft
der Verwaltungsgerichtshof an die zur Rechtsstellung der Gemeinden im Ver-
hältnis zur Fachplanung ergangene Rechtsprechung an, die im vorliegenden
Zusammenhang aber - wie dargelegt - keine Anwendung findet.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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