Urteil des BVerwG vom 13.10.2009

Schwerin

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 59.09
VG 2 A 353/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die
Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. September 2009
wird verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichthöfe und Verwaltungsgerichte durch Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden kön-
nen, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier
angefochtene Beschluss nicht. Er ist vielmehr unanfechtbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
Dr. Bumke
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