Urteil des BVerwG vom 10.03.2010

Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 6.10
VGH 19 ZB 09.2957
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2010
wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene, eine
Berufungszulassung ablehnende Beschluss nicht. Bereits in den Entschei-
dungsgründen des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
8. Januar 2010 sowie im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom
9. Februar 2010 wurde auf die fehlende Möglichkeit einer Beschwerde hinge-
wiesen.
Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil dem Vertretungserfordernis
nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht entsprochen wurde. Danach hätte die Beschwer-
de von einem Rechtsanwalt, einem Rechtslehrer an einer deutschen Hoch-
schule oder einer sonstigen nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefug-
ten Person eingelegt werden müssen. Wie sich aus dem oben Ausgeführten
ergibt, hätte sie aber auch dann keinen Erfolg gehabt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestset-
zung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der
Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
1
2
3