Urteil des BVerwG vom 16.07.2003

Beweisantrag, Bebauungsplan, Rüge, Beweismittel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 59.03
OVG 8 A 11370/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , H a l a m a
und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2003 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte und
die Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kos-
ten des Klägers je zur Hälfte; ihre eigenen Kosten tragen der Beklag-
te und die Beigeladene jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 54 299 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen müssen erfolglos bleiben. Aus dem
Vorbringen beider Beschwerden ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision
rechtfertigen könnte.
1. Beide Beschwerden machen als Verfahrensfehler geltend, dass das Berufungsgericht
keine Ortsbesichtigung durchgeführt und deshalb verkannt habe, dass das Grundstück des
Klägers weder über den Wirtschaftsweg noch über die Hauptstraße hinreichend erschlossen
sei. Ein Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist damit nicht dargetan.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt das Tatsa-
chengericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1
VwGO grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Verfahrens-
beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Rüge mangelhafter Sachverhaltserforschung
kann nämlich nicht dazu dienen, einen Beweisantrag zu ersetzen, der in der Tatsachenin-
stanz zumutbarerweise hätte gestellt werden können, aber nicht gestellt worden ist. Im vor-
liegenden Fall hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht am 5. März 2003 weder der Beklagte noch die Beigeladene einen Antrag auf
Durchführung einer Ortsbesichtigung gestellt.
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Ein solcher Beweisantrag war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich dem Berufungsge-
richt die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne einen ausdrücklichen Antrag hätte
aufdrängen müssen. Zwar bestand Anlass, über eine Ortsbesichtigung ernsthaft nachzu-
denken, weil das Verwaltungsgericht - entscheidungstragend - angenommen hatte, dass es
an einer ausreichenden Erschließung fehle. Dementsprechend hatte der Kläger einen - auf
die Eignung des Wirtschaftsweges beschränkten - Beweisantrag gestellt. Nachdem dieser
Antrag jedoch mit der Begründung abgelehnt worden war, das Gericht gehe auch ohne
Ortsbesichtigung davon aus, dass der Wirtschaftsweg zur Aufnahme des vom Kläger be-
schriebenen Verkehrs tatsächlich ausreiche, hätten nunmehr der Beklagte und die Beigela-
dene eine Ortsbesichtigung zwecks Feststellung des Fehlens einer ausreichenden Erschlie-
ßung beantragen müssen, wenn sie in ihr ein geeignetes Mittel zur Widerlegung der ihnen
bekannt gegebenen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gesehen hätten. Ihr Schwei-
gen durfte vom Berufungsgericht so gedeutet werden, dass auch der Beklagte und die Bei-
geladene eine Ortsbesichtigung letztlich für nicht erforderlich hielten.
Eine Ortsbesichtigung ist von der Beigeladenen auch nicht in dem Zeitraum zwischen dem
Ende der mündlichen Verhandlung und dem Verkündungstermin am 16. April 2003 gefordert
worden. Zwar hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 17. März 2003 erneut geltend
gemacht, dass der Wirtschaftsweg zur Aufnahme des Verkehrs zur neuen Halle des Klägers
nicht geeignet sei; zum Beweis hierfür hat sie Lichtbilder vorgelegt und angeregt, die münd-
liche Verhandlung noch einmal zu eröffnen. Sie hat damit aber zugleich sinngemäß zum
Ausdruck gebracht, dass sie die Lichtbilder als Beweismittel für ausreichend ansehe und
selbst eine Ortsbesichtigung nicht für erforderlich halte.
In Wahrheit bemängeln die Beschwerden letztlich nicht, dass das Berufungsgericht von einer
Ortsbesichtigung abgesehen hat, sondern dass es aus dem vorgelegten Beweismaterial
nicht die von ihnen für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen habe. Für eine Urteilskritik mit
dieser Zielrichtung ist jedoch die Verfahrensrüge unzureichender Sachaufklärung ein unge-
eignetes Angriffsmittel.
Soweit die Beschwerden eine Ortsbesichtigung wegen der tatsächlichen Verhältnisse an der
Hauptstraße vermissen, genügen sie schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerdeführer legen nämlich auch nicht ansatzweise dar,
weshalb sich dem Berufungsgericht ohne einen entsprechenden Antrag der Verfahrensbe-
teiligten die Notwendigkeit aufdrängen musste, die vorhandene Zufahrt zur Hauptstraße in
Augenschein zu nehmen. Die Zufahrt zur Hauptstraße war nicht Gegenstand der Beweisan-
träge in der mündlichen Verhandlung; sie wurde auch nicht im Schriftsatz der Beigeladenen
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vom 17. März 2003 problematisiert. Tatsächlich wird auch hier nicht die Unterlassung einer
Beweisaufnahme, sondern die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch das Beru-
fungsgericht beanstandet.
2. Der Beklagte macht zusätzlich geltend, das Vorhaben des Klägers sei auch nicht gemäß
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil ihm entgegen der Rechtsauffassung des Berufungs-
gerichts ein öffentlicher Belang, nämlich ein in der Aufstellung befindlicher Bebauungsplan,
entgegenstehe. Mit dieser Rüge ist die Beschwerde unzulässig, weil sie keinen Zulassungs-
grund vorträgt. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kommt es nicht darauf an, ob die
angegriffene Entscheidung "richtig" ist, sondern ob ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2
Nrn. 1 bis 3 VwGO vorliegt; dies muss die Beschwerde im Einzelnen darlegen (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch unbegründet, wenn man sie als Grundsatzrüge
nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO interpretieren oder annehmen wollte, mit ihr solle eine Ab-
weichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 1974 - 4 C 77.71 -
(BRS 28 Nr. 48) geltend gemacht werden. Die Frage, ob ein nach § 35 Abs. 1 BauGB im
Außenbereich privilegiertes Vorhaben deshalb unzulässig ist, weil es den Festsetzungen
eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widerspricht, ist nämlich weder Ge-
genstand der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - die Entscheidung be-
traf ein "sonstiges Vorhaben" nach § 35 Abs. 2 BBauG -, noch wäre sie auf der Grundlage
der Ausführungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheb-
lich. Das Baugrundstück liegt nämlich nicht im Gebiet eines in der Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans, sondern im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der be-
reits in Kraft gesetzt, nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts jedoch nichtig ist.
Dass Festsetzungen eines nichtigen Bebauungsplans keinen öffentlichen Belang im Sinne
von § 35 Abs. 3 BauGB begründen können, bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisi-
onsverfahren. Soweit die Beigeladene möglicherweise geltend machen will, sie stelle nun-
mehr einen veränderten Bebauungsplan auf, fehlt es an Feststellungen im Berufungsurteil.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO. Den Wert
des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG fest.
Lemmel Halama Rojahn