Urteil des BVerwG vom 03.03.2008

Richteramt, Verordnung, Hochschule, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 57.07
VGH 2 BV 07.3
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts-
hofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 10. August 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 145 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisions-
verfahren kann im Anschluss an das Urteil des Senats vom 11. Oktober 2007
- BVerwG 4 C 7.07 - zur weiteren Klärung der Frage beitragen, unter welchen
Voraussetzungen schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 1.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Be-
gründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsan-
walt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig-
ten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behör-
den können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften
ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu-
ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes
des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Paetow Gatz Dr. Jannasch