Urteil des BVerwG vom 22.05.2014

Rechtliches Gehör, Regionalplanung, Rüge, Raumordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 56.13
OVG 16 A 1294/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September
2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigela-
denen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 137 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin erstrebt einen abgrabungsrechtlichen Vorbescheid zum Abbau von
Kies, Sand und Lehm. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlich erfolgreiche
Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Zulassung des Vorhabens
zwingend zu versagen sei. Das Vorhaben widerspreche dem Ziel 1 Nr. 2 und 4
Satz 1 im Kapitel 3.12 des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk
Düsseldorf von 1999 in der Fassung der 51. Änderung. Danach seien Ab-
grabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen und Ab-
grabungen, die - wie hier - außerhalb der zeichnerisch vorgenommenen Ab-
grabungsflächen erfolgen sollten, strikt ausgeschlossen. Die Revision gegen
sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die
Beschwerde der Klägerin, die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützt wird.
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II
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin bei-
misst.
a) Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung
von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebie-
ten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrations-
zonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamt-
räumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er im Rahmen
der erforderlichen Bestandsaufnahme der abbauwürdigen
Lagerstätten das bei der Fachbehörde vorhandene Er-
kenntnismaterial hinsichtlich der im Planungsraum unter-
schiedlichen Lagerstättenverhältnisse, insbesondere der
Rohstoffqualität, nicht beizieht und auswertet;
ob eine bloß pauschalierende, die Rohstoffqualität außer
Acht lassende Berücksichtigung des Vorhandenseins von
Nutzungspotenzialen von Rohstofflagerstätten in der
raumordnerischen Abwägung mit den Anforderungen des
Gebots nachhaltiger Bodennutzung in § 2 Abs. 1 ROG
und den Raumordnungsgrundsätzen des § 2 Abs. 2 Nr. 4
Satz 4, Nr. 6 Satz 1 ROG vereinbar ist.
Anknüpfungspunkt für die Fragen ist die vorinstanzliche Feststellung, dass das
Erkenntnismaterial, das dem Regionalrat zur Verfügung gestanden habe, nur
Aussagen zur Mächtigkeit der Kiesvorkommen, nicht aber zur Qualität und zum
Körnungsverhältnis enthalte, und die Rechtsauffassung des Oberverwaltungs-
gerichts, dass sich die Ermittlung auf die Quantität der Lagerstätten habe be-
schränken dürfen (UA S. 28 f.).
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat im Beschluss vom 18. Januar
2011 - BVerwG 7 B 19.10 - (NVwZ 2011, 812 Rn. 52), der ebenfalls die
51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düssel-
dorf von 1999 zum Gegenstand hatte, bereits entschieden, dass eine Ermittlung
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der Qualität der Kiesvorkommen, insbesondere des Körnungsverhältnisses,
nicht notwendig gewesen sei. Denn es sei in der Rechtsprechung (Urteil vom
17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <290>) geklärt,
dass die für die Konzentrationszonen bestimmten Flächen nicht so beschaffen
sein müssten, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleisteten, und es
ausreiche, wenn an dem Standort die Voraussetzungen für eine dem Zweck
angemessene Nutzung gegeben seien. Dem hält die Klägerin entgegen, die
Raumordnung müsse Rohstofflager sichern, die unter dem Gesichtspunkt der
nachhaltigen Raumnutzung den größtmöglichen Erfolg brächten; denn es gehe
um eine nachhaltige und optimale Nutzung dieser Flächen.
Die Kritik der Klägerin führt nicht zur Zulassung der Revision. Es bedarf nicht
der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass die Raumord-
nung ein Optimierungsgebot, wie es die Klägerin versteht, nicht kennt. Ein Ei-
gentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise
rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (Urteil vom 13. März
2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 <44>).
Ob und in welchem Umfang bei einer Fachbehörde vorhandenes Erkenntnisma-
terial in der Regionalplanung berücksichtigt werden muss, ist am Maßstab des
§ 7 Abs. 7 Satz 2 ROG 1998 (jetzt: § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) zu beurteilen. Da-
nach sind in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange einzustellen,
soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene (Landes- oder Regionalplan) er-
kennbar und von Bedeutung sind. Der Senat hat aus den Aufgaben der Raum-
ordnung als einer zusammenfassenden, übergeordneten Planung, ihrer weit-
räumigen Sichtweise und ihrem Rahmencharakter die Befugnis des Planungs-
trägers zur Typisierung abgeleitet (Urteil vom 13. März 2003 a.a.O. S. 44). Das
Abwägungsmaterial braucht nicht so kleinteilig zusammengestellt zu werden
wie auf den nachgeordneten Planungsebenen. Dies gilt auch dann, wenn - wie
hier - Konzentrationsflächenplanung und Ausschlusswirkung miteinander ver-
knüpft werden.
Es ist nicht von vornherein zu beanstanden, wenn der Träger der Regionalpla-
nung den Typus der inhomogenen Kieslagerstätte, also einer Lagerstätte, in der
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Sand und Kies und/oder Kies unterschiedlicher Korngrößen ungleichmäßig ver-
teilt ist, pauschal in die Abwägung einstellt, ohne auf Material einer Fachbehör-
de zurückzugreifen, das über das jeweilige Sand-/Körnungsverhältnis Auskunft
gibt. Die Pauschalierung ist mit den bei der Abwägung zu berücksichtigenden
Vorgaben des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 Satz 4, Nr. 6 Satz 1 ROG verein-
bar. Es steht außer Frage und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezo-
gen, dass sowohl Sand als auch Kies in seinen verschiedenen Körnungsgrößen
im Wirtschaftsleben benötigt wird. Sämtliche dieser Gewinnungsgüter sind
volkswirtschaftlich wichtig. Im Regelfall stellt die Darstellung inhomogen zu-
sammengesetzter Kieslagerstätten in den Konzentrationsflächen sicher, dass
sie in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. So liegt es nach den Fest-
stellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO
gebunden ist, auch hier (UA S. 30). Ob bei einer Konzentrationsflächenplanung
für die Rohstoffgewinnung stets auf die Heranziehung externer Daten zur Quali-
tät der Vorkommen verzichtet werden darf, bräuchte in dem angestrebten Revi-
sionsverfahren nicht entschieden zu werden.
Die Bewertung, ob eine Konzentrationsflächenplanung für eine bestimmte Nut-
zung in substanzieller Weise Raum schafft, obliegt den Tatsachengerichten.
Deren Kriterien sind revisionsgerichtlich hinzunehmen, wenn sie nicht von ei-
nem Rechtsirrtum infiziert sind, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfah-
rungssätze verstoßen oder ansonsten für die Beurteilung des Sachverhalts
schlechthin ungeeignet sind (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN
1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 18). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsur-
teil nimmt auf das Urteil des OVG Münster in der Sache 20 A 628/05 (juris
Rn. 120 ff.) Bezug (UA S. 32), aus dem sich ergibt, dass zwar bestimmte Unter-
suchungen, die die Klägerin vermisst, unterlassen worden sind, jedoch ein An-
meldeverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden ist. Nach
den tatrichterlichen Feststellungen in dem in Bezug genommenen Urteil (a.a.O.
juris Rn. 120) sind abbauwürdige Lagerstätten weitflächig vorhanden und
kommt im Regierungsbezirk Düsseldorf in mehr als 55 % der Fläche
Kies/Kiessand mit einer Mächtigkeit von mindestens 10 m vor. Wegen der Roh-
stofffülle durfte es der Beigeladene Abbauinteressenten überlassen, auf ihrer
Ansicht nach besonders förderungswürdige Vorkommen hinzuweisen, und
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brauchte nicht von sich aus auf Erkenntnismaterial zurückzugreifen, das bei
anderen Behörden gesammelt worden ist.
b) Die Klägerin will ferner geklärt wissen,
ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung
von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebie-
ten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung die Anforderun-
gen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskon-
zept erfüllt, wenn er sich im Rahmen der Tatsachenaufklä-
rung auf die Ermittlung von in einem Maßstab von
1 : 50 000 erkennbaren Umständen beschränkt, oder ob
er verpflichtet ist, die Ermittlungen in einem größeren
Maßstab durchzuführen, wenn er andernfalls wesentliche
planungsrelevante Umstände wie zum Beispiel die räumli-
che Lage und Ausdehnung von harten Tabuzonen nicht
erkennen kann, und
ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung
von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebie-
ten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung die Anforderun-
gen an ein schlüssiges gesamträumliches Planungskon-
zept erfüllt, wenn er planungsrelevante Tatsachen, die in
einem Maßstab von 1 : 50 000 nicht zu erkennen sind, bei
der Ausarbeitung des Planungskonzepts sowie im Rah-
men der Abwägung selbst dann nicht berücksichtigt, wenn
ihm diesbezügliche „parzellenscharfe“ Informationen wäh-
rend des Planaufstellungsverfahrens gleichsam „aufge-
drängt“ werden.
Diese Fragen führen schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie
auf einen Sachverhalt zugeschnitten sind, den das Berufungsgericht nicht fest-
gestellt hat. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass wegen der Verwendung von
Kartenmaterial mit einem Maßstab 1 : 50 000 statt eines größeren Maßstabs
wesentliche planungsrelevante Umstände nicht zu erkennen waren.
Ergänzend ist der Klägerin entgegenzuhalten: Das Berufungsgericht hat dem
Gebietsentwicklungsplan 1999 attestiert, mit den zeichnerischen Darstellungen
im Maßstab 1 : 50 000 der Regelung des § 35 Abs. 1 der Verordnung zur
Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPIG DVO) zu entsprechen (UA
S. 24). Die Klägerin kritisiert dies, weil sie meint, die Anwendung des § 35
Abs. 1 LPlG DVO führe zu nicht hinnehmbaren Ungenauigkeiten und damit zu
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einem Verstoß gegen die Anforderungen des bundesrechtlichen Abwägungs-
gebots. Die Zulassung der Revision lässt sich indes mit der Rüge, die Vor-
instanz habe bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht Bundesrecht
missachtet, nicht erreichen. Vielmehr muss dargelegt werden, dass und inwie-
weit der bundesrechtliche Maßstab seinerseits ungeklärte Fragen von grund-
sätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 30. Juni 2003
- BVerwG 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 S. 20 = juris
Rn. 4). Daran fehlt es hier.
c) Die Frage,
ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung
von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebie-
ten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrations-
zonen) die Anforderungen des allgemeinen Abwägungs-
gebots erfüllt, wenn er die konkreten Eigentümerinteres-
sen nicht zum Gegenstand der Abwägung macht, sondern
diese nur als typisierte Größe in die Abwägung einstellt,
obwohl eine abwägende Berücksichtigung konkreter Ei-
gentümerinteressen auf einer nachfolgenden Planungs-
bzw. Zulassungsebene nicht mehr möglich ist,
ist nicht entscheidungserheblich. Sie geht an den bindenden Feststellungen des
Berufungsgerichts vorbei, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kon-
kret bekundete Eigentümerinteressen einer Einzelfallwürdigung unterzogen
worden sind (UA S. 35). Soweit sie zum Bundesrecht gestellt ist, betrifft sie zu-
dem ausgelaufenes Recht, weil § 10 Abs. 1 ROG 2009 eine Beteiligung der
Öffentlichkeit vorschreibt und sich die - das Fehlen einer entsprechenden Vor-
schrift voraussetzende - Rechtsfrage nicht mehr stellt, ob es den Planungsträ-
gern gestattet ist, gleichgerichtete Nutzungsinteressen verallgemeinernd zu un-
terstellen und als typisierte Größe in die Abwägung einzustellen. Rechtsfragen,
die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, kommt nach der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grund-
sätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn das die
Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der
Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, kann in aller
Regel nicht mehr erreicht werden, wenn sich die zu klärende Rechtsfrage im
Zusammenhang mit früherem oder auslaufendem Recht oder Übergangsrege-
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lungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungwei-
send sein kann (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2000 - BVerwG 4 B 19.00 - juris
Rn. 4). Gründe für eine Ausnahme von dieser Regel liegen hier nicht vor.
d) Die Klägerin möchte ferner geklärt wissen,
ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung
von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebie-
ten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrations-
zonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamt-
räumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er im Zuge der
Ermittlung von Tabuzonen nicht ausdrücklich zwischen
„harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterscheidet;
ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung
von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebie-
ten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrations-
zonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamt-
räumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er die Ermitt-
lung von harten und weichen Tabuzonen im Erläuterungs-
bericht sowie den Verfahrensunterlagen lediglich abstrakt
beschreibt, nicht aber durch „Grundlagenkarten“ doku-
mentiert, anhand derer die räumliche Lage und Ausdeh-
nung der einzelnen Tabuzonen nachvollzogen werden
kann;
ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung
von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebie-
ten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrations-
zonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamt-
räumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er eigentlich
harte Tabuzonen in die Abwägung einstellt und als Vor-
ranggebiete für die Rohstoffgewinnung darstellt;
ob der Träger der Regionalplanung bei der Festlegung
von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebie-
ten für Vorhaben der Rohstoffgewinnung (Konzentrations-
zonen) die Anforderungen an ein schlüssiges gesamt-
räumliches Planungskonzept erfüllt, wenn er die in einem
ersten Arbeitsschritt abstrakt definierten weichen Tabuzo-
nen nicht einheitlich anwendet, sondern zugunsten der
Darstellung einzelner Konzentrationszonen abweicht, oh-
ne die weichen Tabuzonen erneut nach anderen Kriterien
einheitlich festzusetzen.
Die erste Frage lässt sich bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens bedarf. Wenn der Planungsträger der Sache nach zwischen
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harten und weichen Tabuzonen differenziert hat, wie das hier nach den binden-
den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall ist (UA S. 22), ist es un-
schädlich, dass er die Begriffe nicht verwendet hat. Die Begriffe haben die
Funktion, schlagwortartig Teile des Planungsraums zu kennzeichnen, die für
eine Nutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen
(harte Tabuzonen) oder nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen
Gründen für eine Nutzung von vornherein ausgeschlossen sein sollen (weiche
Tabuzonen). Eine weiter gehende Bedeutung kommt ihnen nicht zu.
Die zweite Frage ist ebenfalls bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde zu bejahen. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es im
Grundsatz nicht zu beanstanden ist, wenn ein Planungsträger das gesamte
Plangebiet zunächst nach allgemeinen Kriterien untersuchen lässt (Urteil vom
24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>). Das Ergebnis
der Untersuchung muss nicht kartografisch dargestellt werden. Zwar wird eine
Karte dem Planungsträger die Prüfung erleichtern, ob die gewählte Methode im
Ergebnis gewährleistet, dass für die kontingentierte Nutzung in substanzieller
Weise Raum geschaffen wird. Wenn das nicht der Fall ist, müssen nämlich die
Kriterien geändert werden, wenn an der Konzentrationsflächenplanung mit Aus-
schlusswirkung festgehalten werden soll. Zwingend ist eine Kartierung aber
nicht. Auch mit einer verbalen Beschreibung der Ergebnisse der Anwendung
des Auswahlkonzepts lässt sich eine Grundlage für die Entscheidung des Pla-
nungsträgers schaffen, ob das Konzept tragfähig oder zu hinterfragen und ge-
gebenenfalls zu ändern ist.
Die dritte und vierte Frage gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht nicht
festgestellt hat,
- dass der Träger der Regionalplanung Vorranggebiete für die Rohstoffversor-
gung dargestellt hat, obwohl sie, weil rohstofffrei, die harten Tabukriterien er-
füllen (vgl. UA S. 22);
- dass der Träger der Regionalplanung weiche Tabukriterien uneinheitlich an-
gewandt hat.
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Die Klägerin nimmt die Fragen lediglich als Anknüpfungspunkt für eine Kritik an
der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung. Damit
lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufzeigen.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Ver-
fahrensfehlers zuzulassen.
Mit der Rüge, ihr sei das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) versagt worden,
beanstandet die Klägerin, dass sich das Berufungsgericht nicht mit ihrem Ar-
gument befasst habe, die Ausweisung der Konzentrationsflächen und Aus-
schlussflächen in der maßgeblichen 51. Änderung des Gebietsentwicklungs-
plans 1999 genüge nicht den Anforderungen an ein schlüssiges gesamträumli-
ches Planungskonzept, weil der Ausweisung in Wahrheit keine neue Entschei-
dung zugrunde gelegen habe, diese vielmehr mit rechtswidrigem Ergebnis be-
reits anlässlich der Aufstellung des Plans gefallen sei. Weder in der mündlichen
Verhandlung noch im vorausgegangenen Erörterungstermin habe das Gericht
zu erkennen gegeben, dass es der Ansicht zuneigen könne, die Frage der
Wirksamkeit des regionalplanerischen Abgrabungsverbots lasse sich allein auf
der Grundlage der Unterlagen zur 51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans
beantworten. Auch das Berufungsurteil verhalte sich nicht zu ihrem Argument.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren
Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort
zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde
zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und
Ausführungen zu machen. Er verpflichtet das Gericht grundsätzlich aber nicht,
vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streit-
stoffs hinzuweisen; denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich
regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung (Urteil vom 31. Juli
2013 - BVerwG 6 C 9.12 - NVwZ 2013, 1614 Rn. 38 m.w.N.
BVerwGE 147, 292 abgedruckt>). Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn
das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf
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eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf
des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffas-
sungen nicht zu rechnen braucht (Beschlüsse vom 27. November 2008
- BVerwG 5 B 54.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 60 Rn. 8; vom
19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 4 und
vom 29. Juni 2011 - BVerwG 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410
Rn. 8). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Zwischen der Klägerin
und dem Beigeladenen war streitig, ob die Frage der Wirksamkeit des regional-
planerischen Abwägungsgebots allein auf der Grundlage der 51. Änderung und
den hierzu vorliegenden Verfahrensunterlagen beantwortet werden könne. Klä-
gerin und Beigeladener haben hierzu wechselseitig schriftsätzlich vorgetragen.
Auch wenn die Klägerin von ihrer Ansicht überzeugt war und das Vorbringen
des Beigeladenen als „geschickte Verschleierung des wahren Sachverhalts“
gewertet hat, musste sie damit rechnen, dass das Berufungsgericht den Stand-
punkt des Beigeladenen übernimmt.
Dem Anspruch auf Gewährung rechtliches Gehör entspricht ferner nicht eine
Verpflichtung des Gerichts, auf jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Grün-
den der Entscheidung ausdrücklich einzugehen. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den be-
sonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches
Vorbringen der Beteiligten übergangen hat (Beschluss vom 5. August 1998
- BVerwG 11 B 23.98 - juris Rn. 9). Solche besonderen Umstände legt die Klä-
gerin nicht dar. Sie sind auch nicht erkennbar. Die Klägerin trägt vor, dass das
Berufungsgericht die Frage nach einem schlüssigen Plankonzept, das den An-
forderungen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht, zum Gegenstand einer
an den Beigeladenen gerichteten Verfügung gemacht hat. Die Antwort des Bei-
geladenen, die die Klägerin selbst als umfangreich beschreibt und in der der
Beigeladene dem Vernehmen nach die Auffassung vertreten hat, bei der
51. Änderung des Gebietsentwicklungsplans 1999 sei die Thematik der harten
und weichen Tabuzonen korrekt abgearbeitet worden, hat das Oberverwal-
tungsgericht offensichtlich überzeugt. Denn es hat in den Urteilsgründen unter
Bezugnahme auf die Ausführungen des Urteils in der Sache 20 A 628/05 (juris)
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und mit Rücksicht auch „auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfah-
ren“ wiederholend und ergänzend dargelegt, dass der 51. Änderung des Ge-
bietsentwicklungsplans 1999 ein von Abwägungsfehlern freies, schlüssiges ge-
samträumliches Planungskonzept zugrunde liegt (UA S. 16 ff.).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzun-
gen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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