Urteil des BVerwG vom 19.09.2002

Gefahr, Unterlassen, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 55.02
VGH 4 UE 4126/96
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
13. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Be-
schwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen
die Pflicht zur Sachaufklärung. Der insoweit geltend gemachte
Verfahrensmangel ist jedoch nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeint-
lich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen
Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314
ZPO Nr. 5). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten
Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert darge-
legt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstän-
de Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und
erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Be-
tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen
bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung
voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte insbe-
sondere dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor
dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhand-
lung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung,
deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist
oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch
ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs-
sen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Ver-
säumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz,
vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu
kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986
- 3 -
- BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223>). Lediglich
schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letzt-
genannten Anforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung
vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 13. Juni 2002 hat der Klä-
ger jedoch keinen Antrag auf Beweiserhebung gestellt.
Im Übrigen schätzt der Kläger die Gefahr eines Rückstaus auf
der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Pläne und weiteren
Unterlagen anders ein als der Verwaltungsgerichtshof. Damit
wird jedoch kein Grund geltend gemacht, der die Zulassung der
Revision rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Paetow
Berkemann
Jannasch