Urteil des BVerwG vom 08.10.2002

Wahrung der Frist, Vorbescheid, Erlass, Wechsel

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 54.02
VGH 15 B 98.744
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
16. April 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, der diese selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 7 669,38 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt
erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund
für eine Zulassung der Revision.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, ob durch einen Vorbe-
scheidsantrag mit eingeschränkter Fragestellung die Frist zur
Wahrung des Nutzungszusammenhangs in den Fällen des § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG eingehalten wird. Die Beschwerde möchte
geklärt wissen, ob die danach geltende 5-Jahres-Frist nur
durch die Stellung eines unbeschränkten Bauantrags bzw. eines
unbeschränkten Vorbescheidsantrags gewahrt wird. Diese Fragen
wären, soweit sie sich in verallgemeinerungsfähiger Weise klä-
ren ließen, in einem Revisionsverfahren jedenfalls nicht klä-
rungsbedürftig.
Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB in der Fassung des § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB-MaßnahmenG kann der Änderung der
bisherigen Nutzung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35
Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unter bestimmten Voraussetzungen nicht
entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächen-
nutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die
natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die
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Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersied-
lung befürchten lässt. Zur Wahrung des Nutzungszusammenhangs
("Änderung der bisherigen Nutzung") wird eine Übergangsfrist
eingeräumt. Die Frist zwischen der Aufgabe der privilegierten
Nutzung und der Nutzungsänderung darf nicht mehr als fünf Jah-
re betragen. Nach dem Gesetzeswortlaut soll die Nutzungsände-
rung, also der Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzungsaufnahme,
für die Wahrung der Frist maßgeblich sein. Nach der Begründung
des Gesetzgebers zu § 4 BauGB-MaßnahmenG (i.d.F. der Bekannt-
machung vom 28. April 1993, BGBl I S. 622) für die Einhaltung
der 5-Jahres-Frist ist die "Antragstellung auf Nutzungsände-
rung" maßgeblich (vgl. BTDrucks 12/3944, S. 42). Der beschlie-
ßende Senat hat in seinem Beschluss vom 15. Juni 1994 - BVerwG
4 B 121.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 296 S. 10 <12> =
NVWZ 1995, 269) den Zeitpunkt der Nutzungsänderung mit dem An-
trag auf Genehmigung der Nutzungsänderung gleichgesetzt. Das
ist gerechtfertigt, weil die Dauer des Genehmigungsverfahrens
nicht im Verantwortungsbereich des Bauantragstellers liegt
(Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand
April 2000, Rn. 142 zu § 35).
Wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, könnte ein Vorbe-
scheidsantrag allenfalls dann einem Antrag auf Genehmigung der
Nutzungsänderung gleichgesetzt und als fristwahrender Antrag
angesehen werden, wenn der begehrte Vorbescheid aufgrund sei-
ner Bindungswirkung für das nachfolgende bauaufsichtliche Ge-
nehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung (Nut-
zungsänderungsgenehmigung) erwarten ließe. Das könnte nur dann
angenommen werden, wenn im Vorbescheidsverfahren alle Fragen
geklärt werden sollen, die Zweifel an der Vereinbarkeit des
Vorhabens mit den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öf-
fentlich-rechtlichen Vorschriften aufwerfen. Denn allenfalls
unter der Voraussetzung, dass einer nachfolgenden Baugenehmi-
gung derartige rechtliche Hindernisse nicht mehr entgegenste-
hen, könnte der vom Gesetz geforderte zeitliche Zusammenhang
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mit der früheren Nutzung als gewahrt angesehen werden. Diese
Gesetzesauslegung dürfte vom Regelungszweck des § 35 Abs. 4
BauGB, den Wechsel von einer bisher im Zusammenhang mit der
Landwirtschaft privilegierten Nutzung zu einer neuen Nutzung
zu ermöglichen, noch gedeckt sein und den Vorstellungen des
Gesetzgebers entsprechen. Das vom Kläger erstrebte Revisions-
verfahren gäbe dem Senat jedoch keinen Anlass, die hiermit
verbundenen Rechtsfragen abschließend zu klären. Das liegt an
den Besonderheiten des vorliegenden Streitfalles.
Der Kläger erstrebt den Erlass eines inhaltlich eingeschränk-
ten Vorbescheides. Er will die Abwassererschließung seines
Wohnungsbauvorhabens über der landwirtschaftlich genutzten Ma-
schinenhalle und die mit der Abwasserbeseitigung verbundenen
Fragen (Beeinträchtigung des Grundwassers und des nahe gelege-
nen Sees) im Vorbescheidsverfahren nicht klären lassen. Die
Vorinstanz führt zutreffend aus, dass deshalb über wesentliche
und für das konkrete Bauvorhaben umstrittene bauplanungsrecht-
liche Voraussetzungen erst im anschließenden Baugenehmigungs-
oder in einem weiteren Vorbescheidsverfahren zu entscheiden
sein würde. Die Erteilung der Baugenehmigung und damit eine
tatsächliche Nutzungsänderung wären somit nicht absehbar, wenn
der begehrte Vorbescheid erginge. Es liegt auf der Hand und
bedarf nicht der Entscheidung in einem Revisionsverfahren,
dass ein eingeschränkter Vorbescheidsantrag, wie ihn der Klä-
ger gestellt hat, nicht als fristwahrender Antrag im Rahmen
von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.d.F. § 4 Abs. 3 Satz 1
BauGB-MaßnahmenG 1993 anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162
Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow
Rojahn
Gatz
Sachgebiet:
BVerwGE: nein
Bauplanungsrecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BauGB-MaßnahmenG (Fassung 1993) § 4 Abs. 3
Stichworte:
Bauen im Außenbereich; Nutzungsänderung einer baulichen Anla-
ge; Vorbescheid; Übergangsfrist.
Leitsatz:
Ein Antrag auf Erlass eines baurechtlichen Vorbescheides, in
dem nicht über alle klärungsbedürftigen Fragen mit Bindung für
das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren entschieden wurde,
wahrt nicht die Übergangsfrist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
BauGB i.d.F. des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG.
Beschluss des 4. Senats vom 8. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 54.02
I. VG München vom 03.12.1997 - Az.: VG M 9 K 94.4106 -
II. VGH München vom 16.04.2002 - Az.: VGH 15 B 98.744 -