Urteil des BVerwG vom 22.01.2014

Willkür, Erhaltung, Denkmalschutz, Übung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 53.13
VGH 2 B 13.1521
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 28 690 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einen Verfahrensmangel gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde hält das erkennende Gericht nicht für vorschriftsmäßig besetzt
nach § 138 Nr. 1 VwGO. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Verwal-
tungsgerichtshofs sei nicht dessen für Denkmalschutzrecht zuständiger 2. Se-
nat, sondern dessen für Bescheinigungen aufgrund abgaberechtlicher Vor-
schriften zuständige 21. Senat zur Entscheidung über die angestrebte Beschei-
nigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG berufen gewesen. Dies führt nicht zur Zu-
lassung der Revision. Von einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Gerichts
ist nur auszugehen, wenn in dem behaupteten Verstoß gegen § 4 VwGO i.V.m.
§ 21e GVG zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegt (Be-
schlüsse vom 28. Juli 1998 - BVerwG 11 B 20.98 - juris Rn. 2 und vom 6. Juli
2007 - BVerwG 8 PKH 2.07 - Buchholz 303 § 169 ZPO Nr. 1 Rn. 2). Mängel bei
der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans im Einzelfall
begründen einen solchen Verfassungsverstoß nur, wenn sie auf unvertretbaren,
mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (stRspr, Urteil
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vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - DVBl 2002, 60 <61> [insoweit nicht in
BVerwGE 115, 32]).
Für einen solchen Fall bietet die Beschwerde keinen Anhalt. Für die Auslegung
von gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen kommt einer gewachsenen
Übung maßgebende Bedeutung zu (Urteile vom 29. Oktober 1963 - BVerwG
6 C 198.61 - BVerwGE 17, 87 <89> und vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C
104.73 - BVerwGE 44, 215 <218>; Beschluss vom 31. Mai 1976 - BVerwG
6 CB 24.76 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 54 S. 23). Der 2. Senat des Ver-
waltungsgerichtshofs hat in seinem Beschluss über die Nichtabhilfe der Be-
schwerde vom 28. November 2013 darauf hingewiesen, dass die Bausenate
des Verwaltungsgerichtshofs die „genannten Rechtsstreitigkeiten“ - gemeint
sind erkennbar die Verfahren über eine Bescheinigung nach § 7i EStG - als
dem Sachgebiet Denkmalschutz zugehörig ansehen. Für diese Praxis lässt sich
anführen, dass solche Streitigkeiten regelmäßig die Frage der Erhaltung und
sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals aufwerfen und damit einen deutlichen
Bezug zum Denkmalschutzrecht haben. Hiervon ausgehend kann gegen die
Auslegung des Geschäftsverteilungsplans durch den Verwaltungsgerichtshof
der Vorwurf der Willkür und damit eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Fest-
setzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann
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