Urteil des BVerwG vom 07.04.2006

Gericht Erster Instanz, Europäische Kommission, Inzidente Normenkontrolle, Meldung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 58.05
OVG 1 A 346/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama, Gatz und
Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der
Freien Hansestadt Bremen vom 31. Mai 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu je einem Viertel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 32 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die
Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchst-
richterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen
Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die
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allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(stRspr).
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift
enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsver-
fahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulas-
sungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene
Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener
Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Ent-
scheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate
des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfe-
ne Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit
Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres
beantworten lässt. So liegt es hier. Dabei kommt es entgegen der Auffassung
der Beschwerde nicht ausschlaggebend darauf an, dass das Verwaltungsge-
richt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO zugelassen hat. Die Zulassung bindet nach § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO
nur das Oberverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rah-
men einer Nichtzulassungsbeschwerde anhand des § 132 Abs. 2 VwGO dar-
über zu befinden, ob ein Zulassungsgrund gegeben ist.
1.1 Die Kläger werfen die Fragen auf,
(1) Ist Verwaltungsrechtsschutz gegen die FFH-Gebietsauswahl zulässig? Wel-
che Klageart ist statthaft?
(2) Ist im Rahmen von inzidentem Rechtsschutz gegen mitgliedstaatliche Um-
setzungsmaßnahmen des NATURA 2000 - Schutzregimes (Verwaltungsakte,
Verordnungen) die Auswahlentscheidung der Mitgliedstaaten in vollem Umfan-
ge durch mitgliedstaatliche Gerichte überprüfbar? Ist die Listung nach Art. 4
Abs. 2 Unterabsatz 3 FFH-RL durch die nationalen Gerichte in vollem Umfang
überprüfbar?
(3) Bezieht sich die Prüfung auch auf die komparativen Kriterien aus Anhang III
FFH-RL? Wie weit reicht die Prüfung dann; sind in Deutschland die Bundeslän-
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der, das gesamte Gebiet der Bundesrepublik oder sind die biogeographischen
Regionen, ihr deutscher Anteil oder übernational maßgeblich?
Aus diesen Fragen ergibt sich jedoch nicht, dass die Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Weitgehend kommt es
auf die formulierten Fragen nämlich nicht an. Außerdem werfen sie gleichsam
lehrbuchartig abstrakte Grundsätze auf, deren Klärung nicht Aufgabe eines
Revisionsverfahrens ist.
Das Oberverwaltungsgericht (NuR 2005, 654) ist zu dem Ergebnis gelangt,
dass die im April 2000 erfolgte Meldung bestimmter Flächen des Landes Bre-
men, auf denen die Kläger Landwirtschaft betreiben, kein feststellungsfähiges
Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten begründe. Daher sei
die Feststellungsklage unzulässig. Zugunsten der Kläger kann unterstellt wer-
den, dass in ihrer Fragestellung unter (1) die Frage enthalten ist, ob durch die
Meldung eines Gebietes nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL)
an die Europäische Kommission ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis be-
gründet wird, das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden
kann. Nur in diesem Umfang käme es in einem Revisionsverfahren auf die von
der Beschwerde aufgeworfene Frage an. Allerdings wäre die Frage weiter da-
hingehend einzuschränken, dass sie sich nur auf einen Fall bezieht, in dem wie
vorliegend das betroffene Gebiet bereits in die von der Kommission nach Art. 4
Abs. 2 FFH-RL aufzustellende Liste aufgenommen worden ist (vgl. Entschei-
dung vom 7. Dezember 2004, Abl. EG vom 29. Dezember 2004, L 387 S. 11)
und die Kläger schon nach innerstaatlichem Recht Beschränkungen zu beach-
ten haben, da die von ihnen bewirtschafteten Grundstücke im Bereich einer
Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahr 1968 liegen. Die Kläger machen
selbst nicht geltend, dass bereits durch die Meldung als FFH-Gebiet zusätzliche
Bewirtschaftungshindernisse aufgerichtet worden seien. Jedenfalls vor diesem
Hintergrund weist die verbleibende Fragestellung keine grundsätzliche Bedeu-
tung auf, die es gebieten würde, sie in einem Revisionsverfahren zu klären.
Denn die Auswahl des Gebietes durch das beklagte Bundesland nach § 33
Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, die zur Benennung durch das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit an die Kommission nach § 33
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Abs. 1 Satz 3 BNatSchG geführt hat, stellt sich jedenfalls nunmehr nach Erstel-
lung der Kommissionsliste als ein in der Vergangenheit liegender vorbereitender
verwaltungsinterner Akt dar, der keine über mögliche Wirkungen der Veröf-
fentlichung der Kommissionsliste hinausreichenden Rechtswirkungen herbei-
führt. Daher ist auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu verneinen.
Es ist Sache des Europäischen Gerichts, die Entscheidungen der Kommission
gerichtlich zu überprüfen, falls durch diese unmittelbare Auswirkungen auf die
Rechtsstellung der Kläger entstehen sollten. In seinem Beschluss vom 5. Juli
2005 hat der Präsident des Gerichts in einer Parallelsache (Rs. T-117/05 R-
ZUR 2005, 589) den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender
Dringlichkeit abgelehnt und in diesem Zusammenhang Zweifel an der unmittel-
baren und individuellen Betroffenheit von Grundstückseigentümern geäußert.
Diese Frage wird im Verfahren zu klären sein, das die Kläger vor dem Europäi-
schen Gericht (Rs. T-80/05) eingeleitet haben. Im Hinblick auf diese Rechts-
schutzmöglichkeit besteht auch kein Anlass zu einer Vorlage nach Art. 234
Abs. 1 EG. Es ist auch nicht geboten, im vorliegenden Verfahren die von der
Beschwerde abstrakt aufgeworfenen Fragen nach dem Kontrollmaßstab zu klä-
ren und gegebenenfalls zum Gegenstand einer Vorlage zu machen.
Im weiteren Ablauf ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden, insbe-
sondere der Beklagten, zu entscheiden, welche Formen der (weiteren) Erklä-
rung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 33 Abs. 2 i.V.m.
§ 22 Abs. 1 BNatSchG vorliegend geboten sind. In diesem Zusammenhang
kommt, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend darlegt, eine abstrakte oder
eine inzidente Normenkontrolle in Betracht. In derartigen Verfahren mögen die
von der Beschwerde zur Reichweite der gerichtlichen Prüfung aufgeworfenen
Fragen zu klären sein. Auch kommt dann eine Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof bzw. das Europäische Gericht erster Instanz nach Art. 234 Abs. 1b
EG in Betracht. Danach entscheidet der Gerichtshof über die Gültigkeit der
Handlungen der Organe. Aus der bloßen Möglichkeit, dass künftig die Rege-
lungen in der vorhandenen Landschaftsschutzverordnung verändert oder ein
weitergehender Schutzstatus normiert werden könnte, lässt sich jedoch kein
gegenwärtiges Rechtsverhältnis begründen.
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1.2 Auch aus den zur Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildleben-
den Vogelarten (Vogelschutz-RL) gestellten Fragen ergibt sich die grundsätzli-
che Bedeutung der Rechtssache nicht. Die Kläger formulieren hierzu die Fra-
gen:
(1) Kann eine Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahr 1968 ein Europäi-
sches Vogelschutzgebiet erklären?
(2) Welchen materiellen Anforderungen muss eine Schutzerklärung entspre-
chen.
(3) In welcher Form muss eine Schutzerklärung ergehen?
(4) Erlischt mit der Erklärung eines Europäischen Vogelschutzgebietes das fak-
tische Schutzregime? Wenn ja, in welchem Umfang?
(5) Ist Verwaltungsrechtsschutz gegen das faktische Vogelschutzregime zuläs-
sig, wenn es an einem individuell-konkreten, einem generell-konkreten oder
einem generell-abstrakten Umsetzungsakt fehlt? Wenn ja, welche Klageart ist
statthaft?
(6) Ist Verwaltungsrechtsschutz gegen die Erklärung zum Europäischen Vogel-
schutzgebiet zulässig? Welche Klageart ist statthaft?
Das Oberverwaltungsgericht hat den von den Klägern gestellten Antrag als
nicht eindeutig angesehen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, falls die Kläger die
Feststellung erreichen wollten, dass ihre Grundstücke nicht dem Schutzregime
der Vogelschutz-RL unterlägen, könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass
es sich beim entsprechenden Gebiet um ein Europäisches Vogelschutzgebiet
handele. Bei dieser Auslegung des Antrags ergibt sich aus den von der Be-
schwerde aufgeworfenen Fragen kein Klärungsbedarf. In der Rechtsprechung
des Senats ist bereits geklärt, dass die Gebietsmeldung nach § 33 Abs. 1
Satz 3 BNatSchG eine reine Informationsfunktion hat (vgl. Urteil vom 1. April
2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <286>). Die Gebietsausweisung
erfolgt nach § 33 Abs. 2 BNatSchG durch Erklärung zu geschützten Teilen von
Natur und Landschaft. Dabei besteht kein Zweifel und bedarf keiner Klärung in
einem Revisionsverfahren, dass auch auf eine bereits erfolgte Ausweisung zu-
rückgegriffen werden kann, wie dies hier mit dem Landschaftsschutzgebiet er-
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folgt ist. Die von der Beschwerde formulierten Fragen geben keinen Anlass zu
weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung. Auf die „materiellen Anforderungen“
kam es für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht an. Auch Fra-
gen, die sich bei einem faktischen Vogelschutzgebiet stellen mögen, sind vor-
liegend nicht erheblich, da sowohl eine Schutzerklärung als auch eine Ge-
bietsmeldung erfolgt sind.
Für den Fall, dass die Kläger mit ihrem Antrag darüber hinaus bereits jetzt mög-
liche zukünftige Schutzmaßnahmen abwehren wollten, ist das Oberverwal-
tungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es ihnen an einem qualifizierten
Rechtsschutzinteresse für einen vorbeugenden Rechtsschutz fehle. Dabei un-
terstellt das Gericht, dass es in Zukunft zu einer „Nachbesserung“ der Land-
schaftsschutzverordnung kommen könne. Die von der Beschwerde gestellten
Fragen ergeben auch insoweit nicht, dass ein Bedarf an weiterer höchstrichter-
licher Klärung besteht. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Kläger im Falle
einer Änderung der Landschaftsschutzverordnung im Wege der abstrakten oder
inzidenten Normenkontrolle Rechtsschutz erlangen können. Zu Recht hat das
Oberverwaltungsgericht sie auf diesen Weg verwiesen.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende
Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor,
wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit ei-
nem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde führt zwar das
Urteil des Senats vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - (a.a.O.) an. Sie legt
jedoch nicht dar, welche Rechtssätze zueinander im Widerspruch stehen könn-
ten. Das Oberverwaltungsgericht hat auf eine vorhandene und somit rechtlich
wirksame Landschaftsschutzverordnung Bezug genommen. Eine derartige Si-
tuation lag der Entscheidung des Senats jedoch nicht zugrunde.
3. Auch die Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Soweit die Beschwerde eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und „überzogene Anforde-
rungen“ an die Sachprüfung der Zulässigkeit rügt, kritisiert sie die rechtliche
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Würdigung der Vorinstanz zu den angesprochenen Zulässigkeitsfragen. Damit
kann eine Verfahrensrüge nicht wirksam erhoben werden. Die Rüge, das Ober-
verwaltungsgericht hätte die Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof
vorlegen müssen, greift schon deshalb nicht durch, weil die Vorinstanz sich zur
Begründung ihrer Entscheidung nicht auf eine Frage des Europarechts gestützt
hat, die der Klärung durch eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EG bedurft
hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Halama Gatz Dr. Jannasch
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Naturschutzrecht
Fachpresse:
ja
Verwaltungsprozessrecht
Rechtsquellen:
VwGO
§ 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 47
RL 92/43/EWG
RL 79/409/EWG
BNatSchG
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Stichworte:
Meldung eines FFH-Gebietes; Rechtsschutz; Vogelschutzgebiet.
Leitsatz:
Zum Rechtsschutz von Grundstückseigentümern gegen die Meldung eines
FFH-Gebietes (Beschwerdeentscheidung zu OVG Bremen, NuR 2005, 654).
Beschluss des 4. Senats vom 7. April 2006 - BVerwG 4 B 58.05
I. VG Bremen vom 06.08.2002 - Az.: VG 8 K 1243/00 -
II. OVG Bremen vom 31.05.2005 - Az.: OVG 1 A 346/02 -