Urteil des BVerwG vom 30.10.2008

Rechtliches Gehör, Kritik, Bestandteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 60.08
BVerwG 4 B 53.08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der
Senat habe im Beschluss vom 1. Oktober 2008 - BVerwG 4 B 53.08 - seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Der Kläger hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf
Fortführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2008.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren
Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort
zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde
liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und
diese zu begründen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 - BVerfGE 64,
135 <143 f.>). Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines
Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden
(BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267
<274>). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Ent-
scheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen
oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfG,
Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>); die Vor-
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schrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer
Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 -
BVerfGE 64, 1 <12>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1
<33>). Hieran gemessen liegt ein Gehörsverstoß nicht vor.
Der Kläger hat auf die von ihm als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete
Frage, ob ein Bebauungszusammenhang durch eine Geländezäsur getrennt
werden kann, wenn diese Bestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach
§ 30 Abs. 1 BauGB ist, im Beschluss vom 1. Oktober 2008 eine bejahende Ant-
wort und eine Begründung dafür erhalten, die sich mit seiner Argumentation
auseinandersetzt. Damit ist seinem Anspruch auf rechtliches Gehör genüge
getan. Mit der inhaltlichen Kritik, die der Kläger an dem Beschluss übt, muss
sich der Senat nicht auseinandersetzen. Die Anhörungsrüge gibt dem unterle-
genen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine
Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr
festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt.
Zu Unrecht sieht der Kläger darin einen Gehörsverstoß, dass ihn der Senat vor
der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht davon in Kenntnis
gesetzt hat, von welcher Sach- und Rechtslage er auszugehen gedenke. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Nichtzulassungsbeschwerde
auf der Grundlage der Begründung des Beschwerdeführers, in der nach § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO die Gründe für die Zulassung der Revision darzulegen
sind. Es ist nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, die Begründung zur Kenntnis
zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Kommt es nach deren Prüfung zu dem
Ergebnis, dass ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist, weil
z.B. - wie vorliegend - sich eine als grundsätzlich bedeutsam gekennzeichnete
Frage auf der Grundlage vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung be-
antworten lässt, weist es die Zulassungsbeschwerde durch Beschluss, der kurz
begründet werden soll, zurück (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Damit hat es sein
Bewenden. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Inhalt der beabsichtigten
Beschwerdeentscheidung dem Beschwerdeführer vorab zu eröffnen, um die-
sem Gelegenheit zu geben, die Entscheidung noch zu seinen Gunsten zu be-
einflussen.
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Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs
kann einen rechtlichen Hinweis erfordern, wenn es dem Beschwerdeführer ge-
lingt, einen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen, das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerde aber analog § 144 Abs. 4 VwGO mit der Be-
gründung zurückzuweisen beabsichtigt, das vorinstanzliche Urteil sei aus ande-
ren Gründen richtig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR
382/05 - NVwZ 2007, 805 <806>). Diese Konstellation lag dem Beschluss vom
1. Oktober 2008 jedoch nicht zugrunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr
ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer
Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
Dr. Philipp
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