Urteil des BVerwG vom 08.10.2002

Auflage, Rechtsmittelbelehrung, Grundstück, Wiederaufnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 57.02
OVG 2 R 10/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1
gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts des Saarlandes vom 28. Mai
2002 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 1 trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens; außerge-
richtliche Kosten der Beigeladenen
zu 2 sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird
für das Beschwerdeverfahren auf
7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbrin-
gen ergibt sich nicht, dass die Revision nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
oder nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Divergenz zu
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen ist.
1. Die Revision kann nicht zur Klärung der als grundsätzlich
bedeutsam bezeichneten Frage zugelassen werden, ob "eine Auf-
lage mit Rechtsmittelbelehrung lediglich ein Hinweis ist,
wenn eine Begründung und eine Zwangsmittelandrohung fehlen,
oder ob eine Auflage mit Rechtsmittelbelehrung ohne die oben
genannten Elemente eine Nutzungsuntersagungsverfügung dar-
stellt". Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur
dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung
einer bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen, in ihrer
Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzel-
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fall hinausgehenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu er-
warten ist. Daran fehlt es hier. Die Wahl einer allgemein ge-
haltenen Formulierung kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass
die Beschwerde die einzelfallbezogene Wertung des Berufungs-
gerichts angreift, die als Auflage bezeichnete Erklärung im
Schlussabnahmeschein des Beklagten vom 28. September 1982,
die Gerätehalle dürfe nicht als Stallgebäude genutzt werden,
sei kein bauaufsichtsbehördliches Nutzungsverbot, sondern ein
bloßer Hinweis ohne Bindungswirkung. Der Auslegung des In-
halts eines konkreten Verwaltungsakts kommt aber eine fall-
übergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu (BVerwG, Be-
schluss vom 30. Mai 2000 - BVerwG 11 B 18.00 - juris).
Die Zweifel der Beschwerde, ob die Tierhaltung des Onkels des
Klägers auf dem Grundstück Am Stockberg 78 die Eigenart der
näheren Umgebung geprägt hat, führen ebenfalls nicht auf eine
fallübergreifende Rechtsfrage. Die Beschwerde trägt selbst
vor, dass es von den tatsächlichen Gegebenheiten dieses Fal-
les abhängt, ob das Anwesen des Onkels den Charakter des Ge-
biets, in dem das klägerische Grundstück liegt, (mit)bestimmt
hat. Die maßgeblichen rechtlichen Kriterien, nach denen die
Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB
zu ermitteln ist, sind durch das Senatsurteil vom 15. Februar
1990 - BVerwG 4 C 23.86 - (BVerwGE 84, 322 <325 f.>) geklärt.
Mit dem Vorhalt an das Berufungsgericht, sich nur auf die Be-
trachtung des Anwesens des Onkels des Klägers beschränkt und
nicht nach weiterer Viehhaltung in der näheren Umgebung ge-
forscht zu haben, rügt die Beschwerde einen Rechtsanwendungs-
fehler im konkreten Einzelfall. Ein solcher verleiht der
Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde zeigt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf
schließlich insoweit nicht auf, als es um die Frage geht, wie
lange eine bereits eingestellte Nutzung die nähere Umgebung
noch prägt. In der Rechtsprechung des beschließenden Senats
ist geklärt, dass eine nicht mehr praktizierte Nutzung ihre
prägende Wirkung solange behält, wie nach der Verkehrsauffas-
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sung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet
werden kann (Urteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 -
BVerwGE 68, 360 <368> - BRS 42 Nr. 52; Beschluss vom 24. Mai
1988 - BVerwG 4 CB 12.88 - BRS 48 Nr. 137). Das Berufungsge-
richt hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 65.80 - BVerwGE 64,
42 ff.) zu § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BauGB (jetzt: § 35 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 BauGB) übertragen und die Auffassung vertreten,
dass im ersten Jahr nach der Nutzungseinstellung stets, im
zweiten Jahr regelmäßig mit einer Wiederaufnahme der Nutzung
zu rechnen ist. Die Beschwerde stellt dieses Zeitmodell und
seine Relevanz auch für Innenbereichsvorhaben nicht in Frage,
sondern möchte geklärt wissen, ob seine Anwendung von der
Feststellung des Zeit p u n k t s der Nutzungsaufgabe ab-
hängt. Dass das nicht der Fall ist, versteht sich von selbst.
Das Modell gilt auch, wenn sich der Zeit r a u m , in dem die
Nutzung eingestellt worden ist, fixieren und in die Zeitzonen
einordnen lässt.
2. Die Divergenzrüge ist unzulässig, weil sie den Darlegungs-
anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Der
geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der Abweichung
liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden
Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Wider-
spruch tritt (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG
6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz
muss in der Beschwerdebegründung sowohl durch Angabe der Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der abgewichen
sein soll, als auch durch Darlegung der miteinander unverein-
baren Rechtssätze bezeichnet werden. Hieran lässt es die Be-
schwerde fehlen. Sie arbeitet namentlich keine Rechtssätze
aus dem Berufungsurteil heraus, die von Rechtssätzen aus den
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar
1982 - BVerwG 4 C 58.79 - (BRS 39 Nr. 67), vom 3. Februar
1984 - BVerwG 4 C 25.82 - (BRS 42 Nr. 52) und vom 24. Mai
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1988 - BVerwG 4 CB 12.88 - (BRS 48 Nr. 137) abweichen. Indem
sie nur die unrichtige Anwendung vom Bundesverwaltungsgericht
entwickelter und vom Berufungsgericht auch nicht in Frage ge-
stellter Rechtssätze auf den zu entscheidenden Einzelfall be-
anstandet, verkennt sie, dass Subsumtionsfehler nicht mit ei-
ner Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichzu-
setzen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Lemmel Gatz