Urteil des BVerwG vom 26.06.2014

Projekt, Form, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 54.13 (4 C 6.14)
OVG 2 L 95/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
über die Nichtzulassung der Revision gegen sein auf die
mündliche Verhandlung vom 26. September 2013 ergan-
genes Urteil aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur weiteren Klärung der Rechtsfra-
ge beitragen, ob einer anerkannten Naturschutzvereinigung gemäß § 63 Abs. 2
Nr. 5 BNatSchG bereits im Rahmen der gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG gebote-
nen Überprüfung der Verträglichkeit eines Projekts mit den Erhaltungszielen
eines Natura 2000-Gebiets Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in
die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist, oder ob dieses
Mitwirkungsrecht erst dann besteht, wenn als Ergebnis der Verträglichkeitsprü-
fung feststeht, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestand-
teilen führen kann und die zuständige Behörde das Projekt deshalb unter den
Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG zulassen oder durchführen
will (habitatschutzrechtliche Abweichungsentscheidung).
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Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 4 C 6.14 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
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