Urteil des BVerwG vom 07.03.2007

Bestandteil, Einfluss, Bauherr, Verantwortlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 6.07
VGH 2 B 04.1925
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 7. Dezember 2006 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger bei-
misst.
Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
Wenn durch den zivilrechtlichen Eigentumsübergang an
einem Baugrundstück gesetzlich auch die Baugenehmi-
gung und die bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit
auf den neuen Bauherrn übergeht, kann dann der alte
Bauherr entgegen diesem gesetzlichen Übergang noch für
Handlungen des neuen Bauherrn in Anspruch genommen
werden, wenn er auf das Bauvorhaben gar keinen Einfluss
mehr hat?
Wie sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, möchte er geklärt wissen, ob
das Berufungsgericht von einem zutreffenden Verständnis des § 56 Abs. 7
BayBO ausgegangen ist. Seine Frage führt nicht zur Zulassung der Revision,
weil sie kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO betrifft. § 56
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Abs. 7 BayBO ist Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 173 VwGO
i.V.m. § 560 ZPO).
Die Revision ist auch nicht zur Prüfung zuzulassen, ob die vorinstanzliche Aus-
legung und Anwendung des § 56 Abs. 7 BayBO mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1
Abs. 1 GG vereinbar ist. Eine Frage des Bundesrechts wäre nur aufgeworfen,
wenn der Kläger aufgezeigt hätte, dass der bundesverfassungsrechtliche Maß-
stab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf
aufweist (Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84
Benutzungsgebühren Nr. 49). Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde-
begründung nicht gerecht.
2. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht schlüssig darge-
legt. Der Kläger übersieht, dass eine Divergenz im Sinne der Vorschrift nur vor-
liegt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem
ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des
Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember
1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr), nicht jedoch, wenn
- wie hier geltend gemacht wird - das Berufungsgericht einen von ihm nicht in
Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatz unzutreffend auf den jeweiligen
Sachverhalt anwendet.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 3
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch
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