Urteil des BVerwG vom 29.10.2002

Treu Und Glauben, Gesundheit, Gefährdung, Bebauungsplan

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 60.02
OVG 2 R 2/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juni 2002
wird zurückgewiesen.
- 2 -
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat kei-
nen Erfolg.
Dahinstehen kann, ob sie zulässig ist. Das Berufungsgericht
hat aus zwei Gründen, die das angefochtene Urteil je selbstän-
dig tragen, hergeleitet, dass der Beklagte nicht verpflichtet
ist, die zulasten der Kläger eingetragene Baulast zu löschen.
Es hat zum einen festgestellt, dass der geltend gemachte Lö-
schungsanspruch mit dem auch im öffentlichen Recht beachtli-
chen Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist. Die Lö-
schungsvoraussetzungen liegen nach seiner Auffassung aber auch
deshalb nicht vor, weil die Kläger wirksam die Verpflichtung
eingegangen sind, die Belästigungen entschädigungslos zu dul-
den, die von den Betrieben in dem benachbarten Industrie- und
Gewerbegebiet hervorgerufen werden ("Aber auch wenn in dem Lö-
schungsbegehren kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben liegen sollte, ... muss der Hauptantrag der Kläger er-
folglos bleiben"). Nur diesen Begründungsteil greifen die Klä-
ger mit ihren Grundsatzrügen an. Den sich daraus ergebenden
Zulässigkeitsbedenken braucht nicht weiter nachgegangen zu
werden, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Die angesprochenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung
der Revision. Sie lassen sich auf der Grundlage der bisherigen
Senatsrechtsprechung unschwer beantworten, ohne dass es eigens
der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
- 3 -
Die Frage, ob für den Eigentümer eines Wohngrundstücks außer-
halb eines festgesetzten Baugebiets Belästigungen hinnehmbar
sein können, die das für das Gebiet rechtlich zulässige Maß
überschreiten, ist ohne weiteres zu bejahen. Ein allgemeiner
Plangewährleistungsanspruch ist dem geltenden Recht fremd. Al-
lerdings hat die Baugebietsfestsetzung durch einen Bebauungs-
plan nach der Rechtsprechung des Senats kraft Bundesrechts
grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Planbe-
troffenen. Ein Nachbar im Plangebiet kann sich gegen eine ge-
bietswidrige Nutzung auch dann wehren, wenn er durch sie nicht
unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom
16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und
vom 23. August 1996 - BVerwG 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364).
Sonstige Festsetzungen haben dagegen für Planbetroffene grund-
sätzlich keine nachbarschützende Funktion. Schutzwirkungen
entfalten sie in aller Regel nur nach Maßgabe des Rücksicht-
nahmegebots (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG
4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128). Für Ge-
bietsfremde gilt dies erst recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 - Buchholz 406.19 Nachbar-
schutz Nr. 163).
Auch mit der Frage, ob der Eigentümer eines Wohngrundstücks
außerhalb eines festgesetzten Baugebiets ggf. über das Rück-
sichtnahmegebot hinaus Beeinträchtigungen bis zur Schwelle der
Gesundheitsbeschädigung dulden muss, zeigt der Kläger keinen
Klärungsbedarf auf. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt
sich § 15 Abs. 1 BauNVO, der nicht nur auf die Eigenart des
Baugebiets, sondern auch auf die Verhältnisse in der Umgebung
abhebt, als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots
dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C
96.79 - BVerwGE 67, 334), das gewährleisten soll, Nutzungen,
die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen,
einander so zuzuordnen, dass ein Interessenausgleich möglich
ist, der beiden Seiten gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- 4 -
13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbar-
schutz Nr. 44). Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen
ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebe-
günstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten an-
dererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Ur-
teil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - BVerwGE 52,
122). Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der
benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund
der konkreten Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseiti-
gen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht
nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verur-
sacht, sondern auch desjenigen, der sich den Wirkungen solcher
Immissionen aussetzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember
1975 - BVerwGE 50, 49 - und vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C
50.80 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 100). Die in der TA-
Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerte markieren in diesem Zu-
sammenhang nicht abschließend die Zumutbarkeitsschwelle. Sie
beruhen auf einer abstrakt-generellen Abwägung der miteinander
konkurrierenden Nutzungsinteressen. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO
über die Grenzen des Baugebiets hinaus konkretisierte Rück-
sichtnahmegebot verlangt demgegenüber eine einzelfallbezogene
Sichtweise. Im Falle eines Nebeneinanders von Wohnen und ge-
werblicher Betätigung kommt dem Schutz der Wohnnutzung situa-
tionsbedingt ein geringerer Stellenwert zu als in einem gegen
gewerbliche Nutzungen gänzlich oder weitgehend abgeschirmten
Gebiet. Dies schlägt sich darin nieder, dass Beeinträchtigun-
gen in einem weiter gehenden Maße zumutbar sind als in einer
Umgebung, die in dieser Richtung nicht oder weniger vorbelas-
tet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C
17.82 - BVerwGE 68, 369 und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C
20.94 - BVerwGE 98, 235). In welchem Umfang der Betroffene es
hinnehmen muss, dass sich das Lärmschutzniveau gemessen an den
Richtwerten der TA-Lärm zu seinen Lasten verringert, richtet
sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Die äu-
ßerste Grenze ist bei der Schwelle der Gesundheitsgefährdung
- 5 -
zu ziehen. Gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 5
Satz 2 Nr. 1 BauGB müssen gewahrt, ein Wohnen ohne Gesund-
heitsgefahren muss möglich bleiben (vgl. BVerwG, Urteile vom
23. Mai 1991 - BVerwG 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 und vom
23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314).
Das Berufungsgericht knüpft an diese Rechtsprechung an. Es
wertet die durch Baulast gesicherte Erklärung dahin, dass die
Kläger sich verpflichtet haben, erhebliche Belästigungen zu
dulden, die Grenze des von ihnen Hinzunehmenden indes dann
überschritten ist, wenn die Einwirkungen eine Intensität und
Qualität erreichen, die eine Gefährdung ihrer Gesundheit be-
fürchten lässt. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen,
inwiefern dieses Verständnis vor dem Hintergrund der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts erörterungsbedürftige
Fragen aufwirft.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159
Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14
Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Halama Gatz