Urteil des BVerwG vom 16.10.2002

Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 58.02
VGH 2 B 96.3365
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
12. Juni 2002 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 6 135 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am
26. August 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO)
begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbe-
lehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streit-
wertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m.
§ 13 Abs. 1 GKG.
Paetow
Rojahn
Gatz