Urteil des BVerwG vom 11.11.2009

Innerstaatliches Recht, Verwaltungsverfahren, Verordnung, Unterschutzstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 57.09
VGH 7 KS 28/07
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger bei-
messen.
1. Der Kläger zu 1 hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Präklusions-
regelung in § 2 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - URG - der durch Art. 10a
Abs. 1 UVP-RL und Art. 15a Abs. 1 IVU-RL angeordneten umfassenden Prü-
fungsbefugnis und dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz ent-
spricht. Nach § 2 Abs. 3 URG ist eine Vereinigung, die im Verwaltungsverfahren
1
2
- 3 -
Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit
allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verwaltungsverfahren nicht
oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht
hat, aber hätte geltend machen können. Der Kläger zu 1 möchte wissen, ob
Europarecht Präklusionsvorschriften überhaupt zulässt. Er thematisiert nicht,
welche Anforderungen das Europarecht im Einzelnen an diese Vorschriften
stellt.
Die Frage nötigt nicht zur Zulassung der Revision. Zwar ist - soweit ersichtlich -
bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Entscheidung des Europäischen Ge-
richtshofs zur Zulässigkeit nationaler Präklusionsvorschriften ergangen. Dies
führt jedoch nicht dazu, dass die Revision zuzulassen ist, um dem Europäi-
schen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob das Europäische Gemeinschafts-
recht eine innerstaatliche Präklusionsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 3 1. Alt.
URG gestattet. Denn es besteht kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln im Sinne
der acte-claire-Doktrin (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 -
Slg. 1982, 3415 Rn. 16), dass das Europarecht einer solchen Regelung nicht
entgegensteht (so auch Halama, in: Berkemann/Halama, Handbuch zum Recht
der Bau- und Umweltrichtlinien der EG, S. 766 Rn. 327).
Nach Art. 10a Unterabs. 1 UVP-RL und dem insoweit wortgleichen Art. 15a Un-
terabs. 1 IVU-RL stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein
ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend
machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht
eines Mitgliedstaates dies als Voraussetzung fordert, Zugang zu einem Über-
prüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher
Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um
die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entschei-
dungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestim-
mungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Die Ein-
schränkung, dass das Recht auf Zugang zu Gerichten „im Rahmen innerstaatli-
cher Rechtsvorschriften" verliehen wird, stellt klar, dass die Ausgestaltung des
Verfahrens, das den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des
3
4
- 4 -
Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten soll, Sache der in-
nerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist (vgl. die
Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 2. Juli 2009 in der Rechts-
sache C-263/08 Rn. 45).
Die Mitgliedstaaten sind bei der Ausgestaltung ihrer „innerstaatlichen Rechts-
vorschriften" allerdings nicht völlig frei. Nach ständiger Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (u.a. Urteil vom 16. Dezember 1976 - Rs. 33/76 -
NJW 1977, 495; Urteil vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995,
I - C-4615 Rn. 12 und Urteil vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-430/93 und
431/93 - Slg. 1995, I - 4728 Rn. 17) dürfen das nationale Verfahrens- und Pro-
zessrecht nicht ungünstiger gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die
nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen - was hier allein in Rede
steht - die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen
Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
Der Europäische Gerichtshof hat anlässlich der Prüfung der Gemeinschafts-
rechtskonformität einer Bestimmung, nach der Klagen mit einem bestimmten,
hier im Einzelnen nicht interessierenden Begehren innerhalb einer Ausschluss-
frist erhoben werden müssen, den Rechtssatz betont, dass die Festsetzung
angemessener Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen
dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich genügt,
da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist
(EuGH, Urteil vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I - 3240 Rn. 33).
Auch Präklusionsvorschriften dienen u.a. der Rechtssicherheit (vgl. BVerfG, Be-
schluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <114, 116 f.> zu
§ 3 Abs. 1 der inzwischen außer Kraft getretenen Atomanlagen-Verordnung;
BVerwG, Urteile vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17
FStrG Nr. 119 und vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678
Rn. 29, jeweils zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F.), namentlich dem gesteigerten
Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter einer
Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung (Urteil vom
17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <307>).
5
6
- 5 -
Nach der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs ist für die An-
wendung des Effektivitätsgebots jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine
nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts un-
möglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung
dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Be-
sonderheiten des Verfahrens zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar
2003 - Rs. C-327/00 - Slg. 2003, I - 1907 Rn. 56). Der Senat hat bei Anwen-
dung dieser Maßstäbe keinen Zweifel daran, dass die Präklusion des § 2 Abs. 3
1. Alt. URG „angemessen" begrenzt ist. Zwar tritt im Gegensatz zu Klagefristen,
von deren Einhaltung der nationale Gesetzgeber den Zugang zu den Gerichten
abhängig machen darf (Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom
2. Juli 2009 in der Rechtssache C-263/08 Rn. 45), der Ausschluss
verfahrensrelevanten Vorbringens bereits vor einem anfechtbaren Rechtsakt
ein. Dies ist aber ohne Bedeutung (so zutreffend Stüer/Rieder,
EurUP 2004, 139 <146>), weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für
die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt (Urteil vom
17. Juli 1980 a.a.O. S. 306). Dieser Rechtsschutz ist nicht unzureichend; denn
er liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, weil
sie durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren können, bevor
eine Art planerische Verfestigung eingetreten ist (Urteil vom 24. Mai 1996
a.a.O.).
Die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 2. Juli 2009 in der
Rechtssache C-263/08 rechtfertigen nicht die Schlüsse, die der Kläger zu 1 aus
ihnen zieht. Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof geht es nicht um
die in Art. 10a Unterabs. 4 UVP-RL in bejahendem Sinne entschiedene Frage,
ob die vorherige Beteiligung am Verwaltungsverfahren zur für
den Zugang zu Gericht gemacht werden darf, sondern um die Frage, ob
Art. 10a UVP-RL der betroffenen Öffentlichkeit, die am Genehmigungsverfahren
beteiligt war, erlaubt, unmittelbar und ohne Einschränkungen die Gerichte
anzurufen (Stellungnahme Rn. 32), ob also die Beteiligung am Verwaltungsver-
fahren die Klagebefugnis zur hat. Nur damit beschäftigt sich die General-
anwältin, die mit der Fallgestaltung konfrontiert war, dass eine Umweltorganisa-
tion sich an einem Verwaltungsverfahren beteiligt hatte, aber nach dem maß-
7
8
- 6 -
geblichen Landesrecht nicht klagebefugt ist, weil sie nicht mindestens 2 000
Mitglieder hat, in den vom Kläger zu 1 markierten Passagen (Rn. 43, 44, 71)
ihrer Stellungnahme.
2. Die Klägerin zu 2 möchte grundsätzlich klären lassen, ob es sich in der Ab-
wägung einer luftrechtlichen Planfeststellung bei den Belangen der Flugsicher-
heit um lediglich private oder - zumindest auch - um öffentliche Belange handelt
und ob sich Kläger, deren Grundstücke mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung
durch eine luftrechtliche Planfeststellung überplant werden, auch auf erhebliche
Fehler bei der Abwägung privater Belange Dritter berufen können, wenn die
Beachtung dieser Belange kausal für die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke
sein kann. Hintergrund ist die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts,
dass derjenige Grundeigentümer, der von der enteignungsrechtlichen Vorwir-
kung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffen ist, zwar geltend machen
kann, öffentliche Belange seien bei der Abwägung nicht hinreichend beachtet
worden, sich die privaten Belange anderer (hier: Schutz vor Beeinträchtigungen
durch Lärm, Wirbelschleppen und andere Sicherheitsrisiken) aber nicht zu ei-
gen machen darf (UA S. 18).
Auch diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie in dem
angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Selbst
wenn sie in dem einen oder dem anderen Sinne zu Gunsten der Klägerin zu 2
zu beantworten wären, könnte die Revision keinen Erfolg haben. In der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Rechtsfehler, die
sich hinweg denken lassen, ohne dass sich an der Grundstücksinanspruch-
nahme etwas ändern würde, als Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung
von vornherein ausscheiden (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A
1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 511 m.w.N.). So liegt es hier. Die vom Ober-
verwaltungsgericht in einem Parallelverfahren festgestellten Mängel im Lärm-
schutzkonzept und die unzureichende Vorsorge gegen mögliche Schäden durch
Wirbelschleppen nötigen zu einer Planergänzung (OVG Lüneburg, Urteil vom
20. Mai 2009 - 7 KS 59/07 - Nr. 2.3.4.2.1 und Nr. 2.3.4.2.3). Zu einer Aufhebung
des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit
und Nichtvollziehbarkeit mit der Folge der Schonung des Grundeigentums der
9
10
- 7 -
Klägerin zu 2 haben sie nicht geführt. Hinsichtlich der übrigen Sicherheitsrisiken
(Wohnbebauung und Tanklager im Hafen am Mittellandkanal, Flutlichtanlage
einer Sportanlage im Osten der Start- und Landebahn, Gefahr durch
gleichzeitige Starts und Landungen von Segelfliegern und Mutterflugzeugen auf
der Gras- und Asphaltbahn) hat die Vorinstanz Abwägungsfehler, die das
Abwägungsergebnis beeinflussen, nicht ermittelt (Nr. 2.3.4.2.2). Gleiches gilt in
Bezug auf etwaige Wertminderungen derjenigen Grundstücke, die von den vom
Betrieb des Flughafens ausgehenden Emissionen betroffen sind (Nr. 2.3.4.2.7).
3. Beide Kläger werfen zum Schutzregimewechsel von Art. 4 Abs. 4 Vogel-
schutz-Richtlinie - VRL - auf Art. 6 Abs. 4 Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-
RL - (bzw. § 34 Abs. 3 BNatSchG und § 34c NNatG) folgende als grundsätzlich
klärungsbedürftig bezeichnete Fragen auf:
a) Kann eine Gemeinde ein Gebiet wirksam durch Verordnung zum Land-
schaftsschutzgebiet erklären, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Verordnung der Flächennutzungsplan für dieses Gebiet eine naturschutz-
fremde Nutzung vorsieht?
b) Darf eine Gemeinde die naturschutzfremde Festsetzung für ein Gebiet im
Flächennutzungsplan aufrecht erhalten, wenn sie das Gebiet nach dem
Wirksamwerden des Flächennutzungsplans durch Verordnung zum Land-
schaftsschutzgebiet erklärt hat?
c) Kann der Schutzregimewechsel des Art. 7 FFH-RL dadurch herbeigeführt
werden, dass eine naturschutzfremde Festsetzung im Flächennutzungsplan
an eine zeitlich nach diesem erlassene Landschaftsschutzverordnung ange-
passt wird, die wegen der Kollision mit der ursprünglichen Festsetzung im
Flächennutzungsplan nichtig ist?
d) Ist die nur teilweise förmliche innerstaatliche Unterschutzstellung einer für ein
beeinträchtigendes Projekt überplanten Fläche aus Anlass des Projekts
geeignet, gemäß Art. 7 FFH-RL den Schutzregimewechsel von Art. 4 Abs. 4
VRL auf Art. 6 Abs. 3, 4 FFH-RL auszulösen?
e) Befreit die aus § 33 Abs. 2 BNatSchG folgende Pflicht, besondere Vogel-
schutzgebiete unter Schutz zu stellen, von der aus den §§ 22 ff. BNatSchG
folgenden Anforderung, dass die Unterschutzstellung im Hinblick auf die Zie-
le und Grundsätze des Naturschutzes schutzwürdig und schutzbedürftig sein
muss?
11
- 8 -
Die Frage a würde sich in dieser Allgemeinheit nicht stellen, sondern nur in der
Variante, ob eine Landschaftsschutzverordnung, deren Erlass nach § 34b
Abs. 2 NNatG geboten ist, deshalb nicht ergehen darf, weil der Flächennut-
zungsplan für dieses Gebiet eine naturschutzfremde Nutzung vorsieht. In dieser
Formulierung rechtfertigt die Frage nicht die Zulassung der Grundsatzrevision,
weil sie sich ohne Weiteres dahingehend beantworten lässt, dass dem Norm-
befehl des § 34b Abs. 2 NNatG Folge zu leisten und der Flächennutzungsplan
zur Vermeidung des Eintritts der (teilweisen) Funktionslosigkeit anzupassen ist,
soweit seine Darstellungen den Bestimmungen der Landschaftsschutzverord-
nung widersprechen. Die Frage b geht ins Leere, weil nach den Feststellungen
des Oberverwaltungsgerichts die Stadt Braunschweig ihren Flächennutzungs-
plan durch die 94. Änderung der Landschaftsschutzgebietsfestsetzung ange-
passt hat (UA S. 26). Auf die Frage c käme es in dem angestrebten Revisions-
verfahren nicht an. Zum einem hat das Oberverwaltungsgericht nicht ange-
nommen, dass der Schutzregimewechsel durch die Anpassung des Flächen-
nutzungsplans an die Landschaftsschutzverordnung erfolgt ist, sondern hat ihn
auf die Landschaftsschutzverordnung selbst zurückgeführt (UA S. 25). Zum
anderen hat das Oberverwaltungsgericht aus dem Umstand, dass der Flächen-
nutzungsplan zum Zeitpunkt des Erlasses der Landschaftsschutzverordnung für
einen Teil der unter Schutz gestellten Flächen eine naturschutzfremde Nutzung
vorsah, nicht den Schluss gezogen hat, dass die Verordnung nichtig ist (UA
S. 26). Die Frage d geht von einem Sachverhalt aus, den das Oberverwal-
tungsgericht nicht festgestellt hat. Die Fläche, die das planfestgestellte Vorha-
ben in Anspruch nehmen soll, ist nicht nur teilweise, sondern vollständig unter
Schutz gestellt. Die Flächen, die zum Vogelschutzgebiet gehören, aber nicht als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wurden, sind von dem Projekt nicht be-
troffen (UA S. 28). Die Frage würde selbst dann nicht die Zulassung der Revisi-
on auslösen, wenn die Kläger mit ihr geklärt wissen wollten, ob die lediglich
teilweise Unterschutzstellung eines Vogelschutzgebietes für einen Schutzre-
gimewechsel etwas hergibt. Es spricht alles dafür, dass bezüglich der unter
Schutz gestellten Gebietsteile ein Regimewechsel eintritt, es für die nicht unter
Schutz gestellten, aber unter Schutz zu stellenden Gebietsteile dagegen beim
Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 VRL verbleibt. Mit dieser nahe lie-
genden Rechtsfolge beschäftigt sich die Beschwerde nicht. Die Frage e ist ein-
12
- 9 -
deutig zu verneinen. Nach § 33 Abs. 2 BNatSchG erklären die Länder die in die
Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete
nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG - FFH-RL - und
die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungs-
zielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22
Abs. 1. BNatSchG Das gilt auch dann, wenn feststeht, dass in das Gebiet durch
ein Infrastrukturvorhaben eingegriffen werden soll. Die Ausweisung des
Schutzgebiets hat zur Folge, dass sich die Zulässigkeit der Infrastrukturvorha-
ben nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, § 34 BNatSchG, § 34c NNatG beurteilt. Dage-
gen ist die Absicht, ein Infrastrukturvorhaben in einem Vogelschutzgebiet zu
verwirklichen, kein Hinderungsgrund für die Unterschutzstellung.
4. Die Kläger messen ferner den Fragen grundsätzliche Bedeutung zu,
a) ob bei einem luftrechtlichen Planfeststellungsverfahren im Rahmen der Ab-
weichungsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, § 34 BNatSchG und § 34c
NNatG für die Prüfung des Vorhandenseins „zwingender Gründe des über-
wiegenden öffentlichen Interesses" relevant ist, ob die den Ausbauwunsch
begründenden einzelnen Wünsche der Nutzer berechtigt sind und welches
Gewicht diese Wünsche haben;
b) ob die Annahme „zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Inte-
resses" im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (bzw. § 34 Abs. 3 BNatSchG und
§ 34c Abs. 3 NNatG) daraus abgeleitet werden kann, dass die für ein plan-
festgestelltes Vorhaben sprechenden Belange geeignet sind, die Vorausset-
zungen des Gemeinwohlerfordernisses des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zu er-
füllen.
Keine der beiden Fragen rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzrevision.
Die Frage a geht mit der ersten Unterfrage am Inhalt des angefochtenen Urteils
vorbei und ist mit der zweiten Unterfrage einer grundsätzlichen Klärung nicht
zugänglich. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht den Rechtssatz aufgestellt,
dass sowohl berechtigte als auch unberechtigte Ausbauwünsche einzelner Nut-
zer eines Flughafens zu den zwingenden Gründen des überwiegenden öffentli-
chen Interesses zählen. Es hat der Beklagten vielmehr attestiert, dass die für
die Erweiterung des Flughafens angeführten Gründe, den jetzt und in Zukunft
bestehenden Bedarf der Nutzer des Flughafens unter Berücksichtigung der
13
14
15
- 10 -
spezifischen Anforderungen der Forschung und des Werkverkehrs bedienen zu
können und die Sicherheit des bestehenden und künftigen Flugverkehrs zu er-
höhen, „vernünftig“ seien und das Ausbauvorhaben deshalb im Sinne des Luft-
verkehrsgesetzes planerisch gerechtfertigt sei (UA S. 18). Wie das Oberverwal-
tungsgericht richtig erkannt hat, liegt ein Vorhaben, das im Sinne der Planrecht-
fertigung den Zielsetzungen des Luftverkehrsgesetzes entspricht und Zwecken
der Zivilluftfahrt dient, im öffentlichen Interesse und ist damit grundsätzlich auch
geeignet, entgegenstehende FFH-Belange zu überwinden (Urteil vom 9. Juli
2009 - BVerwG 4 C 12.07 - juris Rn. 14, zur Veröffentlichung in BVerwGE vor-
gesehen). Ob das öffentliche Interesse die FFH-Belange überwiegt, hängt frei-
lich von dem Ergebnis der im Weiteren erforderlichen konkreten Abwägung ab
(Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O.). Mit welchem Gewicht der Ausbaubedarf als
Element des öffentlichen Interesses dabei zu Buche schlägt, ist eine Frage des
Einzelfalls.
Die Frage b knüpft an den Rechtssatz des Senats in der Entscheidung vom
16. März 2006 (a.a.O. Rn. 566) an, dass sich Belange, die sich durch Qualifika-
tionsmerkmale auszeichnen, welche den strengen Anforderungen des Enteig-
nungsrechts genügen, auch als zwingende Gründe des überwiegenden Inte-
resses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL ins Feld führen lassen.
Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Rechtssatz mit der Begründung auf
Art. 6 Abs. 4 FFH-RL übertragen, dass der Ausnahmegrund in der Vorschrift
gleichlautend wie in Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL formuliert ist und deshalb
kein Grund zu einer unterschiedlichen Auslegung des Ausnahmetatbestandes
besteht (UA S. 35). Die Kläger möchten in einem Revisionsverfahren klären las-
sen, ob dieser Transfer zulässig ist (Beschwerdebegründung S. 44), zeigen
aber keinen Grund auf, warum die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts zu-
mindest in Zweifel gezogen werden könnte. Sie setzen sich namentlich nicht
damit auseinander, dass auch im Schrifttum auf die Parallele zwischen beiden
Bestimmungen hingewiesen wird, soweit sie auf zwingende Gründe des über-
wiegenden öffentlichen Interesses abstellen (Halama, in: Berkemann/Halama,
a.a.O. S. 729 Rn. 223), und das Bundesverwaltungsgericht einen Unterschied
zwischen den Regelungen des Habitatschutzes und des Artenschutzes, was die
Zulassung von Abweichungen angeht, nur insoweit ausgemacht hat, als Art. 16
16
- 11 -
Abs. 1 FFH-RL abweichend von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL verlangt, dass die vom
Vorhaben negativ betroffenen Populationen „in einem günstigen Erhaltungszu-
stand verweilen“ (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 -
BVerwGE 128, 1 Rn. 160). Mit der bloßen Behauptung, es spreche schon all-
gemein Erhebliches gegen pauschalisierende Gleichsetzungen von Wertigkei-
ten des Art. 14 GG mit denen des Naturschutzes und Überwiegendes gegen die
Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Ähnlichkeit der Strukturen in Art. 6
Abs. 4 FFH-RL und in Art. 16 FFH-RL erlaube eine pauschale Gleichstellung
des nötigen Gewichts „zwingender Gründe des überwiegenden Interesses“ in
beiden Vorschriften (Beschwerdebegründung S. 45), ist es nicht getan. Im
Übrigen hat sich der Senat zu den „zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses“ im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL inzwischen einge-
hend geäußert (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O.). Zu wiederholen ist insoweit,
dass ein Vorhaben, das im Sinne der Planrechtfertigung den Zielsetzungen des
Luftverkehrsgesetzes entspricht und Zwecken der Zivilluftfahrt dient, im öffentli-
chen Interesse liegt und damit grundsätzlich auch geeignet ist, entgegenste-
hende FFH-Belange zu überwinden; ob das öffentliche Interesse die FFH-
Belange überwiegt, hängt aber von dem Ergebnis der im Weiteren erforderli-
chen konkreten Abwägung ab (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 14). Von die-
ser Rechtslage ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 35 f.)
und hat das Gewicht der öffentlichen Interessen am Ausbau des Flughafens
dem Gewicht der Beeinträchtigungen gegenübergestellt, die für das betroffene
Vogelschutzgebiet zu erwarten sind. Dabei hat es nicht verkannt, dass die Ge-
wichtung des öffentlichen Interesses den Ausnahmecharakter einer Abwei-
chungsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL berücksichtigen muss (Urteil
vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn 15). Es hat sich nämlich nicht von der Annahme
leiten lassen, dass jedem Vorhaben, welches das Erfordernis der Planrechtfer-
tigung erfüllt, bereits für sich ein besonderes Gewicht zukommt, sondern hat
erkannt, dass im Einzelnen begründet werden muss, woraus sich das erhebli-
che Gewicht ergibt, und das Gewicht der öffentlichen Belange am Ausbau des
Flughafens vor allem deshalb als hoch gewertet, weil die in Braunschweig be-
reits vorhandene technische Kompetenz und Infrastruktur für die Avionik-
Forschung mindestens in Deutschland einzigartig ist.
- 12 -
5. Die weitere Frage, ob hinsichtlich der Alternativenprüfung gemäß Art. 6
Abs. 4 FFH-RL bei der Planfeststellung von Verkehrsflughäfen nur Vermei-
dungsmöglichkeiten des Planungsträgers oder auch derjenigen Nutzer relevant
sind, die den Ausbaubedarf beim Planungsträger geltend gemacht haben, führt
ebenfalls nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das
Oberverwaltungsgericht hat sie im Sinne der Beschwerde beantwortet, indem
es gefragt hat, ob die Forschungsunternehmen (DLR, Aerodata) darauf verwie-
sen werden können, auf einen anderen Standort auszuweichen oder sich mit
der Nullvariante oder einer Verlängerung der Startbahn auf weniger als 2 300 m
zufrieden zu geben (UA S. 38 ff.), und sich auch der Frage gewidmet hat, ob
der Volkswagen AG mit einer kürzeren Startbahn als 2 300 m gedient ist (UA
S. 39). Die Rechtssache wird nicht dadurch grundsätzlich bedeutsam, dass die
Kläger eine andere Sachverhaltswürdigung für richtig halten (Beschwerdebe-
gründung S. 46 f.), als sie das Oberverwaltungsgerichts vorgenommen hat, in-
dem es zumutbare Alternativlösungen verneint hat.
6. Wegen der abschließenden Frage, ob zur Sicherung der Kohärenz des Net-
zes Natura 2000 auch das Unterlassen von Maßnahmen in Betracht kommt, die
ihrerseits Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts erfüllen,
kommt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht in Betracht. Das Oberverwal-
tungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Einschränkung der forstwirt-
schaftlichen Bewirtschaftung des Waldgebiets „Sundern“ als ausreichende
Maßnahme zur Sicherung der Kohärenz artenschutzrechtlich zulässig ist (UA
S. 48 ff.). Rechtsfragen, die sich stellen würden, wenn die Vorinstanz anders
entschieden hätte, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (Beschluss
vom 29. Juni 1992 - BVerwG 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker
Nr. 17). Im Übrigen legen die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dar,
warum die angeordneten Kohärenzsicherungsmaßnahmen artenschutzrechtlich
verboten sein sollen.
Der Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist in diesem Zu-
sammenhang nicht verletzt worden. Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass
das Oberverwaltungsgericht den Sachvortrag der Kläger zur Kenntnis genom-
men und gewürdigt hat; denn sie räumt ein, dass sich die Vorinstanz mit der
17
18
19
- 13 -
fachlichen Kritik der Kläger beschäftigt, sie aber nicht geteilt hat (Beschwerde-
begründung S. 50). Auch ist sie bereit, den Hinweis des Oberverwaltungsge-
richts auf die gezahlten „Stillstandsgelder“ (UA S. 49) als Billigung der Aner-
kennungsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen auch in rechtlicher Hinsicht
zu verstehen (Beschwerdebegründung S. 51).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-
zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf
§ 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
20
21