Urteil des BVerwG vom 11.02.2014

Form, Anwendungsbereich, Genehmigung, Subsumtion

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 52.13
OVG 1 LB 65/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht er-
stattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Da-
bei kann offen bleiben, ob sie zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt worden
ist; denn sie ist jedenfalls unbegründet.
Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz
in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragen-
den Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsge-
richts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B
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35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt
sich nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu Unrecht rügt der Beklagte eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung
zum Beschluss des Senats vom 10. August 1999 - BVerwG 4 B 57.99 -
(BRS 62 Nr. 161) und zum Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Mai 2001 - BVerwG 6 C 18.00 - (BVerwGE 114, 206). Der vom Beklag-
ten in Bezug genommene Befund des Senats im Beschluss vom 10. August
1999, dass die in hüttenähnlicher Form errichtete Einhausung eines Holzstapels
den Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB erfüllen könne, ist kein Rechts-
satz, sondern das Resultat der Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter
eine Rechtsnorm. Gleiches gilt für die Aussage im Urteil vom 7. Mai 2001, dass
eine Gerätehütte, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Boden in ge-
eigneter Weise verbunden werden solle, um dort auf Dauer zu stehen, die Vo-
raussetzungen erfülle, die § 29 Abs. 1 BauGB an ein Vorhaben stelle. Indem
der Beklagte sinngemäß geltend macht, das zur Genehmigung gestellte Vorha-
ben der Kläger sei der Einhausung eines Holzstapels in hüttenähnlicher Form
oder einer Gerätehütte vergleichbar, wirft er dem Oberverwaltungsgericht eine
fehlerhafte Anwendung des § 29 Abs. 1 BauGB vor. Damit lässt sich die Zulas-
sung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.
Die Beschwerde führt auch nicht zur Zulassung der Revision, soweit sie der
angegriffenen Entscheidung den Rechtssatz entnehmen will, dass Nebenge-
bäude bei der Beurteilung der städtebaulich relevanten Erhöhung des Nut-
zungsmaßes gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nicht zu berücksichtigen seien. Dieser
Rechtssatz verhält sich nicht zu der Frage, welche baulichen Anlagen den Vor-
habenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB erfüllen, deren Beantwortung die Be-
schwerde dem Beschluss des Senats vom 10. August 1999 (a.a.O.) und dem
Urteil vom 7. Mai 2001 (a.a.O.) entnehmen will.
Die angegriffene Entscheidung weicht auch nicht von dem Beschluss des Se-
nats vom 10. Oktober 2005 - BVerwG 4 B 60.05 - (BRS 69 Nr. 114) ab. Das
Oberverwaltungsgericht hat sich dem höchstrichterlichen Rechtssatz, von einer
Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sei auszu-
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gehen, wenn die Baumaßnahme mit einer Erhöhung des Nutzungsmaßes ver-
bunden sei, nicht verweigert, sondern hat ihn ausdrücklich übernommen (UA
S. 6). Ob es ihn richtig angewandt hat, ist keine Frage, die im Anwendungsbe-
reich des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO thematisiert werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Külpmann
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