Urteil des BVerwG vom 30.10.2008

Ortsbild, Erhaltung, Genehmigung, Zusammenwirken

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 56.08
OVG 1 A 10361/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Beschwerde macht geltend, das
Oberverwaltungsgericht habe von Amts wegen ein Sachverständigengutachten
zur Erhaltungswürdigkeit der „Villa Nau“ einholen müssen. Das Gutachten hätte
die historische Bedeutung und Entwicklung nicht nur der in Rede stehenden
Entwicklungszone, sondern auch der „Villa Nau“ hervorgehoben und die städ-
tebauliche und historische Bedeutung und damit Prägung für die Stadtgestalt
dargelegt.
Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet. Soweit es um die Prägung des Orts-
bildes oder der Stadtgestalt durch die „Villa Nau“ geht (§ 172 Abs. 3 Satz 1,
1. Alt. BauGB), legt die Beschwerde nicht - wie dies erforderlich wäre (vgl. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) - dar,
welche tatsächlichen, über das Ergebnis der Augenscheinseinnahme hinaus-
gehenden Feststellungen der Sachverständige voraussichtlich getroffen hätte.
Soweit die städtebauliche, insbesondere geschichtliche oder künstlerische Be-
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deutung der „Villa Nau“ selbst in Rede steht (§ 172 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt.
BauGB), hätte die Beschwerde jedenfalls Anhaltspunkte für eine solche Bedeu-
tung aufzeigen müssen, die Anlass für eine weitere Aufklärung des Sachver-
halts hätten geben können. Auch daran lässt sie es fehlen.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
2.1 Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob
die Verneinung des Erhaltungsinteresses allein darauf ge-
stützt werden kann, dass die zur Erhaltung anstehende
bauliche Anlage allein das Ortsbild nicht maßgeblich prägt.
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; die Antwort
ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt.
BauGB darf in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, d.h. im Gebiet einer Erhal-
tungssatzung, die Genehmigung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die
Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt. Ein Versagungsgrund ist hiernach
auch dann gegeben, wenn die bauliche Anlage nur im Zusammenhang mit an-
deren baulichen Anlagen prägende Wirkung hat. Das hat auch das Oberverwal-
tungsgericht nicht in Frage gestellt. Es hat die Betrachtung nicht, wie die Be-
schwerde meint, auf die „Villa Nau“ als einzelnes Gebäude beschränkt, sondern
auch ihren Zusammenhang mit anderen Gebäuden, insbesondere mit zwei
kleineren weiter östlich gelegenen Bürgerhäusern in den Blick genommen. Es
hat die örtlichen Gegebenheiten jedoch tatrichterlich dahingehend gewürdigt,
dass die „Villa Nau“ mit diesen kein prägendes Ensemble bilden könne, weil der
durch die Parkplätze und die Einfahrt des Edeka-Marktes gebildete Einschnitt in
die Straßenflucht von etwa 40 m zu groß sei (UA S. 18).
2.2 Die Frage,
ob der prägende Charakter einer baulichen Anlage, den
die konkrete bauliche Anlage im Zusammenwirken mit
anderen gleichartigen Anlagen desselben Erhaltungs-
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gebietes aufweist, dadurch ausgeschlossen werden kann,
dass die zur Erhaltung anstehende bauliche Anlage von
städtebaulichen Fremdkörpern umgeben wird,
bedarf, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist, ebenfalls
nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1,
1. Alt. BauGB darf die Genehmigung nur versagt werden, wenn die konkrete
bauliche Anlage, auf die sich der Bauantrag bezieht, allein oder im Zusammen-
hang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das
Landschaftsbild prägt. Dass die Anlage in einem rechtmäßig festgesetzten Er-
haltungsgebiet liegt, genügt nicht (Lemmel, in: Berliner Kommentar, Stand: Juli
2007, § 172 Rn. 29; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
10. Aufl. 2007, § 172 Rn. 41). Ob die konkrete Anlage prägende Wirkung hat,
kann auch von der Wirkung baulicher Anlagen in ihrer Umgebung abhängen,
selbst wenn diese im Widerspruch zur Eigenart des Gebiets stehen (vgl.
Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Mai 2006, § 172
Rn. 155). Ob derartige „Fremdkörper“ einer prägenden Wirkung der baulichen
Anlage entgegenstehen, hängt von der konkreten städtebaulichen Situation ab
und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rojahn
Gatz
Dr. Philipp
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