Urteil des BVerwG vom 28.02.2008

Genehmigung, Versorgung, Berufsausübung, Auflage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 60.07
OVG 1 KO 329/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 2007
werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Gerichtskos-
ten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen
Kosten der Kläger je zur Hälfte; ihre eigenen außergericht-
lichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Kläger wenden sich im Wege der Nachbaranfechtungsklage gegen eine
dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Dialyse-
zentrums mit 33 Behandlungsplätzen und 17 Kfz-Stellplätzen. Das Baugrund-
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stück des Beigeladenen und das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der
Kläger sind im maßgeblichen Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet
ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beru-
fungen der Beklagten und des Beigeladenen blieben erfolglos. Das Berufungs-
gericht hat ausgeführt, dass das genehmigte Dialysezentrum seiner Art nach in
dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Ein Dialysezentrum
könne zwar als Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2
Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sein. Das gelte
aber nicht für das genehmigte Vorhaben, weil es im Hinblick auf die mit ihm
typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung, insbe-
sondere wegen des vorhabenbedingten Zu- und Abfahrtsverkehrs, als gebiets-
unverträglich anzusehen sei.
II
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Be-
schwerden der Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der
Revision bleiben erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulas-
sung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerdeführer beimessen.
1.1 Die Beklagte möchte zunächst rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, „inwie-
weit tatsächlich alle in § 4 Abs. 2 BauNVO genannten im allgemeinen Wohnge-
biet regelhaft zulässigen Anlagen auf Grund ihrer typischen Nutzungsweise ge-
bietsverträglich sein müssen“.
Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in seinem Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - (BVerwGE 116,
155 <157 ff.>) entschieden, dass das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die
Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen
Nutzungsarten ebenso bestimmt wie die Zulässigkeit der Nutzungen (Betriebe,
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Anlagen), die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen
Baugebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Dieses Urteil ist zwar
zur Zulässigkeit von „Anlagen für Verwaltungen“ ergangen, die nach § 4 Abs. 3
Nr. 3 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden
können. Die grundsätzlichen Ausführungen des Urteils zum Erfordernis der
Gebietsverträglichkeit beschränken sich jedoch nicht auf den in § 4 Abs. 3
BauNVO geregelten Ausnahmebereich, sondern gelten darüber hinaus für
sämtliche Baugebietstypen der §§ 2 bis 9 BauNVO und gleichermaßen für die
dort geregelte allgemeine Zulässigkeit bestimmter Nutzungsarten wie für alle
vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmen.
Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im
Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvor-
schriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die
typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebie-
ten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung „zu
einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen“ (Ur-
teil vom 21. März 2002 a.a.O. S. 158 m.w.N.). Dieses Ziel kann nur erreicht
werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewie-
sene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend
bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Bau-
gebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglich-
keit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nut-
zungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten
hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Diesen rechtlichen
Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen angelegt, in
denen zu entscheiden war, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung in dem
jeweils festgesetzten Baugebiet allgemein (regelhaft) zulässig ist (vgl. Be-
schlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - NVwZ 1991, 982 zu § 4 Abs. 2
Nr. 3 BauNVO 1990 und vom 28. Juli 1988 - BVerwG 4 B 119.88 - NVwZ 1989,
50 zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C
31.83 - NVwZ 1986, 643 zu § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO; vgl. auch Urteile vom
18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - NVwZ 1991, 264 zu § 4 Abs. 2 Nr. 3
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BauNVO und vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140
<145> zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977; Beschluss vom 20. Dezember 2005
- BVerwG 4 B 71.05 - NVwZ 2006, 457 zu § 8 Abs. 2 BauNVO).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund trifft die Ansicht der Beklagten, das Erfor-
dernis der Gebietsverträglichkeit könne allenfalls für die in § 4 Abs. 2 Nr. 2
BauNVO genannten „nicht störenden Handwerksbetriebe“ und für „sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Gel-
tung beanspruchen, nicht zu. Rechtssystematisch und teleologisch ist das Er-
fordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens untrennbar mit der jeweili-
gen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, die der
Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. Zwischen der
Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsar-
ten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und An-
wendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. Urteil
vom 21. März 2002 a.a.O. S. 158). Die Einbeziehung „nicht störender“ Hand-
werks- bzw. Gewerbebetriebe in den Nutzungskatalog des § 4 BauNVO ist nur
ein besonders deutlicher Beleg dafür, dass der Verordnungsgeber seine Vor-
stellungen über den Gebietscharakter mit dem Erfordernis der Gebietsverträg-
lichkeit verbindet. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Verord-
nungsgeber das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit auf Handwerks- und
Gewerbebetriebe beschränken wollte.
Der von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ange-
führte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1990
- BVerwG 4 B 121.90 - (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5 = NVwZ 1991, 267)
zu Störungen der Wohnruhe im Zusammenhang mit der freiberuflichen
Berufsausübung im Sinne von § 13 BauNVO gibt keinen Anlass, Anlagen für
gesundheitliche Zwecke im allgemeinen Wohngebiet (wie das hier umstrittene
Dialysezentrum) vom Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der Art der Nutzung
auszunehmen. Wie im Beschluss vom 9. Oktober 1990 ausgeführt worden ist,
geht der Verordnungsgeber typisierend davon aus, dass die Berufsausübung
freiberuflich Tätiger im Allgemeinen - auch in Bezug auf den von ihnen ausge-
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lösten Zu- und Abgangsverkehr - keine gebietsunverträglichen Störungen ent-
falten werde. Sei eine solche Störung im Einzelfall dennoch anzunehmen, kön-
ne sie nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BauNVO möglicherweise unterbun-
den werden. Nach Ansicht der Beklagten muss dies auch für Anlagen für ge-
sundheitliche Zwecke („Nutzungen zu Gesundheitszwecken“) gelten: Ihre „Ge-
bietsunverträglichkeit“ könne sich nicht aus einem „typischen Störpotenzial“
ergeben, sondern allenfalls aus einer Einzelfallbetrachtung unter Anwendung
der Maßstäbe des § 15 BauNVO. Ebenso wie im Fall freiberuflicher Berufsaus-
übung stehe die typische Gebietsverträglichkeit von Anlagen für gesundheitliche
Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) nach dem Willen des Verordnungsgebers
fest.
Dieses Vorbringen gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung des Senats zum
Erfordernis der Gebietsverträglichkeit im Rahmen der Baugebietsvorschriften
der §§ 2 bis 9 BauNVO zu modifizieren. § 13 BauNVO enthält nach Regelungs-
zweck und Regelungsinhalt eine Sonderregelung, die auf die Ausübung freier
Berufe zugeschnitten und deshalb nicht verallgemeinerungsfähig ist. Die freibe-
rufliche Berufsausübung ist in allen Baugebieten zulässig, in den Baugebieten
der §§ 2 bis 4 BauNVO in „Räumen“, in den anderen Baugebieten in „Gebäu-
den“. Die Beschränkung auf Räume in den Gebieten nach §§ 2 bis 4 BauNVO
berücksichtigt, dass die freien Berufe wohnartig im Sinne von „gleichsam privat“
und deshalb mehr oder weniger in jeder Wohnung ausgeübt werden können
(Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34.81 - ZfBR 1985, 143). Mit der
Begrenzung auf Räume trägt § 13 BauNVO zugleich den Anforderungen dieser
Gebiete an die Wohnruhe Rechnung (Urteil vom 18. Mai 2001 - BVerwG 4 C
8.00 - NVwZ 2001, 1284 <1285>). Einer darüber hinausgehenden Differenzie-
rung nach bestimmten „Anlagentypen“ freiberuflicher Berufsausübung, an die
das Kriterium der Gebietsverträglichkeit der Art der Nutzung anknüpfen könnte,
sind die freiberuflichen Nutzungen in Wohngebäuden (§§ 2 bis 4 BauNVO)
kaum zugänglich (vgl. auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage
2003, § 13 Rn. 22). Das unterscheidet die freiberufliche Nutzung in „Räumen“
von „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“, die ohne nähere Umschreibung in
sämtlichen Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein oder ausnahmswei-
se zulässig sind, jedoch nach Größe, betrieblicher Ausrichtung, räumlichem
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Einzugsbereich und Immissionspotenzial von sehr unterschiedlicher Art (Kran-
kenhäuser, Klinikzentren, Sanatorien, Unfallstationen, Untersuchungslabore,
Bäder, Kurheime, Drogenhilfestationen) sein können und deshalb je nach ihrer
Gebietsverträglichkeit den einzelnen Baugebieten zugeordnet werden müssen.
1.2 Die Beklagte wirft ferner die Frage auf, ob das Störpotenzial einer bestimm-
ten, grundsätzlich nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen baulichen Anlage „im
Wege einer typischen Bewertung (‚typisches Störpotenzial’)“ zu ermitteln sei
oder ob „auf ein im Einzelfall über das typische Störpotenzial hinausgehendes
besonderes bzw. zusätzliches Störpotenzial der individuell zur Genehmigung
gestellten Anlage“ abzustellen und deshalb die Frage der Zulässigkeit des Vor-
habens nach § 15 BauNVO zu beurteilen sei. Die Frage ist ebenfalls in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Nach dem Senatsurteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - (BVerwGE
116, 155 <158 ff.>) gefährdet ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässi-
ges Vorhaben (§ 4 Abs. 2 BauNVO) den Gebietscharakter und ist gebietsun-
verträglich, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des all-
gemeinen Wohngebiets - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend
wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise
ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vor-
haben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen
Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die
typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach
seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugs-
bereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An-
und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer
Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. Urteile vom 21. März
2002 a.a.O. S. 159 f. und vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 31.83 - a.a.O.;
Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - a.a.O. und vom 25. März
2004 - BVerwG 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70). Entscheidend ist dabei nicht, ob die
mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte
eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit
einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium
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der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch
angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören
(vgl. Urteil vom 21. März 2002 a.a.O. S. 160).
Im Rahmen dieser Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens
kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft an. Dem
liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen
Baugebiets im Grunde auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der
Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift (§§ 2 bis 9 BauNVO) zuläs-
sige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. Urteil vom 21. Februar 1986
a.a.O. S. 644). Das von der Beklagten angeführte Korrektiv des § 15 Abs. 1
Satz 1 BauNVO, für das die örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung
des beabsichtigten Vorhabens maßgeblich sind, greift auf dieser Ebene der
Zulässigkeitsprüfung noch nicht ein. Der in § 15 Abs. 1 BauNVO geregelte
Schutz der Nachbarschaft besitzt eine andere Aufgabe. Die Vorschrift ermög-
licht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art,
Größe und störenden Auswirkungen generell (typischerweise) den Gebietscha-
rakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestim-
mung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des
Baugebiets widersprechen bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Beläs-
tigungen oder Störungen verbunden sind (vgl. Urteile vom 21. Februar 1986
a.a.O. S. 644 und vom 21. März 2002 a.a.O. S. 159).
1.3 Die vom Beigeladenen erhobenen Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
Der Beigeladene möchte zunächst geklärt wissen, ob die Grundsätze zur Beur-
teilung der Gebietsverträglichkeit für Sportstätten, die der beschließende Senat
in seinem Beschluss vom 2. Juli 1991 - BVerwG 4 B 1.91 - (NVwZ 1991, 982)
aufgestellt habe, uneingeschränkt auch für Anlagen für gesundheitliche Zwecke
im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO gelten oder ob hier „wegen der Rechte
der betroffenen Patienten“ ein anderer Maßstab anzulegen sei. Der Beigelade-
ne sieht Unterschiede zwischen einer Sportanlage und einer Anlage für ge-
sundheitliche Zwecke (Dialysezentrum) und macht geltend, allein die Bedeu-
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tung der betroffenen Grundrechte der Patienten mache deutlich, dass Anlagen
für gesundheitliche Zwecke, die jedenfalls wie hier eine medizinisch dringend
notwendige und lebensverlängernde Behandlung sicherstellten und die nur kur-
ze Patientenwege zuließen, anders als Sportanlagen im allgemeinen Wohnge-
biet zu bewerten seien.
Die aufgeworfene Frage ist im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen
unter 1.1 und 1.2 ohne Weiteres dahin zu beantworten, dass das Erfordernis
der Gebietsverträglichkeit gleichermaßen für alle in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO
genannten, im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässigen Anlagen gilt. Mit
seiner Entscheidung, Anlagen für gesundheitliche Zwecke im allgemeinen
Wohngebiet regelhaft zuzulassen, hat der Verordnungsgeber gerade das von
der Beschwerde hervorgehobene Bedürfnis nach einer ausreichenden und
wohnortnahen medizinischen Versorgung anerkannt. Das (ungeschriebene)
Kriterium der Gebietsverträglichkeit steht nicht in Widerspruch zu dieser Ent-
scheidung. Der vorliegende Streitfall wirft nicht die Frage nach dem „Ob“ einer
patientennahen medizinischen Versorgung der „kurzen Wege“ in einem allge-
meinen Wohngebiet auf, sondern die Frage, in welcher Dimension (Anzahl der
Behandlungsplätze und Leistungsumfang, Einzugsbereich) eine Anlage für ge-
sundheitliche Zwecke im allgemeinen Wohngebiet noch gebietsverträglich ist.
Der Beigeladene möchte ferner rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, „ob und
inwieweit das Interesse der Bevölkerung an einer ‚wohnortnahen’ gesundheitli-
chen Versorgung, das sich in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO manifestiert, in der Lage
(ist), das dem Gebietstypus entsprechende Ruhebedürfnis der Anwohner
einzuschränken“. Er ist der Ansicht, der Schutz der Wohnruhe müsse in Form
einer Güterabwägung dort seine Grenzen finden, wo wichtige Gemeinschafts-
güter wie die wohnortnahe gesundheitliche Versorgung beeinträchtigt würden.
Auch diese Frage ist nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig. Die
Grundentscheidung für die Zulässigkeit einer wohnortnahen gesundheitlichen
Versorgung in Gestalt einer Anlage für gesundheitliche Zwecke hat der Verord-
nungsgeber selbst in § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO getroffen, allerdings unter dem
Vorbehalt, dass die Anlage wohngebietsverträglich ist. Für eine Güterabwä-
gung, wie sie der Beigeladene befürwortet, ist in dem Regelungssystem, das
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den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung zugrunde liegt, kein
Raum.
1.4 Die Beklagte wirft ferner als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
„ob die Gesamt-Baugenehmigung für ein Bauvorhaben,
die sich aus einer ursprünglichen Genehmigung für ein der
Art nach identisches, aber dem Umfang nach kleineres
Bauvorhaben und einer Nachtragsgenehmigung für eine
Erweiterung dieses Vorhabens zusammensetzt, und
aufgrund derer von vornherein nur das Bauvorhaben in
der durch die Nachtragsgenehmigung veränderten Form
verwirklicht wurde, auf eine Nachbarklage hin nur hinsicht-
lich des durch die Nachtragsgenehmigung legalisierten
Teiles aufzuheben ist, soweit nur dieser durch die Nach-
tragsgenehmigung gedeckte Tatbestand der Erweiterung
gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt“.
Die damit aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen die vollständige
Aufhebung einer Baugenehmigung ausscheidet und nur der Teil der Ge-
nehmigung aufzuheben ist, der Nachbarrechte verletzt, würde sich in einem
Revisionsverfahren nicht stellen. Die Fragestellung der Beklagten ist auf einen
Sachverhalt zugeschnitten, den das Berufungsgericht nicht festgestellt hat.
Nach seiner Auslegung der „Nachtragsgenehmigung“ vom 5. November 2001
hat die Beklagte gerade nicht die Erweiterung eines bereits genehmigten und
ins Werk gesetzten Vorhabens, sondern ein neueres - größeres - Vorhaben
genehmigt. Auf der Grundlage ihrer Sachverhaltswürdigung, gegen die zulässi-
ge und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, kommt die
Vorinstanz zu dem Ergebnis, das genehmigte und vom Beigeladenen betriebe-
ne Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen sei nicht in der Weise teilbar,
dass nur der Teil der Genehmigung, der über das ursprünglich genehmigte
Vorhaben (Dialysezentrum mit 24 Behandlungsplätzen) hinausgehe, aufgeho-
ben werden könne. Der Sache nach geht das Berufungsgericht also davon aus,
dass die Beklagte die dem Beigeladenen ursprünglich erteilte Baugenehmigung
durch eine weitere Baugenehmigung nachträglich ersetzt hat, nicht aber die
ursprüngliche Baugenehmigung nur in einzelnen Teilen, die einer isolierten Be-
urteilung zugänglich sein könnten, nachträglich abgeändert hat. Fehlt es an der
Teilbarkeit eines Verwaltungsakts, scheidet seine teilweise Aufhebung im Ge-
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richtsverfahren aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 113 Rn. 16
m.w.N.).
2. Die erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch.
2.1 Nach Ansicht der Beklagten weicht das Berufungsurteil von den Ausführun-
gen zum Störpotenzial einer freiberuflichen Nutzung (§ 13 BauNVO - Zu- und
Abgangsverkehr) im Senatsbeschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B
121.90 - (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 5 = NVwZ 1991, 267) ab. Der Zu-
lassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt ei-
nen Widerspruch in der Auslegung ein und desselben abstrakten Rechtssatzes
voraus. Eine solche Divergenz scheidet hier schon deshalb aus, weil die von
der Beklagten angeführten Ausführungen im Senatsbeschluss vom 9. Oktober
1990 die Vorschrift des § 13 BauNVO betreffen, das Berufungsurteil hingegen
zur Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ergangen ist.
2.2 Die Divergenzrügen des Beigeladenen bleiben ebenfalls erfolglos.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Erfordernis der Gebietsverträg-
lichkeit weichen nicht von Rechtssätzen ab, die der Senat in seinem Urteil vom
27. August 1998 - BVerwG 4 C 5.98 - (NVwZ 1999, 523) zur Beurteilung der
Zumutbarkeit des Zu- und Abgangsverkehrs auf dem Vorplatz eines Kur- und
Gemeindehauses aufgestellt hat. Das vorgenannte Senatsurteil enthält keine
Ausführungen zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit im Rahmen der Bau-
gebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Nach dem Senatsurteil vom
21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155 <160>) ist - wie oben
bereits unter 1.1 ausgeführt - für die Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens
nicht allein darauf abzustellen, ob die mit einem Vorhaben verbundenen Ver-
kehrslärmimmissionen immissionsschutzrechtliche Grenzwerte einhalten oder
überschreiten.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Senatsurteil vom 21. März 2002
- BVerwG 4 C 1.02 - ab. Vielmehr wendet es die dort aufgestellten Grundsätze
zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit auf den vorliegenden Streitfall an
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und sieht - wiederum in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil - davon
ab, die vom Beigeladenen im Rahmen der Prüfung der Gebietsverträglichkeit
geforderte Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn
und dem öffentlichen Interesse an einer wohnortnahen medizinischen Versor-
gung vorzunehmen (vgl. oben unter 1.3).
Das Berufungsgericht ist auch nicht, soweit es die Teilbarkeit des nachträglich
genehmigten Vorhabens (Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen) verneint,
von Rechtssätzen abgewichen, die der Senat in seinem Beschluss vom
4. Februar 2000 - BVerwG 4 B 106.99 - (NVwZ 2000, 1047) aufgestellt hat.
Nach diesem Senatsbeschluss ist im Fall der Änderung einer baulichen Anlage
im Sinne des § 29 BauGB Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das
Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt. In dem Beschluss heißt es je-
doch weiter, dies bedeute indes nicht, dass eine zuvor erteilte Baugenehmigung
ohne Weiteres gegenstandslos geworden sein müsse, weil teilweise ab-
weichend von ihr gebaut worden sei. Eine die Änderung gestattende Genehmi-
gung müsse sich deshalb nicht stets auf alle bebauungsrechtlichen Vorausset-
zungen der Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken. Der Beschluss zieht
also die Möglichkeit einer Teilbarkeit zwischen einer angefochtenen Nachtrags-
genehmigung und der ursprünglich erteilten Baugenehmigung in Betracht. Die-
sem rechtlichen Ansatz folgt auch das Berufungsgericht. Ob eine Änderungs-
genehmigung („Nachtragsgenehmigung“) losgelöst von der ursprünglichen
Baugenehmigung einer isolierten Beurteilung zugänglich ist und bei Verletzung
von Nachbarrechten für sich genommen aufgehoben werden kann, weil sie
nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der ursprünglichen
Baugenehmigung steht und diese selbstständig fortbestehen kann, ist eine
Frage des Einzelfalls und in erster Linie im Wege tatrichterlicher Würdigung der
erteilten Genehmigungen zu klären. Dieser Aufgabe hat sich das Berufungsge-
richt nicht entzogen. Der Umstand, dass es dabei zu einem Ergebnis gelangt
ist, das der Beigeladene nicht teilt, ist nicht geeignet, eine Divergenzrüge im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen.
3. Die von der Beklagten erhobene Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
ist unzulässig, da sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
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VwGO nicht genügt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass sich dem Berufungs-
gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zum Erfordernis der Ge-
bietsverträglichkeit weitere Ermittlungen in der von der Beklagten bezeichneten
Richtung hätten aufdrängen müssen. Der Sache nach rügt die Beklagte die tat-
richterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine
solche Kritik der vorinstanzlichen Entscheidung kann einen Verfahrensmangel
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 und
§ 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 und 3,
§ 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Bumke
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Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BauNVO
§§ 2 bis 9, § 4 Abs. 2 Nr. 3
Stichworte:
Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter; Gebietsverträg-
lichkeit; Störung des Gebietscharakters.
Leitsatz:
Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiese-
nen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zuge-
lassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter
gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das gilt auch für „Anlagen für
gesundheitliche Zwecke“.
Ein Vorhaben (hier: Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen in einem all-
gemeinen Wohngebiet) ist insbesondere dann gebietsunverträglich, wenn es
wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines betrieblichen Ein-
zugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Ab-
gangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu
stören (im Anschluss an Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 -
BVerwGE 116, 155).
Beschluss des 4. Senats vom 28. Februar 2008 - BVerwG 4 B 60.07
I. VG Gera vom 19.01.2006 - Az.: VG 4 K 1000/04 Ge -
II. OVG Weimar vom 30.08.2007 - Az.: OVG 1 KO 329/06 -