Urteil des BVerwG vom 15.07.2003

Bebauungsplan, Bestimmtheit, Garage, Subsumtion

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 60.03
VGH 26 B 00.668
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April
2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder einer Abweichung des angefochtenen Urteils
von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen ist.
1. Mit der Frage, ob eine Beseitigungsanordnung für einen überdachten Stellplatz (Carport)
auf eine Regelung im Bebauungsplan gestützt werden kann, die zwar "Stellplätze" ausdrück-
lich zulässt, "weitere, auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen wie Geräte-, Abstell-
schuppen, Garagen usw." aber für unzulässig erklärt, möchte die Beschwerde grundsätzlich
geklärt wissen, ob ein Carport als Garage oder als Stellplatz im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4
BauGB, § 12 BauNVO anzusehen ist. Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision,
weil vom Senat bereits geklärt ist, dass sich das Bauplanungsrecht einer eigenen Definition
der Begriffe "Garage" und "Stellplätze" enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August
1989 - BVerwG 4 B 161.88 - BRS 49 Nr. 16). Ob das Berufungsgericht die Begriffe nach
dem von ihm allein für maßgeblich gehaltenen Ortsrecht zutreffend ausgelegt hat, unterliegt
nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle.
2. Die Divergenzrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat keinen abstrak-
ten Rechtssatz aufgestellt, der zu einem ebensolchen Rechtssatz im Widerspruch steht, den
das Bundesverwaltungsgericht in den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen vom
16. Februar 1973 - BVerwG 4 C 66.69 - (BVerwGE 42, 5), 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C
74.72 - (BVerwGE 48, 70), 4. Oktober (richtig: 4. Januar) 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 -
(BRS 56 Nr. 33) , 20. Oktober (richtig: 20. Januar) 1995 - BVerwG 4 NB 43.93 - (BRS 57
Nr. 22), 25. Oktober 1996 - BVerwG 4 NB 28.96 - (BRS 58 Nr. 24), 11. März 1998 (richtig:
1988) - BVerwG 4 C 56.74 - (richtig: BVerwG 4 C 56.84) (BRS 48 Nr. 8) und 23. April 1998
- BVerwG 4 B 40.98 - (BRS 60 Nr. 178) aufgestellt hat. Es kann offen bleiben, ob sich den
vorgenannten Entscheidungen neben der Forderung nach der Bestimmtheit planerischer
Festsetzungen der Rechtssatz entnehmen lässt, die Begründung zum Bebauungsplan kön-
ne Festsetzungen nicht ersetzen und auch nicht an die Stelle der notwendigen Bestimmtheit,
Eindeutigkeit und Verständlichkeit treten; denn einen entgegenstehenden Rechtssatz hat
das Berufungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent formuliert. Es hat vielmehr ange-
nommen, dass sich die Begründung zum Bebauungsplan als Auslegungshilfe heranziehen
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lässt. Das entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 22. Mai 1987
- BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 <306>). Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe
die Festsetzungen im maßgeblichen Bebauungsplan der Antragsgegnerin zu Unrecht als
hinreichend bestimmt angesehen, lässt sich der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO nicht dartun. Mit einer Abweichung ist nur eine Divergenz zwischen Rechtssätzen,
nicht auch eine tatsächlich oder vermeintlich fehlerhafte Subsumtion unter einen vom Vor-
derrichter akzeptierten höchstrichterlichen Rechtssatz gemeint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf
§ 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel Halama Gatz