Urteil des BVerwG vom 11.08.2004

Genehmigung, Zahl, Veröffentlichung, Bebauungsplan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 55.04
OVG 1 LB 28/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 37 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbrin-
gen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-
che zuzulassen wäre.
1. Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob eine Häufung von Wind-
energieanlagen auch dann, wenn sie verschiedenen Vorhabenträgern zuzuordnen
sind, unter bestimmten Voraussetzungen ein Planungsbedürfnis auslösen kann.
Diese Frage rechtfertigt indes nicht die Zulassung der Revision. Nicht jede Frage
sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fra-
gestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Vorausset-
zung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen
der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klä-
rung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der
ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann
nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der
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vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter
Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C
5.01 - (BVerwGE 117, 25 = BRS 65 Nr. 10), das das Oberverwaltungsgericht und die
Beteiligten zu Recht als Ausgangspunkt heranziehen, näher dargelegt, dass das in
§ 35 BauGB grundsätzlich vorgesehene Entscheidungsprogramm sich in aller Regel
als ausreichend erweist, um eine städtebaulich entstehende Konfliktlage im Außen-
bereich angemessen beurteilen zu können und diese Beurteilung dem behördlichen
Entscheidungsverfahren zuzuweisen. Das gilt zum einen für die gesetzgeberischen
Wertungen, wie sie in den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB ihren
Ausdruck finden. Zum anderen sind die in § 35 Abs. 3 BauGB angegebenen öffentli-
chen Belange regelmäßig hinreichend, um die vom Gesetzgeber bestimmte Interes-
senbewertung im Einzelfall mit der im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebote-
nen Eindeutigkeit nachvollziehen zu können.
Die öffentlichen Belange, die der Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufzählt,
haben indes nur beispielhaften Charakter. Zu den nicht benannten öffentlichen Be-
langen gehört auch das Erfordernis einer förmlichen Planung. Dieser öffentliche Be-
lang hat allerdings eine andere Qualität als die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten. Er
bringt zum Ausdruck, dass die in § 35 BauGB selbst enthaltenen Vorgaben nicht
ausreichen, um im Sinne des erwähnten Konditionalprogramms eine Entscheidung
über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können. Das im Au-
ßenbereich zu verwirklichende Vorhaben kann eine Konfliktlage mit so hoher Intensi-
tät für die berührten öffentlichen und privaten Belange auslösen, dass dies die in § 35
BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt.
Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis wird vielfach dann zu bejahen sein, wenn die
durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie
planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden
Entscheidung zu sein hat. Eine in diesem Sinne "abwägende" Entscheidung ist nach
der Gesetzeslage weder der Genehmigungsbehörde noch der Gemeinde im Rahmen
des § 36 Abs. 1 BauGB zugestanden. Sie ist nach Maßgabe der §§ 1 ff. BauGB
allein in einem Bauleitplanverfahren zu treffen.
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Nach dem Stand der Rechtsprechung hängt es im Wesentlichen vom Umfang des
Vorhabens ab, ob eine Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer bauli-
chen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ohne eine verbindliche Bauleitplanung
öffentliche Belange beeinträchtigt. Dabei kommt es darauf an, in welcher Weise sich
ein beabsichtigtes Vorhaben in seiner Substanz und in seinen Auswirkungen in die
vorhandene Umgebung einfügt. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss im Ein-
zelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden. Mehrere Gesichtspunkte können
dafür ausschlaggebend sein. Ob ein Vorhaben planerischer Steuerung bedarf, wird
zunächst davon abhängen, welche Probleme die Einordnung des Vorhabens in seine
Umgebung aufwirft. Dafür geben die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB benannten öffentli-
chen Belange bereits wichtige Merkmale. Auch der in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB
betonte Gesichtspunkt der Raumbedeutsamkeit verweist mittelbar auf eine erforder-
liche planerische Koordinierungsnotwendigkeit. Lässt sich die Koordination der Be-
lange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies
auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die
geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen.
Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese in der Rechtsprechung entwickelten Vo-
raussetzungen bei einer Häufung von Windenergieanlagen generell zu bejahen wä-
ren. Anlagen für die Nutzung der Windenergie sind nach § 35 Abs. 1 BauGB zuläs-
sig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen; demgegenüber bezieht sich die
angeführte Rechtsprechung auf Anlagen, die nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu be-
urteilen sind. Dies mag indes auf sich beruhen. Die vorliegend zu beurteilende Situa-
tion ist darüber hinaus durch die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Möglichkei-
ten der Planungsträger geprägt, durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan
oder als Ziele der Raumordnung in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumord-
nungsgesetzes eine Ausweisung an anderer Stelle vorzusehen. Der Gesetzgeber
geht ersichtlich davon aus, dass jedenfalls im Grundsatz bei Anlagen nach § 35
Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB das durch die genannten Planungsbefugnisse ergänzte Kon-
ditionalprogramm die Zulässigkeit von derartigen Anlagen ausreichend zu steuern
vermag. Es besteht kein Anlass, für Windenergieanlagen einen hiervon abweichen-
den Rechtsgrundsatz aufzustellen. Das Oberverwaltungsgericht verweist ferner zu
Recht darauf, dass § 245 b BauGB in seiner für das vorliegende Verfahren noch
maßgeblichen Fassung den Planungsträgern darüber hinaus die, allerdings befriste-
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te, Möglichkeit einer Aussetzung der Entscheidung über ein Windenergieanlagen
betreffendes Bauvorhaben einräumte. Die Beschwerde sieht diese Möglichkeit indes
aus der Sicht der Planungsträger als unzureichend an und verweist auf die inzwi-
schen Gesetz gewordenen weiteren Befugnisse in § 15 Abs. 3 BauGB in der durch
das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) geänderten Fassung. Daraus
lässt sich indes nichts dafür herleiten, dass in dem für das vorliegende Verfahren
maßgeblichen Zeitraum (26. Juni 1999 bis 19. Mai 2000) grundsätzlich mehreren
Windenergieanlagen ein Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang entgegenzuhalten
wäre. Im Gegenteil ist hervorzuheben, dass auch der dem vorliegenden Verfahren zu
Grunde liegende - überdies durch mehrere Besonderheiten gekennzeichnete -
Sachverhalt nicht als Beleg dafür taugt, dass das vom Gesetzgeber für den Regelfall
bereitgestellte Konditionalprogramm sich für Fälle der von der Beschwerde um-
schriebenen Art generell als unzureichend erweisen würde. Denn im vorliegenden
Fall hat der Rat der Beigeladenen erst am 27. Mai 1999 beschlossen, den Flächen-
nutzungsplan zu ändern, um Konzentrationszonen für die Windenergienutzung dar-
zustellen, und der geänderte Flächennutzungsplan ist erst am 1. Juni 2001 bekannt
gemacht worden. Ein überdies aufgestellter Bebauungsplan sowie eine beschlosse-
ne Veränderungssperre konnten die angestrebte Wirkung schon deshalb nicht her-
beiführen, weil versehentlich die Aufstellung eines Bebauungs-
plans beschlossen wurde, der nicht mit einer Veränderungssperre bewehrt werden
kann.
2. Die Beschwerde wirft ferner die Frage auf, ob diese Anlagen auch dann einer im-
missionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, wenn sie unterschiedlichen
Betreibern zuzuordnen sind. Mit dieser Fragestellung hat sich der Senat in seinem
- den Beteiligten noch nicht bekannten - Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C
9.03 - (Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) auseinander gesetzt. Danach ist
unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Verfahren
durchzuführen, sobald die für eine "Windfarm" maßgebliche Zahl von drei Windkraft-
anlagen erreicht oder überschritten wird. Die Beschwerde führt allerdings selbst aus,
dass diese immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht sich erst aus der Neu-
regelung durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-
Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl I
S. 1950) ergibt. Sie legt jedoch in keiner Weise dar, dass diese Rechtslage bereits in
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demjenigen Zeitraum Geltung beanspruchte, der den Gegenstand der vom Ober-
verwaltungsgericht getroffenen Feststellung (26. Juni 1999 bis 19. Mai 2000) bildet.
Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2001, der die
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen betrifft und nach
dessen Nr. 1.6 der Anlage Windfarmen mit drei und mehr Windkraftanlagen einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, enthält keine eigenständige
Regelung seines In-Kraft-Tretens. Somit ist auf Artikel 25 zurückzugreifen, wonach
das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft trat, also am 3. August 2001.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwert-
festsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch