Urteil des BVerwG vom 01.03.2005

Befristung, Rechtsgrundsatz, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 6.05
VGH 2 B 03.321
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 26. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 150 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer be-
stimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung er-
heblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, wor-
in die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr). Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob die Befristung eines
wirksam gemäß § 173 Abs. 3 BBauG (1960) übergeleiteten Bebauungsplans mit der
Überleitung beseitigt wird. Diese Frage rechtfertigt indes nicht die Zulassung der Re-
vision.
Nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG (1960) gelten die bei Inkrafttreten des Bundesbau-
gesetzes bestehenden baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebauli-
chen Pläne als Bebauungspläne fort, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9
BBauG bezeichneten Art enthalten. Voraussetzung ist, dass die Vorschriften und
Pläne nach dem seinerzeit geltenden Recht gültig zustande gekommen sind, dass
sie zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung Ergebnis sachgemäßer Abwägung der damals
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beachtlichen Belange waren sowie dass sie zur Zeit der Überleitung (also am
29. Juni 1961) ein rechtlich einwandfreies Abwägungsergebnis darstellten (stRspr;
grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG 4 C 14.71 - BVerwGE
41, 67). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in diesem Zu-
sammenhang auch bereits geklärt, dass in den Fällen, in denen "bestehende bau-
rechtliche Vorschriften" im Sinne des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nur befristet galten,
diese Befristung durch die Überleitung nicht berührt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil
vom 12. Januar 1968 - BVerwG 4 C 175.65 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 2
unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 33.65 - BVerwGE
26, 111). Dies gilt auch (und gerade) in Fällen, in denen die Befristung erst zu einem
Zeitpunkt wirksam werden sollte, der nach der Überleitung liegt. Denn die Überlei-
tung diente, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Januar 1968 (a.a.O.) aus-
geführt hat, dazu, die Rechtskontinuität zu sichern. Diese Zielsetzung bedingt eine
Festlegung auf den zur Zeit der Überleitung gegebenen Bestand. Was § 173 Abs. 3
Satz 1 BBauG erreichen sollte, war eine Aufrechterhaltung der bestehenden Vor-
schriften, nicht aber ein Inhaltswandel, wie er auch in der Vornahme einer "Entfris-
tung" läge.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abwei-
chung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Beru-
fungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in einer Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).
Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten.
2.1 Die Beschwerde benennt mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsge-
richts, insbesondere den Beschluss vom 21. Juni 1983 - BVerwG 4 B 68.83 -
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 203. Auf alle diese Entscheidungen stützt sich der
Verwaltungsgerichtshof indes selbst bei seiner Schlussfolgerung, die Festsetzung
von Baugrenzen enthalte für sich allein nicht die Aussage, dass gebaut werden dür-
fe. Die vom Bundesverwaltungsgericht ferner formulierte Aussage, die Festsetzun-
gen eines Bebauungsplans könnten allerdings nicht losgelöst von der konkreten Si-
tuation, auf die sie treffen, ausgelegt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof eben-
falls übernommen (UA S. 9).
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2.2 Auch ein Abweichen vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar
1967 - BVerwG 4 C 33.65 - a.a.O. liegt nicht vor. Die Beschwerde legt selbst dar,
dass in diesem Urteil die angesprochene Frage (zu ihr vgl. oben unter 1.) gerade
nicht entschieden wird; somit scheidet eine Divergenz von vornherein aus.
2.3 Auch zur Frage des Bebauungszusammenhangs als Voraussetzung der An-
wendbarkeit von § 34 BauGB wird eine Divergenz nicht dargelegt. Die Beschwerde
hebt selbst hervor, dass nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats
Grundlage und Ausgangspunkt der Beurteilung die tatsächlichen örtlichen Verhält-
nisse sind. Diese umschreibt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil eingehend.
Auf Grund seiner vor Ort gewonnenen Einschätzung stellt sich das umstrittene
Grundstück als Teil des unbebauten Isarhochufers dar. Diese tatrichterliche Ein-
schätzung wird durch die in der Beschwerde enthaltenen Hinweise auf in der Recht-
sprechung des Senats enthaltene Grundsätze nicht in Frage gestellt; umso weniger
werden die Anforderungen an eine Divergenzrüge erfüllt.
2.4 Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September
1986 - BVerwG 4 C 15.84 - (BVerwGE 75, 34) legt das Berufungsgericht dar, worin
sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen unterscheidet, der dem genannten
Urteil zugrunde lag. Auch insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesver-
waltungsgericht also nicht die Gefolgschaft in einem Rechtsgrundsatz verweigert,
sondern ist auf der Grundlage seiner Würdigung des Einzelfalls zu einem für die Klä-
gerin ungünstigen Ergebnis gelangt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch