Urteil des BVerwG vom 20.11.2006

Besucher, Veranstaltung, Kreis, Musik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 56.06
OVG 7 A 1620/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April
2006 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung
einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsent-
scheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die
Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Be-
deutung bestehen soll (stRspr).
Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob eine „Festhalle“, in der ausschließlich
geschlossene Veranstaltungen wie z.B. türkisch-kurdische Hochzeiten durchge-
führt werden, eine Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO darstellt.
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Dieser Fragestellung liegt eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für
die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Festhalle zugrunde, die nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts überörtlichen Großveranstaltungen
für bis zu 500 Personen dienen soll, wobei die Bauvorlagen auch eine Tanzflä-
che und eine Bühne für die Musikkapelle vorsehen. Das Oberverwaltungsge-
richt hat diese Festhalle als kerngebietstypische Vergnügungsstätte angesehen
und daher einer Nachbarklage stattgegeben.
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift
enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsver-
fahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulas-
sungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene
Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener
Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Ent-
scheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate
des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfe-
ne Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit
Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres
beantworten lässt. So liegt es hier.
Der Einstufung einer Halle in der beschriebenen Größenordnung als Vergnü-
gungsstätte steht nicht entgegen, dass in ihr nur geschlossene Veranstaltungen
stattfinden. Der Verordnungsgeber hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
mit der Vierten Verordnung zur Änderung der BauNVO neu geregelt, um die
städtebaulich nachteiligen Auswirkungen, die von Vergnügungsstätten ausge-
hen, zu erfassen (vgl. BRDrucks 354/89, S. 32 sowie Senatsbeschluss vom
9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 - Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 4
= BRS 50 Nr. 60). Zu diesen Auswirkungen gehört insbesondere der Lärm, der
von der Nutzung der betroffenen Gebäude selbst ausgeht - wie Musikdarbie-
tungen oder die Geräusche von feiernden Teilnehmern - sowie derjenige, der
im zeitlichen Zusammenhang mit Anfahrt und Abfahrt der Besucher oder Teil-
nehmer entsteht - wie Motorengeräusch, Türenschlagen, Gespräche bei der
Verabschiedung etc. -. Wenn die Auswirkungen einer Festhalle, die der Betrei-
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ber nur für geschlossene Veranstaltungen zur Verfügung stellt, denen einer
Vergnügungsstätte, die der Allgemeinheit offen steht, - wie hier vom Oberver-
waltungsgericht festgestellt - vergleichbar sind (UA S. 18), ist es für die Errei-
chung des städtebaulichen Ziels, die Wohnbevölkerung und andere sensible
Nutzungen vor den von Vergnügungsstätten ausgehenden nachteiligen Wir-
kungen zu schützen, ohne Belang, ob die einzelnen Besucher oder Teilnehmer
einer Veranstaltung einem geschlossenen Kreis angehören und einer persönli-
chen Einladung Folge leisten oder ob es sich um einen offenen Personenkreis
handelt.
Soweit in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen wird, bei den vorge-
sehenen Hochzeitsfeiern werde keine Musik, insbesondere keine Tanzmusik,
gespielt, entspricht dies nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts
nicht dem im Bauantrag umschriebenen Nutzungszweck, der für die rechtliche
Einordnung jedoch maßgeblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp
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