Urteil des BVerwG vom 15.01.2014

Grundstück, Unterlassen, Verfahrensmangel, Verwirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 57.13
OVG 1 LB 162/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2013 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzuläs-
sig. Sie verfehlt die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Die von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte Darlegung der grundsätzli-
chen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt
die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für
die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und
außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinaus-
gehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG
8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18
S. 21 f. und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14). An der Formulierung einer solchen Rechtsfrage
fehlt es. Denn der Kläger beschränkt sich auf die Behauptung, die Sache habe
„insbesondere im Hinblick auf die Annahme einer Verwirkung“ grundsätzliche
Bedeutung (S. 4 der Beschwerde) und greift im Übrigen die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien
Rechtsmittels an.
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Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass in der Rechtsprechung bereits ge-
klärt ist, dass - anders als der Kläger meint - materiell-rechtliche Abwehrrechte
des Nachbarn schon vor und unabhängig von der Erteilung einer Baugenehmi-
gung verwirkt werden können (Beschlüsse vom 18. März 1988 - BVerwG 4 B
50.88 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 77 S. 22 und vom 13. August 1996
- BVerwG 4 B 135.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 135 S. 25).
2. Der von der Beschwerde mit einer Aufklärungsrüge behauptete Verfahrens-
mangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht im Sinne des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO bezeichnet.
Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert darlegen, hinsichtlich welcher tatsäch-
lichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und
erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen
wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermiss-
ten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss
vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - BRS 74 Nr. 230 Rn. 6 f.). Soweit der
Kläger eine weitere Aufklärung seines eigenen Verhaltens bis in das Jahr 2000
verlangt, benennt er nicht, welche Aufklärungsmaßnahmen das Oberverwal-
tungsgericht aus seiner Sicht unterlassen haben soll. Soweit er ein „weiteres
Immissionsgutachten“ fordert, fehlt es an jedem Vortrag, welche tatsächlichen
Feststellungen er von einem solchen Immissionsgutachten erwartet. Eines sol-
chen Vortrags hätte es aber umso mehr bedurft, als nach den Feststellungen
des Oberverwaltungsgerichts bereits im Jahr 1990 auf dem Grundstück der Bei-
geladenen 650 Schweine zur Vor- und Endmast gehalten wurden und die
„nunmehr im Streit stehende Nutzung mindestens seit dem Jahr 1990“ (UA
S. 11) und damit auch die „gegenwärtige Geruchsbelastung“ im Oktober 1990
(UA S. 10) bestand.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann
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