Urteil des BVerwG vom 04.10.2005

Eingriff, Rechtswidrigkeit, Eigentum, Nachbar

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 59.05
OVG 7 A 3644/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2005 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat
keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Klägerin beimisst, noch weicht das angefochtene Urteil von einer höchstrichterlichen
Entscheidung ab.
- 3 -
Die Frage, ob der Text der Baugenehmigung als "Nutzungsänderung"
abschließenden und erschöpfenden Regelungsinhalt hat oder Darstellungen und
Angaben in den mit eingereichten Bauvorlagen nebst grünen Eintragungen und den
dort enthaltenen Eintragungsvermerken, die sie zum Bestandteil der Baugenehmi-
gung machen, bei der inhaltlichen Bestimmung des Regelungsgehalts der Bauge-
nehmigung mit dem Ergebnis heranzuziehen sind, dass entgegen dem Wortlaut der
Baugenehmigung auch die Bausubstanz genehmigt wird, rechtfertigt nicht die Zulas-
sung, weil der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts - hier der um-
strittenen Baugenehmigung vom 13. Juni 2000 - keine fallübergreifende, grundsätzli-
che Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - BVerwG 11 B
18.00 -). Zudem scheitert die Zulassung der Revision daran, dass Form und Inhalt
einer Baugenehmigung durch die BauO NRW, die dem irrevisiblen Landesrecht an-
gehört, geregelt werden und mithin die Frage, ob und inwieweit auch die Bauvorla-
gen bei der inhaltlichen Bestimmung des Regelungsgehalts der Baugenehmigung
heranzuziehen sind, der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist.
Die Frage, ob es auf einen schweren und unerträglichen Eingriff an-
kommt, wenn eine infolge Fehlens der Erschließung rechtswidrige Baugenehmigung
für den Nachbarn in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts im Sinne des
§ 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt, so dass er ge-
hindert ist, der Inanspruchnahme des Notwegerechts die Rechtswidrigkeit des Vor-
habens entgegenzuhalten, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision.
Sie würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Beru-
fungsgericht nicht zu Lasten der Klägerin angenommen hat, dass ein Abwehran-
spruch des Nachbarn aus Art. 14 Abs. 1 GG in Fallgestaltungen der vorliegenden Art
von einem schweren und unerträglichen Eingriff in das Eigentum abhängt. Die Vorin-
stanz stellt an den Abwehranspruch vielmehr geringere Anforderungen und verneint
ihn erst dann, wenn die Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks infolge einer
Bebauung derart unwesentlich ist, dass der Nachbar die damit verbundenen Nach-
teile entsprechend der Interessenbewertung des § 906 Abs. 1 BGB ohne weiteres
hinnehmen muss (UA S. 18). Das steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 26. März 1976 - BVerwG 4 C 7.74 - (BRS 30 Nr. 140). Aus
diesem Grund liegt auch die behauptete Divergenz nicht vor.
- 4 -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO
und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp