Urteil des BVerwG vom 21.02.2006

Genehmigung, Sicherheit, Rückgriff, Planungsziel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 6.06
VGH 3 S 2521/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen;
denn die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
ob einer Genehmigung eines Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2
BauGB trotz der Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine im un-
trennbaren Zusammenhang mit dem Abwägungsvorgang stehende
Rechtsnorm entgegengehalten werden kann, die erst nach dem Beschluss
des Gemeinderats in Kraft getreten ist,
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsge-
richt hat zwar die Auffassung vertreten, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für
die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über
den Bauleitplan maßgebend ist, nicht ausnahmslos gilt und sich bei nachträglichen
Veränderungen der abwägungsrelevanten Umstände der maßgebliche Zeitpunkt für
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung auf den Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Plans verschiebt (UA S. 15 f.). Hierauf beruht das Beru-
fungsurteil aber nicht. Entscheidend für das Berufungsgericht war die nicht mit einem
Zulassungsgrund angegriffene Erwägung, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine
Regelung für das Abwägungsgebot (also § 1 Abs. 6 BauGB 1998/§ 1 Abs. 7 BauGB
2004) trifft, für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechts-
vorschriften - hier gegen den als verletzt angesehenen § 1 Abs. 3 BauGB (UA
S. 16) - aber nichts hergibt (UA S. 15).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die Vorinstanz in An-
wendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden
Rechtssatz einem höchstrichterlichen Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712;
stRspr). Das ist hier nicht der Fall. Dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts
im Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - (BVerwGE 95, 123, S. 127),
dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigung eines Bebauungsplans nicht ver-
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sagen dürfe, sondern mit einer klarstellenden Maßgabe erteilen müsse, wenn das
von der planenden Gemeinde Gewollte zwar im Plan keinen Niederschlag gefunden
habe, das Planungsziel sich jedoch aus den Aufstellungsvorgängen mit hinreichen-
der Sicherheit für jedermann ergebe, hat das Berufungsgericht mit dem von der Be-
schwerde ins Feld geführten Rechtssatz, es obliege nicht der Genehmigungsbehör-
de, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einen genehmigungsfähigen Inhalt der
Planung zu ermitteln und diesen dann als (nicht gefassten) Beschluss des Ge-
meinderats der Prüfung zugrunde zu legen, nicht die Gefolgschaft verweigert. Das
Berufungsgericht hat sich nicht dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts wider-
setzt, einen im Plan nicht deutlich zum Ausdruck gekommenen Planungswillen durch
Rückgriff auf die Aufstellungsvorgänge zu ermitteln und die Genehmigungsbehörde
zur Genehmigung des Plans mit einer klarstellenden Maßgabe anzuhalten, sondern
hat die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde verneint, über ein nicht zur Ge-
nehmigung gestelltes aliud zu entscheiden (UA S. 34). Dazu trifft das Senatsurteil
vom 18. Februar 1994 keine Aussage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und die Streitwertent-
scheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch