Urteil des BVerwG vom 09.09.2004

Rechtliches Gehör, Ermessensausübung, Unterbringung, Liebhaberei

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 58.04
VGH 20 B 03.3187
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 19. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 2 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger bei-
messen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfah-
ren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Wei-
terentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss deshalb
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen und
ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb sie im Interesse
der Einheit oder Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf. Die von
der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen wären in einem künftigen Revisions-
verfahren entweder nicht entscheidungserheblich oder nicht (mehr) klärungsbedürf-
tig.
1.1 Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Privilegierung der umstrit-
tenen Pferdehaltung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus, weil sie
nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Den entscheidenden Grund dafür sieht
die Vorinstanz in der den Klägern erteilten beschränkten Baugenehmigung, die ledig-
lich die Unterbringung von zwei Pferden an ihrem Wohnort zulässt. In der Haltung
von nur zwei Pferden kann nicht ein auf Dauer angelegter landwirtschaftlicher (Ne-
benerwerbs-)Betrieb gesehen werden. Das ist in der Rechtsprechung des beschlie-
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ßenden Senats geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 1995 - BVerwG 4 B
2.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 306). Das erstrebte Revisionsverfahren gä-
be dem Senat daher keine Gelegenheit, auf die von der Beschwerde aufgeworfenen
Fragen zu einigen ihrer Ansicht nach ungeklärten landwirtschaftlichen "Privilegie-
rungskriterien" im Rahmen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einzugehen. Diese Fragen
würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Es kann daher offen bleiben,
ob sie überhaupt in einer über die konkreten Umstände des Einzelfalls hinausrei-
chenden, verallgemeinerungsfähigen Weise beantwortet werden könnten.
1.2 Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen
eine nicht landwirtschaftliche Pferdehaltung in den Anwendungsbereich des Privile-
gierungstatbestandes von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen kann. Die Kläger möchten
in diesem Zusammenhang insbesondere geklärt wissen, ob individuelles Freizeitver-
gnügen der Privilegierung einer Pferdehaltung im Außenbereich entgegensteht. Da-
mit zeigt die Beschwerde keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich u.a. privilegiert zu-
lässig, wenn es wegen seiner "besonderen Zweckbestimmung" nur im Außenbereich
ausgeführt werden soll. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
geklärt, dass nach dieser Vorschrift nur solche Vorhaben privilegiert sind, die über
eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs
hinausgehen. Am Merkmal des "Sollens" fehlt es immer dann, wenn gegenüber dem
allgemeinen Bedürfnis nach Erholung in der freien Natur, dem der Außenbereich
dient, individuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung nicht anwendbar, wenn ein Vor-
haben aus Liebhaberei errichtet und betrieben wird. Darunter fallen insbesondere
Vorhaben, die im Wesentlichen der individuellen Freizeitgestaltung dienen (vgl. z.B.
BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 - BVerwGE 34, 1 - Fischerhüt-
ten; Beschluss vom 29. August 1989 - BVerwG 4 B 61.89 - Buchholz 406.11 § 35
BauGB Nr. 256 = DÖV 1989, 1095 - Unterstand für zwei Reitpferde; Beschluss vom
4. Juli 1991 - BVerwG 4 B 109.91 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 274 - Hunde-
sportplätze; Beschluss vom 19. September 1995 - BVerwG 4 B 208.95 - Buchholz
406.11 § 35 BauGB Nr. 313 - Fischteich; Beschluss vom 18. Dezember 1995
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- BVerwG 4 B 286.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 318 - Trainingsstall für
Rennpferde).
Der vorliegende Streitfall böte dem beschließenden Senat in einem Revisionsverfah-
ren keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken oder sie zu modifizieren.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat in
einem Revisionsverfahren gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat die Pferdehal-
tung der Kläger, die sich unter den gegebenen Umständen auf zwei Reitpferde be-
schränkt, den Charakter einer Liebhaberei. In einem Revisionsverfahren würde sich
daher die vom Berufungsgericht angesprochene Frage, unter welchen Vorausset-
zungen eine Weidetierhaltung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, die über
die Liebhaberei hinausgeht, aber noch nicht die Merkmale eines landwirtschaftlichen
Betriebes erfüllt, nicht stellen. Die verfassungsrechtlichen Erwägungen der Be-
schwerde rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Nach Art. 20 a
GG schützt der Staat die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch
die Gesetzgebung, an die die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung gebun-
den ist (Art. 20 Abs. 3 GG). § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB schränkt die private Nutzung
des Außenbereichs aus übergeordneten Gründen der Schonung des Außenbereichs
ein. Einer solchen Regelung steht Art. 20 a GG nicht entgegen. Klärungsbedürftige
Rechtsfragen zur Auslegung von Art. 20 a GG wirft die Beschwerde im Übrigen nicht
auf.
Der von der Beschwerde gezogene Vergleich zu Jagdhütten, Fischereihütten und
Schießsportanlagen, die ihrer Ansicht nach gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privile-
giert sein können, gibt dem Senat ebenfalls keinen Anlass, seine bisherige Recht-
sprechung in einem Revisionsverfahren zu überdenken. Jagdhütten können nach
§ 35 Abs. 1 Nr. 4 privilegiert sein, wenn ohne sie die auch den Interessen der Allge-
meinheit dienende und durch § 1 BJagdG angeordnete Jagdausübung nicht möglich
ist. Die Privilegierung setzt voraus, dass sowohl die Errichtung der Hütte als auch die
Jagdausführung erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995
- BVerwG 4 B 209.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 315). Die Hobbyfischerei
rechtfertigt keine Hütten (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 -
a.a.O.). Schießplätze und Schießstände können im Einzelfall im Außenbereich privi-
legiert sein, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist zu berücksichti-
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gen, dass ein allgemeines Interesse daran besteht, Personen die Möglichkeit zu
Schießübungen zu geben, die als Jäger oder aus anderen Gründen berechtigt sind,
Schusswaffen zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 4 C
53.76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 150).
Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zum Gleichheitssatz, zur
Eigentumsgarantie, Berufsfreiheit und Pensionspferdehaltung sind im vorliegenden
Fall nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
2. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
2.1 Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör da-
rin, dass das Berufungsgericht auf das Pachtverhältnis betreffend die streitgegen-
ständliche Wiese und die ergänzende Pensionsvereinbarung in den Gründen seiner
Entscheidung nicht näher eingegangen ist. Die Beschwerde rügt ferner, dass das
Berufungsgericht den Vortrag der Kläger, sie bauten einen landwirtschaftlichen Ne-
benerwerbsbetrieb auf, in den Entscheidungsgründen nicht gewürdigt habe.
Diese Rügen bleiben erfolglos. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, jedes rechtliche Vor-
bringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 86, 133 <146>; 87, 363 <392 f.>). Nur dann, wenn sich im Ein-
zelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen eines Beteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai
1999 - BVerwG 6 B 65.98 - NVwZ-RR 1999, 745). Aus dem Schweigen der Urteils-
gründe zu Einzelheiten des Vortrags eines Beteiligten kann allein noch nicht der
Schluss gezogen werden, das Gericht habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis ge-
nommen oder in Erwägung gezogen (BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1999
- BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4). Mit der Beschwerde
muss vorgetragen und substantiiert belegt werden, dass das Gericht wesentlichen
(entscheidungserheblichen) Sachvortrag des unterlegenen Beteiligten unbeachtet
gelassen hat.
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Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge erfüllt die Beschwerde
nicht. Die Frage nach dem Vorliegen einer privilegierenden Pensionspferdehaltung
bei dem (ehemaligen) Pächter der umstrittenen Wiese stellte sich dem Berufungsge-
richt nicht, weil die Voraussetzungen dieser Privilegierung nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich nicht vorlagen. Pensionspferdehaltung
umfasst auch und vor allem die Unterbringung der Weidetiere. Dazu reichen ein
Weideunterstand und ein Weidezaun nicht aus. Im Streitfall befindet sich der Pferde-
stall auf dem Anwesen der Kläger. Die Bemühungen der Kläger um den Aufbau ei-
nes landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs waren für das Berufungsgericht
ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Es weist ausdrücklich darauf hin, für die
rechtliche Beurteilung der Beseitigungsanordnung sei im Zeitpunkt der Entscheidung
über die Berufung allein maßgeblich, dass den Klägern baurechtlich nur die Unter-
bringung von zwei Pferden genehmigt worden ist.
2.2 Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beseitigungsanordnung sei rechtswid-
rig, weil die Kläger die Privilegierungsvoraussetzungen für Weidezaun und Weideun-
terstand in absehbarer Zukunft erfüllen würden, und in diesem Zusammenhang die
Aussagen im Gutachten des Landwirtschaftsamtes Neumarkt vom 20. Januar 2003
kritisieren, greifen sie die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwen-
dung an. Materiellrechtliche Angriffe gegen das Berufungsurteil, die in das Gewand
einer Gehörsrüge gekleidet werden, können einen Verfahrensmangel im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründen.
2.3 Die Beschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs schließlich darin,
dass es den Klägern im Berufungsverfahren nicht möglich gewesen sei, förmliche
Beweisanträge zur fehlerhaften Ermessensausübung bei Erlass der Beseitigungsver-
fügung zu stellen. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. Mai
2004 enthalte keine Darlegungen des zuständigen Landratsamts zur Ausübung des
Beseitigungsermessens. Im Berufungsurteil werde jedoch ausgeführt, dass die Er-
messensausübung nicht zu beanstanden sei; das Landratsamt habe "sein Ermessen
gegenüber dem Gericht überzeugend dargelegt".
Die Rüge ist unbegründet. Mit seinen Ausführungen zur Ermessensausübung knüpft
das Berufungsgericht ersichtlich an die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen
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Urteils an, auf die es gemäß § 130 b VwGO Bezug nimmt. Das Verwaltungsgericht
kommt zu dem Ergebnis, dass das Landratsamt sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt
habe, und stützt sich dabei auf den Schriftsatz des Landratsamts vom 6. Oktober
2003, der dem (damaligen) Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandt worden
war. Bereits die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils hätten den Klä-
gern Anlass geben können, Ermessensfehler der Beseitigungsanordnung geltend zu
machen und auch unter Beweis zu stellen. Ein Fall der fehlenden Äußerungsmög-
lichkeit ist hier nicht gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz