Urteil des BVerwG vom 23.04.2015

Brand, Verfahrensmangel, Form, Akte

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 52.14
OVG 1 LB 133/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Decker
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 15. Juli 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender
Verfahrensmangel ist nicht dargetan.
a) Die Beschwerde macht geltend, der Kläger habe unter Bezugnahme auf ein
(vorgelegtes) Privatgutachten vorgetragen, dass das ehemalige Gulfhaus Kop-
pelstraße 1 vor ca. zehn Jahren durch einen Brand beinahe vollständig vernich-
tet worden sei. Der Wohnteil sei nach dem Brand restaurierend wieder aufge-
baut worden, während an der Stelle des Wirtschaftsteils ein Neubau in Stahl-
konstruktion mit Knick im Dach, Ferienwohnungen, Kunststofffenstern, Son-
nenmarkisen, großem Sektionaltor aus Metall usw. errichtet worden sei. Diesem
Vortrag sei das Oberverwaltungsgericht "in keinster Weise" nachgegangen.
Vielmehr habe es sich allein auf die (formularmäßigen) Ausführungen des bei-
geladenen Landesamtes für Denkmalpflege gestützt. Auch das klägerische
"Beweisangebot" zur Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form
eines gerichtlichen Obergutachtens habe das Gericht übergangen.
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Die Behauptung der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe diesen
Vortrag übergangen, trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich sowohl im
Tatbestand (UA S. 2 f.) als auch in den Entscheidungsgründen des angegriffe-
nen Urteils (UA S. 10 und 11) mit dem Brand im Jahr 1998 und dessen Folgen
auseinander gesetzt. Es hat festgestellt, dass das Gulfhaus aufgrund des Bran-
des nur noch teilweise in seiner historischen Gestalt erhalten sei. Mit dem
Wohnteil bestehe ein wesentlicher überkommener Gebäudeteil fort, der trotz
einiger nachteiliger Veränderungen - etwa Kunststofffenster mit Scheinsprossen
im ersten Stock in der Nordfassade - weiterhin im Wesentlichen das Erschei-
nungsbild des Jahres 1851 vermittle. Der Wirtschaftsteil sei nach dem Brand im
Wesentlichen in der historischen Kubatur, aber mit anderer Nutzung (Ferien-
wohnungen, Reitstall) und erheblichen Veränderungen der Fassade, etwa unter
Nutzung moderner Türen und Fenster, wieder aufgebaut worden. Aufgrund sei-
ner äußeren Rekonstruktion sei (aber) der Gesamteindruck des Gulfhauses
erhalten geblieben. Anhand der Kubatur des Gebäudes, der Anordnung der
Türen und Fenster sowie der Dachgestaltung sei trotz der insbesondere nach
Süden hin modernen Ausführung der Türen und Fenster gut erkennbar, in wel-
cher Weise der Hof vormals bewirtschaftet worden sei. Das Oberverwaltungs-
gericht hat den Vortrag des Klägers also zur Kenntnis genommen und in Erwä-
gung gezogen, nur ist es bei der Würdigung dieses Vortrags der Bewertung des
Klägers, dass dem Gulfhof in seiner heutigen Form kein Denkmalwert mehr zu-
komme, nicht gefolgt. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde deshalb
gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Ein Verfahrensmangel ist damit
nicht dargetan (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 9 B
645.94 - juris).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang noch rügt, das Oberverwal-
tungsgericht habe auch das klägerische "Beweisangebot" zur Einholung eines
sachverständigen Obergutachtens übergangen, lässt sie bereits im Unklaren,
ob der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht auch tatsächlich gestellt hat; aus
der Sitzungsniederschrift vom 15. Juli 2014 (Bl. 272 der OVG-Akte) ergibt sich
dies jedenfalls nicht. Im Übrigen fehlt jede substantiierte Darlegung, warum sich
dem Oberverwaltungsgericht trotz sachverständiger Äußerungen des beigela-
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denen Landesamtes und des Vorliegens eines Privatgutachtens eine weitere
Sachaufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutach-
tens hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1975
- 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17).
b) Die Beschwerde macht ferner geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die
in der mündlichen Verhandlung klägerseits überreichten Unterlagen - einen
Bauvorbescheid des Landkreises Aurich aus dem Jahre 1996 und ein Schrei-
ben aus dem Jahre 2000 - übergangen, aus denen sich "unzweideutig" ergebe,
dass der Beklagte bezüglich des Denkmalwerts der Gartenanlage früher eine
andere Auffassung vertreten habe, die er jetzt ohne Angabe von Gründen auf-
gegeben habe.
Diese Rüge ist ebenfalls unsubstantiiert. Inwieweit diese behördlichen Unterla-
gen geeignet sein könnten, die sachverständige Einschätzung des beigelade-
nen Landesamtes in Frage zu stellen, legt die Beschwerde nicht dar. Entgegen
ihrer Behauptung sind sie auch dem Beschwerdebegründungsschriftsatz nicht
als Anlage beigefügt. Soweit die Beschwerde schließlich hervorhebt, mit dem
Schreiben aus dem Jahre 2000 habe eine schriftliche Auskunft des Beklagten
gemäß § 25 (Abs. 1) Satz 2 VwVfG vorgelegen, lässt sie völlig im Dunkeln, wel-
che rechtlichen Schlussfolgerungen sich dem Oberverwaltungsgericht hierdurch
aus ihrer Sicht hätten aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streit-
wertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Decker
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