Urteil des BVerwG vom 21.08.2008

Richteramt, Erfüllung, Hochschule, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 6.08
OVG 1 B 20/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom
12. Oktober 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsver-
fahren vorläufig auf 47 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren
gibt dem Senat Gelegenheit, die Frage zu klären, welchen formellen Vorausset-
zungen ein in Aufstellung befindliches Ziel zu genügen hat, um einem Vorhaben
als unbenannter Belang entgegenzustehen (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus
§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 4.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwer-
deführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmenge-
setzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Be-
hörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließ-
lich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Be-
fähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungs-
dienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
sammenschlüsse vertreten lassen.
Dr. Paetow
Dr. Philipp
Dr. Bumke