Urteil des BVerwG vom 08.10.2009

Satzung, Überprüfung, Rückgriff, Rechtsstaatsprinzip

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 58.09
VGH 3 A 1584/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8 270,24 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
Mit der unter I.1. als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Frage zur
Anwendbarkeit des Grundsatzes „lex specialis derogat legi generali“ wenden
sich die Kläger unter Berufung auf das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Will-
kürprinzip gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der genannte
Grundsatz nicht greife, weil § 1 Nr. 3 der Stellplatz- und Ablösesatzung der Be-
klagten nichtig, mithin als rechtlich nicht existent zu behandeln sei und daher
einem Rückgriff auf § 1 Nr. 4 der Stellplatz- und Ablösesatzung rechtlich nicht
mehr im Wege stehe (UA S. 9). Eine Frage des Bundesrechts wird damit nicht
aufgeworfen. Das Berufungsgericht legt vielmehr die gemeindliche Satzung mit
Blick auf den Willen des Satzungsgebers (UA S. 9 f.) und im Lichte der landes-
rechtlichen Übergangregelung des § 79 Abs. 2 HBO aus und wendet damit ir-
revisibles Landesrecht an. Dass sich das Berufungsgericht dabei mit dem all-
gemeinen Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ auseinander gesetzt
hat, erhebt die Frage nicht zu einer Frage des Bundesrechts. Das gilt auch für
die unter I.2. aufgeworfene Frage. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich der
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tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts den angefochtenen Be-
scheid in Gestalt des abgeänderten Widerspruchsbescheids auf § 1 Nr. 4 der
Stellplatz- und Ablösesatzung gestützt (UA S. 4 f.). Der nichtige Teil der Sat-
zung war also nicht - wie in der Frage formuliert - Grundlage des Erlasses des
Verwaltungsaktes. Bei den unter I.3. und I.4. aufgeworfenen Fragen gilt wie-
derum, dass Grundsatzrügen nicht dadurch Fragen des Bundesrechts betref-
fen, dass auf Grundsätze des Bundesverfassungsrechts verwiesen wird. Soweit
die Kläger - wohl zur Frage unter I.4. - ausführen, der Verweis des Berufungs-
gerichts auf das Urteil des Senats vom 16. September 2004 - BVerwG 4 C
5.03 - (BVerwGE 122, 1) greife nicht, weil diese Rechtsprechung mangels Ver-
gleichbarkeit des hier einschlägigen § 44 HBO mit § 49 der Hamburgischen
Bauordnung nicht anwendbar sei, genügt es nicht, zu erläutern, aus welchen
Gründen die Regelungen nach der klägerischen Auffassung nicht vergleichbar
erscheinen. Welche Fragen des Bundesrechts mit Blick auf das Urteil des Se-
nats vom 16. September 2004 - auch mit Blick auf den Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts vom 5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 - (BauR 2009, 1119) -
noch einer Klärung bedürfen, wird von den Klägern nicht ansatzweise darge-
legt. Soweit gerügt wird, die Beklagte sei willkürlich von einem Mehrbedarf aus-
gegangen, wird ungeachtet der Frage der mangelnden Revisibiltät nicht beach-
tet, dass das Berufungsgericht bei der Überprüfung der Berechnung des Stell-
platzmehrbedarfs auf den - fiktiv berechneten - unterschiedlichen Besucherver-
kehr eines Textilhandelsgeschäfts und eines Drogeriemarktes abgestellt hat.
Die Kläger beschränken sich letztlich nur auf den Einwand, ein Mehrbedarf sei
nicht gegeben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
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