Urteil des BVerwG vom 17.07.2003

Musik, Erheblichkeit, Halle, Nachbar

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 55.03
OVG 8 A 11903/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l , Prof. Dr. R o j a h n
und G a t z
beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 16. April 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem
Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
1. Die erhobene Divergenzrüge ist unzulässig. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revisi-
on nur zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine derartige Ent-
scheidungsdivergenz macht die Beschwerde nicht geltend. Sie rügt einen inhaltlichen Wi-
derspruch zwischen dem angegriffenen Berufungsurteil einerseits und dem Urteil des Ober-
landesgerichts Koblenz vom 15. Februar 2002 (8 U 461/01) und dem Beschluss des Bun-
desgerichtshofs vom 20. Juni 2002 (V ZR 99/02) andererseits. Die Abweichung von der
Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts oder eines Oberlandesgerichts
stellt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut keinen selbständigen Revisionszulassungs-
grund dar. Im Übrigen setzt der Zulassungsgrund der Divergenz einen Widerspruch zwi-
schen zwei abstrakt formulierten und entscheidungstragenden Rechtssätzen voraus. Einen
solchen Widerspruch legt die Beschwerde nicht dar. Sie rügt, dass das Berufungsgericht und
das Oberlandesgericht Koblenz die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen, die mit den Live-
Musik-Veranstaltungen in der vom Beigeladenen betriebenen Sängerhalle verbunden sind,
unterschiedlich bewertet haben. Die Beschwerde macht damit keine Divergenz in einer
abstrakten Rechtsfrage geltend. Sie rügt vielmehr, dass zwei Gerichte bei der Würdigung
desselben Sachverhalts und der Rechtsanwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen ge-
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langt sind. Dieses Vorbringen vermag eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO nicht zu begründen und gibt keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene
beimisst.
2.1 Das Berufungsgericht hat entschieden, der Beigeladene könne sich hinsichtlich der vom
Kläger beanstandeten Nutzung nicht auf baurechtlichen Bestandsschutz berufen, weil der
dem Beigeladenen obliegende Nachweis für die Erteilung einer Baugenehmigung, die auch
die umstrittene Nutzung legalisiere, nicht geführt worden sei (UA S. 9, 14). Der Beigeladene
ist der Ansicht, dass die Unerweislichkeit des Vorliegens einer Baugenehmigung zu Lasten
des Klägers oder des Beklagten, jedoch nicht zu seinen Lasten gehen dürfe. Die Beschwer-
de möchte deshalb grundsätzlich geklärt wissen, wem im Falle der Klage eines Drittbetroffe-
nen die Beweislast für das Vorliegen einer Baugenehmigung obliegt.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist, soweit sie sich überhaupt
in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lässt, in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter ihm
günstige Rechtsfolgen herleitet, geht grundsätzlich zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 1. November 1993 - BVerwG 7 B 190.93 - NJW 1994, 468; Beschluss vom
3. August 1988 - BVerwG 9 B 257.88 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 28; Beschluss vom
19. Februar 1988 - BVerwG 4 B 33.88 - im Anschluss an das Urteil vom 23. Februar 1979
- BVerwG 4 C 86.76 - Buchholz 406.16 Nr. 13 = BRS 35 Nr. 206 m.w.N.). Vorliegend käme
der Nachweis einer Baugenehmigung, welche die Live-Musik-Veranstaltungen in der Sän-
gerhalle des Beigeladenen legalisierte, dem Beigeladenen zugute, da eine derartige Nut-
zungsgenehmigung im Rahmen des vom Gebot der Rücksichtnahme geforderten Interes-
senausgleichs für den Kläger schutzmindernd als Vorbelastung in Ansatz gebracht werden
könnte. Die Folgen der Ungewissheit der Erteilung einer solchen Baugenehmigung muss der
Beigeladene daher gegen sich gelten lassen. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revi-
sionsverfahrens, um diese Rechtsfolge festzustellen.
2.2 Die Beschwerde wirft die Rechtsfrage auf, ob es der Verwaltungsgerichtsbarkeit ver-
wehrt ist, dass nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erneut zu prüfen, wenn dies
bereits umfassend in einem den gleichen tatsächlichen Lebenssachverhalt betreffenden zi-
vilrechtlichen Verfahren erfolgt ist. In dieser weiten Formulierung wäre die Frage in einem
Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Wird die aufgeworfene Frage auf eine Fallkonstella-
tion beschränkt, wie sie hier besteht, führt sie nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbe-
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darf. Entgegen der Beschwerde hat das Berufungsgericht die Rechtskraft des Urteils des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Februar 2002 nicht "durchbrochen". Dem Urteil des
Oberlandesgerichts Koblenz, das mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni
2002 rechtskräftig geworden ist, und der hier angegriffenen Entscheidung des Berufungsge-
richts vom 16. April 2003 liegen unterschiedliche prozessuale Ansprüche (Streitgegenstän-
de) zugrunde. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte über einen vom Kläger auf die §§ 1004,
906 BGB gestützten und gegen den Beigeladenen (in jenem Verfahren: Beklagter) gerichte-
ten Anspruch auf Unterlassung der Lärmeinwirkungen zu entscheiden. Das Oberverwal-
tungsgericht Rheinland-Pfalz hatte zu entscheiden, ob der Kläger vom beklagten Landkreis
ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen Live-Musik-Veranstaltungen in der vom Beigelade-
nen betriebenen Halle beanspruchen kann. Als betroffener Nachbar blieb es dem Kläger
unbenommen, Rechtsschutz auf dem Zivilrechtsweg und dem Verwaltungsrechtsweg zu
suchen. Eröffnet die Rechtsordnung mehrere Rechtswege zur Verfolgung eines Rechts-
schutzziels (Schutz vor Lärmimmissionen), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
jeweils angerufenen Gerichte die Zumutbarkeitsschwelle bei Lärmimmissionen, für die - wie
hier hinsichtlich der Live-Musik-Veranstaltungen - rechtsverbindliche, für das private und das
öffentliche Recht gleichermaßen geltende Immissionsgrenzwerte zum Schutz des Nachbar-
eigentums nicht bestehen, unterschiedlich bestimmen.
2.3 Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall die vom Länderausschuss für Immissi-
onsschutz (LAI) im Jahr 1995 verabschiedete Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 469) als
Orientierungshilfe herangezogen, um die Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der Lärmimmis-
sionen (Live-Musik-Veranstaltungen) zu bestimmen. Die Beschwerde wirft hierzu als grund-
sätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob ein maßvolles Überschreiten der Lärmwerte der
LAI-Freizeitlärm-Richtlinie bei zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr noch hinzunehmen sei.
Daran knüpft die Beschwerde die weitere Frage, ob "in der Vergangenheit tradierte Nutzun-
gen einer Halle für zeitgenössische, jugendliches Publikum im ländlichen Bereich betreffende
Veranstaltungen" fortgesetzt werden dürften, wenn die Werte der Freizeitlärm-Richtlinie
maßvoll überschritten würden. Auch damit zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klä-
rungsbedarf auf.
Solange für die Ermittlung und Bewertung der auf Wohngrundstücke einwirkenden Geräu-
sche rechtlich keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren sowie Lärmwerte vorge-
geben sind, bleibt es der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, unter Berücksichtigung der
einzelnen Schallereignisse, ihres Schallpegels und ihrer Eigenart (Dauer, Häufigkeit, Im-
pulshaltigkeit) und ihres Zusammenwirkens die Erheblichkeit der Lärmbelästigung zu beur-
teilen. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände
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des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets
zu bestimmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Lärmbelastungen
- ebenso wie für Geruchs- oder Abgasbelastungen - wiederholt ausgesprochen (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 - BVerwG 4 B 16.94
- NVwZ-RR 1995, 6; Urteil
vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 <148 f.>, m.w.N.). In diesem
Zusammenhang können auch technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen
herangezogen werden, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung
im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April
1988 - BVerwG 7 C 33.87 - BVerwGE 79, 254 <264 f.>). Geklärt ist ferner, dass technische
Regelwerke dieser Art im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung nur eine Orientierungs-
hilfe oder einen "groben Anhalt" bieten. Unzulässig ist in jedem Falle eine nur schematische
Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar
1994, a.a.O.). Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören
auch die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten und mehrfach fortge-
schriebenen "Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche"
(NVwZ 1985, 98; 1988, 135), die im Jahr 1995 als "Freizeitlärm-Richtlinie" verabschiedet
worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. April 1991, a.a.O., S. 149).
Die Beschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Streitfall dem beschließenden Senat in
einem Revisionsverfahren Gelegenheit böte, die vorgenannte Rechtsprechung allgemeingül-
tig fortzuentwickeln, zu konkretisieren oder zu korrigieren. Die von der Beschwerde aufge-
worfenen Rechtsfragen zielen auf eine Kritik der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung
und Rechtsanwendung im Einzelfall. Die von ihr formulierten Fragen lassen sich auf der
Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nur im Rahmen der
gebotenen Einzelfallprüfung beantworten.
Rechtsfragen nach der Anwendbarkeit der TA-Lärm, wie sie die Beschwerde aufwirft, wären
in einem Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig, da sie nach den Urteilsgründen des
Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts
auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel Rojahn Gatz