Urteil des BVerwG vom 02.10.2002

Anhörung, Widmung, Rüge, Emrk

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BESCHLUSS
BVerwG 4 B 53.02
VGH 14 B 00.488
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni
2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst
trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung, mit der diesem der Anbau einer Garage und ei-
nes Treppenhauses sowie der Ausbau des Dachgeschosses eines
etwa 100 Jahre alten Gebäudes auf dem Nachbargrundstück ges-
tattet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage
mündlich verhandelt und sie sodann abgewiesen. Nach Einlegung
der Berufung hat die Beklagte einen Ergänzungsbescheid erlas-
sen, mit dem eine Abweichung von abstandsrechtlichen Vor-
schriften zugelassen worden ist. Der Kläger hat diesen Be-
scheid in das laufende Verfahren miteinbezogen. Sodann wurden
die Beteiligten mit Verfügung vom 19. November 2001 auf die
Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach
§ 130 a VwGO hingewiesen. In den folgenden Monaten wechselten
die Beteiligten Schriftsätze, mit denen sie insbesondere ihre
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unterschiedliche Beurteilung der materiellen Rechtslage vor-
trugen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2002 hat das Berufungsge-
richt die Berufung zurückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das
Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat.
II.
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen
ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision recht-
fertigen könnte.
1. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe
nicht ohne eine zweite Anhörungsmitteilung gemäß § 130 a VwGO
ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, nachdem die
Parteien nach der ersten Anhörungsmitteilung wesentliche neue
Gesichtspunkte vorgetragen hätten. Diese Rüge ist unbegründet.
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts erforderlich, dass das Berufungsgericht einen erneuten
Hinweis gibt, wenn es an der Durchführung des vereinfachten
Verfahrens auch angesichts von Beweisanträgen, die erst nach
der ersten Anhörungsmitteilung gestellt worden sind, festhal-
ten will (BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B
204.97 - , un-
ter Hinweis auf den Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B
142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Denn wenn das Beru-
fungsgericht den Beweisanträgen nicht nachgehen will, muss es
den Beteiligten Gelegenheit geben, sich hierauf einzustellen
und ihre Sachargumente unter Berücksichtigung der in der er-
neuten Anhörung zum Ausdruck kommenden Ablehnung ihrer Beweis-
anträge zu vertiefen und gegebenenfalls die Gründe darzutun,
aus denen sie eine mündliche Verhandlung dennoch für sachdien-
lich halten. Je nach Lage des Einzelfalls mag auch, wenn kein
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Beweisantrag gestellt, aber etwas sachlich wesentlich Neues
vorgetragen wird, die Durchführung einer mündlichen Verhand-
lung geboten oder - zumindest - eine erneute Anhörung erfor-
derlich sein. Veranlassung zu einer erneuten Anhörung besteht
aber jedenfalls dann nicht, wenn sich der Berufungskläger auf
die Anhörungsmitteilung hin gar nicht gegen die in Aussicht
gestellte Möglichkeit, ohne mündliche Verhandlung zu entschei-
den, gewandt hat (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1995
- BVerwG 3 B 7.95 - NVwZ-RR 1996, 477). So ist es hier: Die
Beschwerde macht selbst nicht geltend, dass der Kläger dem an-
gekündigten Verfahren widersprochen habe. Im Übrigen legt die
Beschwerde auch nicht hinreichend dar, dass der Kläger nach
der Anhörungsmitteilung wesentliche neue Gesichtspunkte vorge-
tragen hat: Allein aus dem Umstand, dass das Berufungsgericht
die Schriftsätze des Klägers den übrigen Beteiligten zur
Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme übersandt hat, er-
gibt sich dies nicht.
2. Entgegen dem Beschwerdevortrag ergab sich die Notwendigkeit
einer mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren auch nicht
aus Art. 6 EMRK, will sich durch die Einbeziehung des Ergän-
zungsbescheids ein neuer Streit- und Sachstand ergeben habe.
Dabei kann offen bleiben, ob Art. 6 EMRK auf den vorliegenden
Nachbarstreit überhaupt anwendbar ist. Auch wenn man dies
grundsätzlich annehmen wollte, würde es ausreichen, dass im
ersten Rechtszug eine mündliche Verhandlung durchgeführt wor-
den ist. Mit der Erteilung der Befreiung hat die Beklagte
rechtlichen Bedenken Rechnung getragen, ohne dass sich der Le-
benssachverhalt, um den es schon im ersten Rechtszug ging, in
irgendeiner Weise geändert hat.
3. Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulas-
sen, ob Art. 6 Abs. 1 EMRK genüge getan ist, wenn im erstin-
stanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht aber im
Berufungsverfahren die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung
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bestand, obwohl sich im Berufungsverfahren die Sach- und
Rechtslage geändert hat. Denn in dieser Allgemeinheit kommt es
auf diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht an. Entschei-
dungserheblich ist nicht, ob eine Änderung der Sach- und
Rechtslage generell eine erneute mündliche Verhandlung erfor-
dert, sondern allein, ob eine mündliche Verhandlung auch im
Berufungsverfahren nötig ist, wenn es nach wie vor um ein und
dasselbe Vorhaben geht, das bereits Gegenstand der mündlichen
Verhandlung im ersten Rechtszug war und die "Änderung der
Sach- und Rechtslage" allein darin besteht, dass für das durch
eine Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben zusätzlich eine
Befreiung erteilt wird. Die so formulierte Frage hat aber kei-
ne grundsätzliche Bedeutung. Ob sie sich überhaupt stellt,
hängt vom jeweils geltenden Bauordnungsrecht und von den wei-
teren Umständen des Einzelfalls ab. Erkenntnisse, die über den
vorliegenden Rechtsstreit hinausführen könnten, sind nicht zu
erwarten.
4. Die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 83.77 -
(NJW 1981, 1224) liegt nicht vor. Denn einen Rechtssatz des
Inhalts, "dass sich der Bestandsschutz auch auf eine neue Nut-
zung erstreckt, wenn die alte Nutzung nicht möglich ist", ent-
hält das Berufungsurteil nicht. Vielmehr führt das Berufungs-
gericht aus, dass die beabsichtigte Wohnnutzung gemäß § 34
Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig sei. Mit dem "be-
standskräftig genehmigten Gebäudebestand" wird vielmehr die
Abweichung von abstandsrechtlichen Vorschriften gerechtfer-
tigt. Zu abstandsrechtlichen Fragen, die übrigens zum irrevi-
siblen Landesrecht gehören, hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt in der genannten Entscheidung nicht geäußert.
5. Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 4 B
204.97 - (BRS 59 Nr. 188 - die von der Beschwerde angesproche-
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ne Passage ist in NVwZ 1998, 395 nicht abgedruckt) geltend
macht, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend ge-
machten Zulassungsgrundes genügt. Wird eine Abweichung geltend
gemacht, so muss die Beschwerde nämlich - unter anderem - ei-
nen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Recht-
sprechung anführen, von dem die Berufungsentscheidung nach der
Auffassung der Beschwerde abweicht. Daran fehlt es hier. Zwar
trägt die Beschwerde vor, der zitierte Beschluss enthalte den
Rechtssatz, "Dass Abstandsflächenregelungen auch dem Schutz
der Nachbargrundstücke vor Einsicht Dritter dienen, ist nicht
fern liegend." Dieser Satz kann jedoch niemals Grundlage für
eine Abweichung sein. Denn ein Zulassungsgrund nach § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann immer nur vorliegen, wenn das angegrif-
fene Urteil von einem entscheidungstragenden Rechtssatz des
revisiblen Rechts in einer höchstrichterlichen Entscheidung
abweicht. Der in der Beschwerde genannte Satz kann aber schon
bei isolierter Betrachtung kein entscheidungstragender Rechts-
satz sein. In dem Beschluss vom 10. Dezember 1997 dient er zu-
dem - im Rahmen der Behandlung der Rüge einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs - nur zur Begründung, weshalb eine bestimm-
te Rechtsfrage für alle Beteiligten als möglicherweise ent-
scheidungserheblich klar erkennbar war. Und er gehört schließ-
lich auch nicht zum revisiblen Recht.
6. Unzulässig ist auch die Rüge, das Berufungsurteil weiche
von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 1976
- BVerwG 4 C 7.74 - (BVerwGE 50, 282) ab. Dabei kann offen
bleiben, ob die Beschwerde einen den Darlegungsanforderungen
genügenden Rechtsatz aus dieser Entscheidung darlegt. Denn zu-
mindest arbeitet die Beschwerde keinen abstrakten Rechtssatz
aus dem Berufungsurteil heraus, der mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Widerstreit stehen könnte.
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7. An der Nichterfüllung der Darlegungsanforderungen muss
schließlich auch die letzte Abweichensrüge scheitern. Die Be-
schwerde entnimmt den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 17 - 19.84 - (BVerwGE 77, 295)
und vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - (BVerwGE 84,
361), dass eine Enteignung nur durch hoheitlichen Rechtsakt,
nie durch einen Realakt vorgenommen werden könne. Sie macht
geltend, das Berufungsurteil weiche von diesem Rechtssatz ab,
weil in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 25. Mai 2000 (Az.: 4 ZS 00.522), auf den das Berufungsur-
teil Bezug nimmt, ausgeführt werde, dass der durch das Grund-
stück des Klägers verlaufende Abwasserkanal aufgrund einer
konkludenten Widmung Teil der Abwasseranlage der Beklagten ge-
worden sei; eine konkludente Widmung könne aber nur erfolgen,
wenn die Sache in der Sachherrschaft des öffentlichen Rechts-
trägers sei. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO ist damit nicht dargetan. Aus dem Beschwerdevortrag er-
gibt sich nicht, dass das Berufungsgericht den Rechtssatz,
dass eine Enteignung nicht durch Realakt vorgenommen werden
könne, in Zweifel gezogen habe. Ihm kann allenfalls entnommen
werden, dass das Berufungsgericht diesen Rechtssatz nach der
Rechtsauffassung der Beschwerde falsch angewendet habe; darin
würde keine Abweichung liegen. Es liegt allerdings näher, den
Beschwerdevortrag so zu verstehen, dass dem Berufungsgericht
nicht bei der Beurteilung der Enteignungsfrage, sondern bei
der Beurteilung der von ihm angenommenen Widmung der Abwasser-
anlage ein Fehler unterlaufen sei; dann wäre eine Abweichung
erst recht zu verneinen.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162
Abs. 3 VwGO. Es entsprich nicht der Billigkeit, dem Kläger
auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Be-
schwerdeverfahren aufzuerlegen. Zwar hat er ausdrücklich die
Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Das allein genügt je-
doch nicht. Der Antrag war nicht näher begründet und deshalb
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nicht geeignet, die gerichtliche Entscheidung zu fördern. Vor
allem aber bestand für den Beigeladenen kein Anlass, sich an
dem auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerdeverfahren
zu beteiligen, weil ihm das Bundesverwaltungsgericht noch
nicht Gelegenheit gegeben hatte, sich zur Frage der Zulassung
der Revision zu äußern (stRspr, vgl. z.B. Bundesverwaltungsge-
richt, Beschluss vom 7. Juni 1995 - BVerwG 4 B 126.95 - Buch-
holz 310 § 162 VwGO Nr. 30).
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Jannasch