Urteil des BVerwG vom 04.10.2006

Rechtswidrigkeit, Anforderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 52.06
VGH 2 BV 05.303
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 3. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
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Der Verwaltungsgerichtshof gelangt aus zwei Gründen zu dem Ergebnis, dass
die angefochtene Baugenehmigung den Klägerinnen gegenüber rechtswidrig
ist: Die Baugenehmigung verletze zu Lasten der Klägerinnen das im Tatbe-
standsmerkmal des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksicht-
nahmegebot; sie verstoße auch gegen (nachbarschützendes) Bauordnungs-
recht, soweit sie eine Abweichung von der Anforderung zulasse, dass vor den
Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen baulichen
Anlagen freizuhalten sind (Art. 70 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO).
Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils für sich selbständig trag-
fähige Gründe gestützt worden, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2
VwGO nur Erfolg haben, wenn der Zulassungsgrund bei jedem der tragenden
Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26; stRspr). Die Auffassung der Vorinstanz, die angefochtene Baugenehmi-
gung sei rechtswidrig und verletze die Klägerinnen in ihren Rechten, weil sie
nachbarschützendes Abstandsflächenrecht nach den Vorschriften der Bayeri-
schen Bauordnung verletze, greift die Beschwerde nicht mit Rügen im Sinne
des § 132 Abs. 2 VwGO an. Auf die Divergenzrügen, welche die Beschwerde
zur vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB er-
hebt, ist deshalb nicht näher einzugehen. Diese Divergenzrügen könnten der
Beschwerde selbst dann nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie - dafür ist hier im
Übrigen nichts ersichtlich - begründet wären. Denn sie betreffen nur einen der
jeweils selbständig tragfähigen Gründe für die Rechtswidrigkeit der Baugeneh-
migung, auf die der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung stützt.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festset-
zung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp
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