Urteil des BVerwG vom 15.07.2003

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 57.03
OVG 7 A 1059/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l, Prof. Dr. R o j a h n
und G a t z
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese
selbst trägt.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003 mit
Schriftsatz vom 10. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in
entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebüh-
ren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Lemmel
Rojahn
Gatz