Urteil des BVerwG vom 15.09.2004

Regionalplan, Raumordnung, Stillschweigend, Begriff

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 56.04
VGH 4 UE 2771/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssa-
che hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
Die Zulassung der Grundsatzrevision ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die
von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob posi-
tive Zielfestlegungen in einem Raumordnungsplan getroffen werden dürfen, deren
Umsetzung im gesamten Plan rechtlich unzulässig ist, nicht entscheidungserheblich
ist. Die Beschwerde hält die Frage für relevant, weil sich ihre Beantwortung auf die
Beurteilung des Zielcharakters der Festlegung in B 5.3 - 7 des Regionalen
Raumordnungsplans Mittelhessen 2001 auswirken soll, die bestimmt, dass Sonder-
gebiete für großflächigen Einzelhandel im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung
nach § 11 BauNVO nur in den "Siedlungsbereichen" laut Regionalplan zulässig sind.
Auf der Qualifizierung dieser Festlegung als Ziel der Raumordnung (UA S. 13) be-
ruht das Berufungsurteil aber nicht; denn das Berufungsgericht hat das Zielabwei-
chungsverfahren, dessen Erforderlichkeit die Beschwerde bestreitet, bereits deshalb
für notwendig gehalten (UA S. 14), weil der Regionalplan als Standort für großflächi-
ge Einzelhandelsvorhaben nur Ober- und Mittelzentren (B 5.3 - 4 ) vorsieht, die
Klägerin im Regionalplan jedoch als Kleinzentrum eingestuft ist (B 3.3 - 31 ).
2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Abweichung der angefochte-
nen Entscheidung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. April 2003 - BVerwG 4 BN 25.03 - (SächsVBl 2003, 192) und vom 18. September
2003 - BVerwG 4 CN 20.02 - (BVerwGE 119, 54) zuzulassen. Der Tatbestand des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung dersel-
ben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in
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der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995
- BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Das ist hier nicht der Fall.
Der Senat geht zu Gunsten der Beschwerde davon aus, dass das Berufungsgericht
den Begriff des Zieles im Sinne des § 12 Abs. 1 HLPG von § 3 Nr. 2 ROG her be-
stimmt hat und die Abweichungsrüge daher nicht bereits an der mangelnden Identität
der maßgeblichen Rechtsnormen scheitert. Die Zulassung der Divergenzrevision ist
deshalb nicht möglich, weil es an einem Widerspruch zwischen abstrakten Rechts-
sätzen fehlt. Nach der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Senats
hängt es nicht von der Bezeichnung ab - diese ist nur Indiz -, sondern richtet sich
nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst, ob eine raumordnerische Vor-
gabe die Qualität eines Ziels oder (nur) eines Grundsatzes hat. Erfülle eine planeri-
sche Regelung nicht die in § 3 Nr. 2 ROG genannten Voraussetzungen, so sei sie
kein Ziel der Raumordnung. Das Berufungsurteil enthält weder ausdrücklich noch
stillschweigend einen anders lautenden Rechtssatz. Das Berufungsgericht hat die
entscheidungserheblichen Bestimmungen des Regionalplans Mittelhessen 2001
nämlich nicht allein deshalb als Ziele der Raumordnung qualifiziert, weil sie mit dem
Symbol Z gekennzeichnet sind. Es hat den Zielcharakter vielmehr zusätzlich und
entscheidend aus dem Inhalt der Bestimmungen und der hierzu gegebenen Begrün-
dung hergeleitet (UA S. 13 f.). Sollte die Vorinstanz hierbei, wie die Beschwerde mo-
niert, den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 ROG nicht vollständig
gerecht geworden sein, wäre dies kein Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine
(vermeintlich) fehlerhafte Umsetzung eines vom Vorderrichter akzeptierten höchst-
richterlichen Rechtssatzes lässt sich mit der Divergenzrüge nicht erfolgreich bean-
standen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertentschei-
dung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004
geltenden Fassung.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Jannasch