Urteil des BVerwG vom 30.08.2006

Urteil vom 30.08.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 59.06
OVG 1 LA 78/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
20. Juli 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die vom Antragsteller als „Ausnahmebeschwerde“ bezeichnete Beschwerde ist
unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwal-
tungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in
den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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