Urteil des BVerwG vom 27.05.2009

Gebäude, Anbau, Nebenerwerb, Anwendungsbereich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 55.08
OVG 2 Bf 89/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberver-
waltungsgerichts vom 11. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 7 669,38 Euro (entspricht 15 000 DM)
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Be-
deutung, die ihr die Beschwerde zumisst.
Der Kläger möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, "ob Vorhaben, die einem
Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsfläche einnehmen, unter den Anwendungsbereich des § 35
Abs. 4 Nr. 1 BauGB (und damit auch des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) fallen".
Diese Rechtsfrage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das
Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil davon ausgegangen, "dass der
vom Kläger (…) betriebene Nebenerwerb durch den Anbau von Petersilie,
Stiefmütterchen und Kürbissen keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dargestellt hätte, sondern (…) als gartenbauliche Er-
zeugung im Sinne der Nr. 2 dieser Vorschrift anzusehen gewesen wäre" (UA
S. 20 unten und 21 oben). Damit lässt das Berufungsgericht erkennen, dass es
eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bereits aus tatsächlichen
Gründen, nämlich mit Blick auf die konkret ausgeübte gartenbauliche Nutzung
des Klägers verneint. Die Frage, ob Gartenbaubetriebe im Sinne des § 35
Abs. 1 Nr. 2 BauGB zugleich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein
können, sofern sie auch die Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestan-
des erfüllen, und Gebäude dieser Betriebe folglich gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1
1
2
- 3 -
BauGB unter erleichterten Voraussetzungen umgenutzt werden können (ver-
neinend OVG Hamburg, Urteil vom 25. November 1999 - 2 Bf 7/97 - NVwZ-RR
2001, 86), ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
3