Urteil des BVerwG vom 22.01.2002

Urteil vom 22.01.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 6.02
OVG 2 R 11/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w und die
Richter Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom
10. Oktober 2001 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 1 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat
- zutreffend - ausgeführt, dass die Berufung des Klägers gegen
das verwaltungsgerichtliche Urteil mangels Zulassung nicht
statthaft war (§ 124 Abs. 1 VwGO). Zu dieser entscheidungstra-
genden Erwägung bringt die Beschwerde nichts vor, so dass die
Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht er-
füllt sind.
Damit erledigt sich auch der unter IV. des Schriftsatzes vom
17. Dezember 2001 gestellte Antrag.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5
Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG.
Paetow Lemmel Jannasch